Μάχεσθαι χρη τον δημον υπερ του νόμου όκωσπερ τείχεος (Heraklit)                                                                              Kämpfen muß das Volk um den Nomos (= das GG) wie um eine Mauer

Eins trotz anderer Benennung,
mangelt die Gewaltentrennung
Drittem Reich wie BRD
pari turpitudine
Claus Plantiko  
Rechtsanwalt
Oberstleutnant a.D.
speaks English
habla español

RA Claus Plantiko Kannheideweg 66 53123 Bonn Kannheideweg 66 

 

 

 

 

2.4.2005

Bundesverfassungsgericht

Postfach 1771

76006 Karlsruhe

 

Verfassungsbeschwerde

 

 

CP 05-4-2                                                

 

des Rechtsanwalts Claus Plantiko, Kannheideweg 66, 53123 Bonn, Beschwerdeführers,

 

wegen

 

des Beschlusses OLG Brandenburg 1 Ss 7/05 vom 16.2.2005,  zugegangen am 3.3.2005.

 

Ich lege Verfassungsbeschwerde gegen den o. a. OLG-Beschluß (Anlage) ein, rüge die Verletzung meiner Grund- und Menschenrechte aus Art. 1(1), 2(1), 3(1), 5(1), (3)1, 12(1), 19(1)1, 19(2), 19(4)1, 20(1), 20(2)1, 20(2)2, 20(3), 20(4), 97(1), 100(1)1, 101(1)2, 103(1) und (2) GG sowie Art. 1 S.1, 7 S. 1, 8, 10, 19, 21(1), (3), 23(1) und 29(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2, (2), 19(2), (3)2 und 26 IPbpR, 6(1)1, (2), 10(1)2, (2) und 13 EMRK, 7 EcoSoc und beantrage, den o. a. Beschluß für verfassungswidrig zu erklären.

 

Begründung

Sachverhalt (unstreitig)

Im Verfahren 14 C 251/01 vor dem Amtsgericht Nauen sprach Richterin Schulz dem klagenden An-walt unter Verstoß gegen die Rationalität den eingeklagten Gebührenanspruch zu. Im Berufungs-verfahren, das die AG-Entscheidung berichtigte, trug ich für meine Mandantin u.a. vor:

 

Weshalb nun trotz seiner Beweisfälligkeit der Kläger mit seinem Parteischutzvorbringen „höhere Glaubwürdigkeit“ zugebilligt erhält, nur weil die Richterin Schulz ihn als „früheren“ Kollegen betrachtet, ist nicht begreiflich zu machen, sondern als bewußter Nichtgebrauch ihrer geistigen Kräfte der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschen-würde und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prähominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Aus-einandersetzungsebene zwischen recht- und vernunftheischender Staatsbürgerin und ihrer auf Ramapithecus regredierenden –dienerin auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt, die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr.6 StGB, deren Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt.

 

Der LG-Präsident Potsdams und seine Amts- und Landrichter sowie der Staatsanwalt sahen darin eine Formalbeleidigung, klagten an und verurteilten mich zu Geldstrafe, die auch vom Brandenburgischen OLG, gegen dessen Beschluß sich diese Verfassungsbeschwerde richtet, trotz meiner Revision auf-rechterhalten wurde, s. Anlagen.

 

Allgemeine Bewertung

Der beanstandete Passus ist eine wahre, den derzeitigen Erkenntnissen der Hirnforschung ent-sprechende Kurzaussage, die ich seit sieben Jahren ohne Schwierigkeiten bei irrationaler Staats-gewaltsausübung verwende, um vor dem drohenden Zerfall aller Errungenschaften der westlichen Zivilisation, Aufklärung und natürlich auch des Rechts zu warnen. In der Tat erübrigt sich jede (nur rational denkbare) Begründung von Urteilen, wenn den Richtern Irrationalität gestattet wäre, und der rationale Vortrag des Rechtsuchenden wäre ebenfalls überflüssig. Richtersprüche ließen sich von willkürlicher Machtausübung nicht mehr unterscheiden, und es bestünde dementsprechend eine reine Gewalt- und Willkürherrschaft, gegen die jeder Deutsche das Recht zum Widerstand hat, arg. Art. 20(4) GG.

 

Die von den strafenden AG-, LG- und OLG-Richtern dagegen durchgesetzte Auffassung, meine Warnung vor der irrationalen Gewalt- und Willkürherrschaft sei eine Formalbeleidigung der Irratio-naltäterin, ist selber irrational, denn die Benutzung des tatbestandslosen § 185 StGB ohne gesetzliche Bestimmtheit der Strafbarkeit ist menschenrechts- und verfassungswidrig, arg. Art. 29(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 19(3)2 IPbpR, 10(2) EMRK, 103(2) GG, und von Willkür nicht zu unterscheiden. Die vier gesetzliche Bestimmtheit fordernden Artikel haben ihre ratio legis ja auch wieder in der Vermeidung irrationaler Willkür strafender Staatsgewalt, indem sie die Bindung der Richter an das ihnen vorgegebene Gesetz und des Gesetzgebers an die verfassungs-mäßige Ordnung (= gesetzlich bestimmte Strafbarkeit) vorschreibt.

 

Z.Z. fehlt sowohl die gesetzliche Bestimmtheit des § 185 StGB wie auch die Verfassungstreue der Richter, ihn zur fallbezogenen Gesetzesprüfung nach Art. 100(1)1 GG vorzulegen. Die Verfassungs-beschwerde ist daher unumgänglich, um Willkür in der Beleidigungsbestrafung zu vermeiden. Den Rechtsunterworfenen ist aus keiner Quelle klar, was als Beleidigung bestraft wird, so daß genau der Zustand eintritt, daß sie aus Furcht vor unberechenbarer staatlicher Sanktion überhaupt nichts mehr sagen, und  damit der Rückfall in die rechtssicherheitslose Barbarei, den das angerufene Gericht mit seinen Entscheidungen zur Rationalität und Freiheit der Kritik an staatlicher Machtüberschreitung verpönte:

 

BVerfG 1 BvR 1770/91 v. 5.3.1992: „Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit, vgl. BVerfGE 23, 191, 302; 42, 163, 170. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses, vgl. BVerfGE 42, 163, 170, unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Art. 5(1) GG gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert.“

 

BVerfGE 25, 352, 359: „Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann.“

 

BVerfGE 34, 269, 287: „Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen.“

 

BVerfG 1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987: „Es ist davon auszugehen, daß die anwaltliche Berufsausübung grundsätzlich der freien und unreglementierten Selbstbe-stimmung des Einzelnen unterliegt, vgl. BVerfGE 63,266,282ff. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege und als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden hat er die Aufgabe, zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, das Gericht – und eben-so Staatsanwaltschaft oder Behörden – vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder staatlicher Macht-überschreitung zu sichern; insbesondere soll er die rechtsunkundige Partei vor der Gefahr des Rechtsverlustes schützen (ähnlich für den Anwalt im Zivilprozeß Stürner, JZ 1986, S. 1089f., unter Berufung auf Vollkommer, Die Stellung des Anwalts im Zivilprozeß, 1984, S. 20f.). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erlaubt es dem Anwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, daß diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, ferner Ur-teilsschelte üben oder „ad personam“ argumentieren, um beispielsweise eine mögliche Vor-eingenommenheit eines Richters oder die Sachkunde eines Sachverständigen zu kritisieren. Nicht entscheidend kann sein, ob ein Anwalt seine Kritik anders hätte formulieren können; denn grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5(1) GG geschützten Selbstbestimmung, vgl. BVerfGE 54, 129, 138 f.“

 

Der Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit: qui habet commoda, ferre debet onera, Dig-Paulus 50, 17, 10 (wer die Vorteile hat, muß die Lasten tragen), erfordert es, daß die Machthaber die Be-schwerden der Machtunterworfenen über die Machtausübung repressionsfrei zumindest anhören. Die Alternative ist wiederum nur die rechtlose Gewalt- und Willkürherrschaft, die zugleich den Verlust aller anderen wertvollen menschlichen Errungenschaften und überhaupt der Zivilisation, wie wir sie kennen,  mit sich bringt.  

 

Gegenüber der GG-gemäßen Demokratie =

getrennter persönlicher Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA

ist die Verfassungswirklichkeit u.a. auf folgenden Gebieten defizitär:

·        Volkslegitimation der Richter

·        Gewaltentrennung bei der Richterbestellung

·        gesetzliche Bestimmtheit der § 185ff. StGB

·        Gleichbehandlung gleicher Fälle 

 

was offenkundig ist, arg. Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002: „Justiz im Würgegriff der Politik“, Anlage. Die Ursächlichkeit dieser Staatsaufbaumängel für Unrechts-sprechung ist nach BGH NJW 04, 2011, zu unterstellen, jedenfalls gilt die Beweislastumkehr, weil bei Fehlen der GG-rechtsstaatskonstitutiven Bedingungen: Volkshoheit und Gewaltentrennung ein GG-Rechtsstaat nicht betrieben werden kann, denn sonst wären diese Verfassungsrundsätze ja nur epitheta ornantia des Verfassungstextes.

 

Das OLG Brandenburg verwarf mit dem angefochtenen Beschluß, ohne Widerlegung meiner rationalen Revisionsbegründung, die Revision als offensichtlich unbegründet, über die Gegenvor-stellung wurde bisher nicht entschieden.

 

Der angefochtene Beschluß verletzt mich in den genannten Grund- und Menschenrechten, denn bei Geltung der Grund- und Menschenrechte, insbesondere der ewig gültigen unabänderlichen Ver-fassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2), 79(3) GG, wäre es nicht einmal zur zugrundeliegenden angeblichen Straftat gekommen, geschweige denn zu Verurteilungen. Ich bitte klarzustellen, daß eine sollabweichende Verfassungswirklichkeit keine Grund- und Men-schenrechtseinschränkung rechtfertigen kann.   

Da ich als Beschwerdeführer ohne Unrechtseinsicht bin, durfte ich nicht bestraft werden, denn das fehlende Unrechtsbewußtsein war für mich unvermeidbar, da ich auf Grund fehlender gesetzlicher Bestimmtheit des § 185 StGB keine Strafbarkeit voraussehen und nach jahrelangem straflosen Gebrauch des beanstandeten Passus von seiner Unbedenklichkeit ausgehen konnte. Es widerspricht dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, zu denen ich gehöre, wenn gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, vgl. BVerfGE 4, 144, 155, stRspr.

 

Rechtsausführungen im einzelnen

Art. 1(1) GG, 1 S. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Menschenwürde

Es verstößt gegen meine Menschenwürde, wenn ich zu meinem Nachteil begründungslose = Willkür-entscheidungen faktisch rechts-, gesetzes- und rationalitätsungebundener nicht Volkslegitimierter dulden soll. Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick, von Nicht-inhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewalten-trennungswidrig kettenbestellt, sind vielmehr an Recht, Gesetz und Ratio gebunden.

 

Zu irrationalen Entscheidungen sind die OLG-Richter nicht befugt. Ihre Nichtwiderlegung und Dennochverwerfung meiner rationalen Revisionsbegründung im angefochtenen Beschluß sind vom Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gedeckt, sondern vermut-lich eine Anmaßung, die es den OLG-Richtern ermöglicht, jedes Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen, obwohl es bei Beachtung von Recht, Gesetz und Ratio begründet ist. Es liegt eine Usur-pation verfassungswidriger Macht vor, die den OLG-Richtern unbegrenztes Ermessen in Selbst-bedienung zubilligt.

 

Ich als Beschwerdeführer werde zum Spielball richterlicher Willkür, die unvorhersehbar uner-gründlich Schicksal spielt und über Menschen und ihre Grundrechte ohne Steuerung durch den legitimierenden Volkswillen  selbstherrlich entscheidet.

 

Art. 2(1) GG, Entfaltungsfreiheit

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich in meinem Grundrecht auf freie Entfaltung meiner Persönlichkeit, indem sie mich wegen der Ausübung des-selben ohne ausreichende gesetzliche Grundlage willkürlich bestraften und so in einen entfaltungs-lähmenden Zustand von Furcht und Schrecken vor unvorhersehbaren Staatssanktionen versetzten.  

 

Art. 3(1) GG, 7 S. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 26 IPbpR, Gleichheit

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich in meinem Grund- und Menschenrecht auf Gleichbehandlung durch die Staatsgewalt. Sie billigten meine Bestrafung, obwohl sie wußten, daß § 185 StGB z.Z. keine menschenrechts- und verfassungsgemäße Bestrafung erlaubt, sondern nur die notwendig willkürliche des jeweiligen Richters, weil eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafbarkeit fehlt. Den beanstandeten Passus verwenden ggf. zahllose andere unbestraft, und ich tat es sieben Jahre lang auch, so daß es gegen mein Gleichheitsgrundrecht verstößt, wenn ich jetzt plötzlich für das gleiche Verhalten bestraft werden soll.

 

Art. 5(1) GG, 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 19(2) IPbpR, 10(1)2 EMRK

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich in meinem Grund- und Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, indem sie sie unter dem Vorwand der Beleidigung bestraften. Wenn ich, wie im vorliegenden Fall, die Irrationalität hoheitlicher Gewaltaus-übung beanstande, verteidige ich die FDGO gegen die in die Irrationaltyrannis abgedriftete Staats-gewalt. Da die FDGO der höchste Wert überhaupt ist, kann er nicht in praktischer Konkordanz von der angeblichen Ehre einer irrationale Staatsgewalt ausübenden Richterin eingeschränkt werden, vielmehr setzt der Ehrenschutz einer Delinquentin bezüglich ihrer Tat und für die Dauer ihres Ver-weilens in ihr (versari in re illicita) gegenüber meinem Recht, ja sogar meiner Anwaltseides- und Verfassungstreuepflicht, ihr Verhalten als verfassungswidrig zu beanstanden, aus.

Art. 12(1) GG, 23(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 7 EcoSoc, Berufsfreiheit

Der angefochtene OLG-Beschluß verletzt mich in meinem Grund- und Menschenrecht auf freie Berufsausübung. Meine Bestrafung bei der Vertretung von Rechtsuchenden beeinträchtigt meine Berufsfreiheit, indem ich bei Wahrnehmung derselben finanziell belastet werde ohne vorhersehbare verläßliche Grundlage, warum und in welcher Höhe, so daß mir faktisch die Rechtssicherheit und finanzielle Grundlage für die weitere Berufsausübung entzogen wird. Wenn der angefochtene OLG-Beschluß hinsichtlich meiner Bestrafung nicht für verfassungswidrig erklärt würde, wäre einem wesentlichen Teil der Rechtspflege, der freien Advokatur, die Grundlage Recht und Gesetz entzogen. Auf der Grundlage rechts- und gesetzesfremder irrationaler willkürlicher Gerichtsentscheidungen ist aber keine rationale Anwaltstätigkeit mehr möglich, weil jede Rechtsberatung, -auskunft oder –vertretung unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer unanfechtbarer richterlicher Willkürentscheidungen stünde, also für den Mandanten und überhaupt wertlos wäre.

Dagegen steht die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 537/81 und 195/87 vom 14.7.1987 als unverwirklichtes Ideal. Wenn ich dagegen als Anwalt bei der Rechts-verfolgung für meine Mandanten wegen meiner rational nachweisbar zutreffenden Beanstandungen bestraft werde, wird nicht nur meine anwaltliche Berufsausübung beeinträchtigt, sondern die aller Anwälte: „Die Verletzung des Rechtes eines einzelnen ist die Verletzung des Rechtes aller“ (Hannah Arendt).

 

Art. 19(1)1 GG, Grundrechtsgeltung

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage mein Grundrecht auf willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungsloses = irrationales Ermessen einschränkten.

 

Art. 19(2) GG, Grundrechtswesensgehalt

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf im Wesensgehalt unangetastete Grundrechte, indem sie ihre richterliche Bindung an Recht, Gesetz und Ratio zu meinem Nachteil irrational außer Kraft setzten.

 

Art. 19(4)1 GG, 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 13 EMRK

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf Rechtsweggewähr und in meinem Menschenrecht auf wirksamen Rechtsbehelf, indem sie mein Rechtsmittel rechts-, gesetz- und rationalwidrig be-gründungslos = irrational für offensichtlich unbegründet erklärten.

 

Art. 20(1) GG, 21(3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf Demokratie:

getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA,

indem sie, ohne volkslegitimiert zu sein, bürgerbelastende Staatsgewalt ausübten.

 

Art. 20(2)1 GG, 21(3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Be-schwerdeführer in meinem Recht auf Volkshoheit, indem sie bürgerbelastende Staatsgewalt ausübten, die nicht vom Volke ausging. Selbst die Kettenbestellung von OLG-Richtern durch irgendwelche Wahlausschüsse des Landtages ist verfassungswidrig, da die Abgeordneten mit Verhältniswahl GG-widrig Staatsgewalt usurpierten, denn Zweitstimme heißt Hochverrat, da niemand auf unbekannte, ggf. inexistente Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann.

 

Art. 20(2)2 GG, Gewaltentrennung

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf Gewaltentrennung, indem sie, obwohl sie, da nur von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt kettenbestellt, keine GG-gemäße rechtsprechende Gewalt empfangen haben konnten, denn nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet, Dig-Ulpian 50, 17, 54 (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat), trotzdem rechtsprechende Gewalt ausübten. Ein Menschenhaufen ohne Gewaltentrennung ist in Bezug auf Recht und Menschenwürde nichts anderes als ein Termitenhügel. Die primitive Gewaltenteilung (= Arbeitsteilung), auf die die deutsche Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) so stolz ist, haben staatenbildende Kerbtiere auch. Erst Gewaltentrennung unterscheidet uns von allen Tieren zum Besseren und schafft erstmalig die Entstehungsbedingung für Recht und Menschenwürde.

 

Art. 20(3) GG, Rationalitätsbindung

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf rechts-, gesetzes- und rationalitätsgebundene Richter, indem sie willkürlich begründungslos = irrational entschieden und allein ihr irrationales Ermessen zum meinem Nachteil ausübten.

 

Art. 20(4), Widerstand

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf Widerstand, indem sie meinen beanstandeten Passus als Formalbeleidigung werteten und mit außergeistiger = verfassungswidriger, arg. BVerfGE 25, 256, 265 (Blinkfüer), Gewalt gegen ihn und mich, statt verfassungstreu auf rationale Rechtsprechung umzustellen.

 

Art. 97(1) GG, Gesetzesunterworfene Richter

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick entzogen mir als dem Be-schwerdeführer den gesetzesgebundenen Richter, indem sie Art. 103(2) GG irrational ignorierten und mich nach dem verfassungswidrigen § 185 StGB irrational bestraften.

 

Art. 101(1)2 GG, Gesetzlicher Richter

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick entzogen mir als dem Be-schwerdeführer den gesetzlichen Richter, indem sie sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellte an dessen Stelle setzten. Deutsche Richter sind z. Z. nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von den Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status- und mentalitäts-identisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden vom selben Justizminister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise an Recht und Gesetz gebunden. Daß der Staatsanwalt weisungsgebunden ist, ändert nichts, da sein Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden ist, so daß bei StA-Tätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige Ergebnisse herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem, zumindest offiziell, niemand sagt, was Recht ist. Dabei ist es nachdrücklich die Zuständigkeit und die Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist, arg. US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch 137,2 L. Ed. 60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of the judicial department to say what the law is.” Da Staatsanwälte und Richter auch die gleiche Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die Ergebnisse von Richtertätigkeit nicht besser sein als die von Staatsanwälten, da keiner von beiden gegenüber dem anderen einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis oder zur Gesetzesanwendung hat. Das Strafverfahren ist also eine Farce, in der sich zwei ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche, wie könnte es anders sein, gegenseitig bestätigen, denn, wie Philolaos, Fragm. 6, sagt:

 

ta men  wn  omoia  kai  omojula  armoniaV ouden  epedeonto

(fehlt es in der Tat Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang),

 

so daß Publilii Syri Satz, s. Sentenzen U/V 30, gilt: ubi iudicat, qui accusat, vis, non lex valet (wo richtet, wer anklagt, herrscht Gewalt, nicht Gesetz).

 

Die vom selben Justizminister/Gesetzgeber stammenden Beamten (StA) und OLG-Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben Partei und liegen jedenfalls auf der gleichen Wellenlänge mit ihr, so daß alle so bestellten Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte so-genannte Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die sie personell, inhaltlich und faktisch ja auch ist. An den Rechtsprechungserzeugnissen würde sich nichts ändern, weil es aus-geschlossen ist, daß ein Gleicher bei der Überprüfung eines Gleichen außer durch Zufall etwas qualitativ anderes, geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als bisher, da es ja sowieso schon seinen menschenmöglichen Höchststand erreicht hat.

 

Wenn mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte, vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau, vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie beide in die Gruben.“

 

Eine schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) ist nicht vorstellbar.  Recht und Menschenwürde können erst dann zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht sind, also GG-gemäße Demokratie, s. o.

 

Es ist daher nicht zu leugnen, daß wegen der verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit, vgl. Prof. Dr. iur. Hans Herbert v. Arnim, Das System, Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen der Staatsbetreiber gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch Unacht-samkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter Verfassungspatrioten, die es aus Gründen der Streuung trotz allen Gleichschaltungsbemühens der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt. Leider lag hier dieser seltene Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Ver-fassungswidrigkeitstrog nicht vor, so daß der angefochtene Beschluß wegen Übereinstimmung mit dem obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig zulässigen GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie jeder sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden Fehler des Verstoßes gegen das GG-Gewaltentrennungs-gebot leidet, arg. § 44(1), (2) Nr. 6 VwVfG.

 

Wenn es nötig wäre, Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich zu halten, und zulässig, vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterer anzupassen, stünde in Art. 1 GG längst: “Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3): “Die Gesetzgebung ist an das Parteiprogramm, die voll-ziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand“, in Art. 21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2): “Jeder Deutsche hat per anum aut vaginam, hilfsweise nach Nichteignung, -befähigung und –leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

 

Art. 103(1) GG, 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2 IPbpR, 6(1)1 EMRK

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick versagten mir als dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör und verletzten mich in meinem überstaatlichen anerkannten Recht auf ein zuständiges, unabhängiges unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht, das in billiger Weise verhandelt, indem sie in jedem der fünf Punkte menschenrechts- und paktwidrig die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet verwarfen. Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick waren unzuständig, weil sie nicht in getrennter persönlicher Mehrheits-wahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk wie in der Schweiz und den USA gewählt wurden, abhängig, weil sie von der gesetzgebenden/vollziehenden Gewalt bestellt wurden, parteiisch, weil sie sich nur durch Benennung und Besoldung und ähnliche Lappalien von Beamten unterscheiden, also gegen-über den Staatsanwälten, deren Anklage und Stellungnahmen sie aus unabhängiger Warte beurteilen sollten, als ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche unfähig waren, einen anderen als den StA-Standpunkt einzunehmen. Das OLG beruht auch nicht auf dem Gesetz, indem es von Verrichtungs-gehilfen der Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu), die von Nichtinhabern rechtsprechender Ge-walt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig kettenbestellt wurden, betrieben wird. Eine billige Verhandlung/Bearbeitung meines Rechtsmittels fand auch nicht statt, vielmehr verwarfen die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick es rechts-, gesetz- und rationalitätswidrig als offensichtlich unbegründet, indem sie sich begründungslos über ihre Rechts- und Gesetzesbindung in Art. 20(3) GG und das Rationalitätsgebot aus BVerfGE 25, 352, 359, und 34, 269, 287, zu meinem Nachteil irrational hinwegsetzten und mein rational be-gründetes Rechtsmittel rechts- und gesetzwidrig irrational als offensichtlich unbegründet verwarfen, ohne sich mit meinen Argumenten überhaupt auseinanderzusetzen.

 

Art. 103(2) GG, 29(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 19(3)2 IPbpR, 10(2) EMRK

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Beschwerdeführer in meinem Grundrecht auf gesetzliche Bestimmtheit der gegen mich verwendeten Strafbestimmungen, indem sie mein Rechtsmittel begründungslos = irrational als offensichtlich unbegründet verwarfen, in welchem ich rational unwiderlegt u.a. die gesetzliche Unbestimmtheit des § 185 StGB gerügt hatte, so daß ich faktisch wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes, also ver-fassungswidrig bestraft wurde.

 

Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(2) IPbpR, 6(2) EMRK, Unschuld

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Be-schwerdeführer in meinem Menschenrecht auf Unschuldsvermutung, indem sie mir nachweislos denkgesetzwidrig Schuld unterstellten, obwohl ich doch gerade auf die bei verfassungskonformer Auslegung evidente Inexistenz derselben rational unwiderlegt hingewiesen hatte. Der bloße Verdacht, eine beanstandete Äußerung sei eine Beleidigung, reicht für eine Maßregelung nach Abschaffung der Verdachtsstrafe durch die Peinliche Gerichtsordnung (Carolina) Kaiser Karls V. von 1532 nicht mehr aus, ganz abgesehen davon, daß mein Vorsatz nicht nachgewiesen, sondern nur irrational unterstellt wurde.

 

Art. 21(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 25 a) IPbpR, Mitwirkung

Die OLG-Richter Thaeren-Daig (Vors.), Dr. Bachnick und RLG Zwick verletzten mich als den Be-schwerdeführer in meinem Menschenrecht auf Mitwirkung an der Gestaltung der öffentlichen Ange-legenheiten des Landes, indem sie meine GG-gemäße Abmahnung irrationaler Richtertätigkeit als Formalbeleidigung bestraften, statt ihre verfassungswidrigen Mißstände dankbar abzustellen.

 

 

Rechtsanwalt  

 

 

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