Anlage, Beweise und zusätzliche Begründung des Einspruches vom 21.11.07 bezüglich P 18020-K68BW – 6165813 – sc311g Kennnummer 665/6165813 :
Nach Rücksprache mit dem Pflegeheim im Haubenwasen ergibt sich folgendes:
Die Hinweise des BMI zu § 9 Absatz 7 BhV Punkt 4 lauten:
«Investitionskosten sind die in § 82 Abs. 3 SGB XI genannten Aufwendungen.»
§ 82 Abs. 3 SGB XI lautet:
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt. |
Das Pflegeheim am Haubenwasen ist eine nach § 9 SGB gemäß Landesrecht in Baden-Württemberg geförderte Pflegeeinrichtung.
In Baden-Württemberg ist die zuständige
Landesbehörde der Kommunalverbund «Jugend und Soziales» der die gesonderte
Berechnung des Pflegeheimes Haubenwasen auf Antrag genehmigt hat, wie gefordert
in § 82 Abs. 3 SGB XI.
Beweis Schreiben vom 21.2.07
Dabei handelt es sich um eine Investiv-Zuschlag der «gemäß § 9 SGB nicht vollständig» gedeckt ist der anrechnungsfähig ist.
Damit ist die Behauptung der Bescheide «Investitionskosten nicht anerkannt» die Grundlage entzogen und widerlegt. § 82 Abs. 3 handelt eben nicht – wie die Oberfinanzdirektion fälschlicherweise annimmt - um „öffentlich geförderte Investitionskosten“. Bezahlt die Oberfinanzdirektion nur Investitionskosten, die ein Pflegeheim gar nicht geltend machen kann, gegenüber einem Bewohner (siehe § 82 Abs. 5 SGB XI).?
W. Keim