Öffentlichkeitsgrundsatz in Schweden
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Einleitung
Warum
hat Schweden einen Öffentlichkeitsgrundsatz?
Gesetzliche Vorschriften
Alles kann
doch nicht öffentlich sein?
Geheimhaltungsgesetz
Anforderungen an die
Behörden
Pressefreiheit
und Informationsfreiheit
Die
Zukunft des schwedischen Öffentlichkeitsgrundsatzes
EinleitungDie schwedische Verwaltung unterscheidet sich von den
Verwaltungen der meisten anderen Länder in einem
wichtigen Punkt: das Recht aller Mitbürger, bei den
Behörden und Ämtern in alle Akten und Dokumente
Einsicht nehmen zu können. Dieses Recht ist im
Grundgesetz verankert und wird von vielen Schweden als
unersetzlich für die Demokratie angesehen. Doch wie
funktioniert diese öffentliche Einsichtnahme eigentlich?
Und wie steht es mit ihrer Zukunft nach dem Beitritt
Schwedens zur Europäischen Union, wo der Transparenz
nicht die gleiche Bedeutung zukommt? Warum hat Schweden einen Öffentlichkeitsgrundsatz?Für die Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit gibt
es viele Gründe. Es geht hierbei vor allem um Belange,
die alle Menschen gleichermaßen betreffen die
jeden einzelnen angehen, und für die wir ja alle als
Steuerzahler unseren Beitrag leisten. Mit dem Recht auf
Einsichtnahme erhalten wir auch die Gelegenheit, auf
diese im Grunde genommen gemeinsamen Belange Einfluss zu
nehmen. Wir erhalten ferner die Möglichkeit der
Kontrolle. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist folglich
aus demokratischen Gründen wichtig. |
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Gesetzliche VorschriftenZur Erleichterung und Sicherstellung der
Einsichtnahme, zur Unterstützung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes also, wurden viele
Bestimmungen erlassen. So sind beispielsweise alle
Behörden verpflichtet, zur Erleichterung der allgemeinen
Einsichtnahme ein Verzeichnis über die Akten und
Unterlagen zu führen, das häufig als Diarium (Tagebuch)
bezeichnet wird. Im Verzeichnis müssen auch die von den
Geheimhaltungsvorschriften betroffenen Unterlagen
aufgeführt werden. Demnach ist es zwar zulässig eine
Akte, jedoch nicht deren Existenz geheimzuhalten. Eine
weitere, den Öffentlichkeitsgrundsatz stützende
Vorschrift ist das Recht auf Beschwerde. Gibt eine
Behörde die Unterlagen nicht frei, kann bei Gericht
dagegen Beschwerde eingelegt werden. Für gewöhnlich
geben die Gerichte dem Einspruch des Klägers statt. |
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Alles kann doch nicht öffentlich sein?Nein, selbstverständlich nicht. Natürlich gibt es
Geheimhaltungsvorschriften. Auch der Grundsatz der
Öffentlichkeit ist Beschränkungen unterworfen. |
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GeheimhaltungsgesetzDer Hauptgrundsatz lautet also Offenheit bei allen
Behörden. Für Ausnahmefälle muss eine
Gesetzesvorschrift über die Geheimhaltung zugrunde
liegen, die vor allem im Geheimhaltungsgesetz enthalten
ist. Diese Geheimhaltungsvorschriften sind vielfach und
unterschiedlicher Art und können sich auf die Sicherheit
des Landes beziehen oder auf die Finanzen, auf die
Vorbeugung und die Ahndung von Verstößen, auf den
Schutz von Angaben über Einzelne oder Unternehmen etc.
Der Unterschied zwischen Schweden und den Ländern ohne
Öffentlichkeitsgrundsatz liegt nicht darin, dass
Schweden weniger Geheimhaltungsvorschriften hat, sondern
dass deren Anwendung stark beschnitten ist, vor allem
aufgrund des eigentlichen Grundsatzes, nämlich der
Öffentlichkeit. |
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Anforderungen an die BehördenDie Behörden sollen die Herausgabe von Akten und
Unterlagen an die Allgemeinheit schnell erledigen. Eine
Behörde sollte so geordnet sein, dass dem Wunsch der
Allgemeinheit ohne Umschweife entsprochen werden kann.
Hier folgen einige Beispiele für die Umsetzung des
Öffentlichkeitsgrundsatzes: |
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Pressefreiheit und InformationsfreiheitDie Vorschriften zum Grundsatz der Öffentlichkeit
stehen im Gesetz über die Pressefreiheit, da Offenheit
und Einsicht in die Arbeit der Allgemeinheit für eine
wirkliche Pressefreiheit eine wichtige Voraussetzung
sind. »Zur Förderung eines freien Meinungsaustausches
und einer allseitigen Aufklärung soll jeder schwedische
Staatsbürger ein Recht auf Einsicht in allgemeine Akten
haben«, so steht es im Gesetz über die Pressefreiheit.
Pressefreiheit und Öffentlichkeit hängen folglich
zusammen. |
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Text: Hans-Gunnar Axberger; Svenska Institutet, Stockholm; Übersetzung: Barbro Wollberg |