Emne: Akteneinsichtsgesuch: Protokolle UA "Fall Mollath"/Ihre Email vom 28.08.2013 |
Fra: <justiziariat@bayern.landtag.de> |
Dato: 13/09/2013 14:03 |
Til: <walter.keim@gmail.com>, <walter.keim@gmail.com> |
Sehr geehrter Herr Keim,
unter Bezugnahme auf Ihre Email vom 28.08.2013 teile ich Ihnen im Auftrag von Frau Landtagspr�sidentin mit, dass Ihrem Akteneinsichtsgesuch in die �ffentlichen Protokolle der Untersuchungsausschusses „Fall Mollath“ nicht entsprochen werden kann.
Nach Pr�fung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der Vorschriften der Gesch�ftsordnung des Bayerischen Landtags (�� 30 S. 2 i.V.m. 190 Abs. 1 bzw. 2 GeschO), liegen die Voraussetzungen f�r eine Einsichtnahme in die Protokolle nicht vor. Das Untersuchungsrecht gem�� Art. 25 BV ist eines der wichtigsten und wirksamsten Mittel der Information und Kontrolle der Regierung, die dem Parlament zur Verf�gung stehen (M�stl, in: Lindner/M�stl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 25 Rdnr. 1). Zur Gew�hrleistung der Effektivit�t zuk�nftiger Untersuchungsaussch�sse sowie zum Schutz der jeweiligen Zeugen wird die Einsichtnahme in die Protokolle des Untersuchungsausschusses daher generell restriktiv gehandhabt (Brocker, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsaus-sch�sse in Bund und L�ndern, 2. Auflage (2011), � 9 Rdnr. 22). In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den jeweiligen Niederschriften des Untersuchungsausschusses um Wortprotokolle (vgl. Art. 10 S. 1 UAG) handelt, die durch die Zeugen weder bei der Aussage selbst noch nachtr�glich autorisiert werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich ein Teil der vom Untersuchungs-ausschuss benannten Zeugen auf ein Auskunftsverweigerungsrecht gem�� Art. 11 Abs. 1 S. 2 UAG i.V.m. � 55 StPO berufen konnte.
Ein Akteneinsichtsgesuch l�sst sich hier auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Die Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG liegen nicht vor, da eine Geltendmachung oder Verteidigung eigener Interessen nicht ersichtlich ist. Auch eine analoge Anwendung gem�� Art. 29 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG scheidet aus. � 9 AGO kann gleichfalls nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da die Akteneinsicht nicht ausschlie�lich Angelegenheiten des Antragsstellers zum Inhalt hat bzw. kein berechtigte Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Ein Akteneinsichtsgesuch l�sst sich weiterhin auch nicht aus der Verfassung, Gebot des effektiven Rechtsschutzes bzw. die in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Rechtsweggarantie, herleiten.
Aufgrund der genannten Gr�nde kann Ihrem Gesuch daher nicht stattgegeben werden. Ich bitte um Verst�ndnis und verbleibe
mit freundlichen Gr��en
Hohagen
Ministerialr�tin
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