Gebührenordnung
der Landesärztekammer Baden-Württemberg
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.05.1999 (ÄBW S. 244)
geändert durch Satzung vom 18.08.1999 (ÄBW S. 327)
geändert durch Satzung vom 23.04.2001 (ÄBW S. 194)
geändert durch Satzung vom 28.12.2001 (ÄBW 2002, S. 23)
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Landesärztekammer erhebt Gebühren
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a) |
für Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Mitglieder erbringt, |
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b) |
für das berufsgerichtliche Verfahren, |
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c) |
für die Durchführung der Berufsausbildung in den Helferberufen, |
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d) |
für die Durchführung von Aufgaben nach § 4 Abs. 6 Kammergesetz. |
(2) |
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. |
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(3) |
In der Gebühr sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die der Landesärztekammer erwachsenden Auslagen inbegriffen. Soweit sie jedoch das übliche Maß erheblich übersteigen, sind sie zu ersetzen. |
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1. |
wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, |
2. |
wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetzes haftet. |
§ 3
Rahmengebühr
Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemißt sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 4
Gebührenfestsetzung
Die Gebühr setzt die Stelle fest, die die Amtshandlung vornimmt.
§ 5
Fälligkeit
(1) |
Die Gebühr wird nach Vornahme der Amtshandlung mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Prüfungsgebühren werden mit der Zulassung zur Prüfung fällig. |
(2) |
Schriftstücke oder sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden. |
(3) |
Ein Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung hat keine aufschiebende Wirkung. |
§ 6
Stundung, Erlaß
Auf Antrag des Gebührenschuldners können in besonderen Härtefällen von der festsetzenden Stelle Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden.
§ 7
Mahnung, Beitreibung
(1) |
Für die Mahnung nach § 14 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetzes kann eine Mahngebühr erhoben werden. |
(2) |
Gebühren werden nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. |
§ 8 *
Inkrafttreten
(nicht abgedruckt)
Anlage zu § 1
Gebührenverzeichnis
1. |
Allgemeine Gebühren |
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1.1 |
Ausstellung von Fachkunde- oder sonstigen Bescheinigungen |
10 € bis 26 € |
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1.2 |
Ausstellung von Zweitfertigung von Urkunden |
5 € bis 15 € |
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1.3 |
Anerkennung von EG-Diplomen |
26 € |
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1.4 |
Entscheidung über einen Widerspruch |
128 € bis 256 € |
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2. |
Gebühren für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten |
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2.1 |
Verfahren zur Erlangung einer Gebiets-, Schwerpunkts- oder Zusatzbezeichnung oder einer fakultativen Weiterbildung mit Prüfung |
256 € |
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ohne Prüfung |
153 € |
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Wiederholungsprüfung |
179 € |
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2.2 |
Verfahren zur Erlangung einer Fachkunde |
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mit Prüfung |
256 € |
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ohne Prüfung |
128 € |
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Wiederholungsprüfung |
179 € |
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2.3 |
Verfahren zur Erlangung einer Weiterbildungsbezeichnung nach den Übergangsbestimmungen |
51 € |
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3. |
Entscheidung über die Zulassung als Weiterbildungsstätte |
51 € bis 511 € |
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4. |
Gebühren für die Berufsausbildung der Arzthelferinnen |
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4.1 |
Abschlußprüfung |
51 € |
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4.2 |
Zwischenprüfung |
26 € |
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4.3 |
Wiederholungsprüfung |
26 € |
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4.4 |
Zulassung und Prüfung in besonderen Fällen nach § 40 Berufsbildungsgesetz |
77 € |
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5. |
Berufsgerichtliche Gebühren |
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5.1 |
Allgemeines |
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5.1.1 |
Im berufsgerichtlichen Verfahren gibt die rechtskräftig erkannte Strafe den Maßstab* für die Höhe der Gebühren in beiden Instanzen. |
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5.1.2 |
Bei einer Verurteilung im nichtförmlichen Verfahren nach § 29 der Berufsgerichtsordnung wird die Hälfte der Gebühr erhoben. |
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5.1.3 |
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle entscheidet das Gericht der Instanz gebührenfrei. |
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5.1.4 |
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist |
5 € |
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5.2 |
Für das Verfahren in erster Instanz werden erhoben: |
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a) |
Im Falle der Verwarnung |
61 € |
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b) |
Im Falle des Verweises |
92 € |
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c) |
Im Falle der Geldbuße 10 v.H. ihres Betrages, mindestens |
61 € |
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d) |
Im Falle der Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer und den Vertretungen und Ausschüssen der Untergliederungen |
205 € |
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e) |
Im Falle der Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit in die Organe der Kammer und in die Vertretungen und Ausschüsse der Untergliederungen Rahmengebühr von |
205 € bis 409 € |
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Werden die Strafen c), d) und e) verbunden, so wird die Gebühr von jeder Strafe berechnet. |
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5.3 |
Für das Verfahren in der Berufungsinstanz werden erhoben: |
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a) |
Wenn in der Instanz eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, in den Fällen von Nr. 5.2 |
die vollen Sätze |
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b) |
Wenn die Berufung vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen oder durch Beschluß verworfen wird, von den bezeichneten Sätzen |
ein Viertel |
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c) |
Wenn die Berufung nach Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird, von den bezeichneten Sätzen |
die Hälfte |
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5.4 |
Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gilt folgendes: |
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a) |
Wird der Antrag als unzulässig oder unbegründet verworfen oder abgelehnt, so wird die Hälfte der Sätze in den Fällen von Nr. 5.2 erhoben. |
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b) |
Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, |
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aa) |
so wird im Falle der Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung die volle Gebühr nach den Sätzen von Nr. 5.2 erhoben; |
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bb) |
führt die Wiederaufnahme zu einer Aufhebung der früheren Entscheidung, so gilt für die Gebührenerhebung das neue Verfahren mit dem früheren Verfahren zusammen als eine Instanz. |
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5.5 |
Wird ein Gesuch auf Ablehnung eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder eines Berufsgerichts sowie von Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen, so wird hierfür eine Gebühr von erhoben. |
31 € |
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5.6 |
Wird die Beschwerde eines Antragstellers oder des Anzeigenden, wenn dieser zugleich Verletzter ist, gegen die Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückgewiesen, so wird hierfür eine Gebühr von |
31 € |
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erhoben. |
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5.7 |
Für jede Beglaubigung von Ausfertigungen oder Abschriften der berufsgerichtlichen Entscheidungen, die auf Antrag erteilt werden, wird auf Kosten des Antragstellers je eine Gebühr von |
5 € |
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erhoben. |
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5.8 |
Werden Anträge und Rechtsmittel des Kammervorstandes auf dessen Kosten abgelehnt oder zurückgewiesen, so werden hierbei anfallende Gebühren und Auslagen nicht erhoben. |
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5.9 |
Als Auslagen werden die in § 70 Abs. 2 des Kammergesetzes aufgeführten im Einzelfall entstandenen Auslagen erhoben. |
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6. |
Gebühren für die Beurteilung ärztlicher Tätigkeit durch die Ethikkommission |
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1.432 € |
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6.2 6.3 |
Für Zweitvoten Für Amendments (Änderungen oder Ergänzungen des Prüfplans), die eine Neubewertung erfordern |
716 €
511 € |
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6.4 |
Für Amendments, die eine Beurteilung durch einen Gutachter erfordern |
256 € |
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7. |
Gebühren für übertragene staatliche Aufgaben |
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7.1 |
Die Durchführung von Beurteilungen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung, je Röntgenstrahler |
179 € bis 281 € |
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7.2 |
Die Erteilung von Fachkundenachweisen und von Kenntnisbescheinigungen nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung Bei der Durchführung einer Prüfung erhöht sich die Gebühr nach Satz 1 um |
26 € bis 128 €
102 € |
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7.3 |
Die Erteilung von Zeugnissen nach dem Gesetz zur Ausführung der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin |
41 € |
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7.4 |
Die Entscheidung über die Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 9 der Berufsordnung oder § 121 a Sozialgesetzbuch V |
26 € bis 128 € |
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8. |
Mahngebühren |
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Rahmengebühr von |
3 € bis 10 € |
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