Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 31.5.02

An das
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe

Betreff: Brief vom 28.5.2002

Aktenzeichen AR 4072/02:
Verfassungsbeschwerde Menschenwürde, Menschenrechte (Artikel 1 GG), Informationsfreiheit (Artikel 5 GG) und Petitionsrecht (Artikel 17 GG)

Im erneut zugesandten Merkblatt, kann ich keine inhaltlichen Veränderungen gegenüber
dem am 14.12.2001 zugesandten Merkblatt feststellen.

Im Brief vom 28.5.2002 steht: Es "dürfte im Petitionsverfahren der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein (vgl. §§ 40 ff. Verwaltungsgerichtsordnung), sodass der ... vorgetragene Petitionsahngelegenheit eine Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegserschöpfung unzulässig wäre."

§ 40 der Verwaltungsgerichtsordnung lautet: "Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben..." und greift deshalb nicht. Wie sollten Verwaltungsgerichte den Parlamenten bei Gesetzgebungsangelegenheiten dreinreden können?

Im Brief vom 28.5.2002 steht weiter: "Das Petitionsrecht gewährt jedoch keinen Anspruch auf Erledigung der Petition im Sinne des Pedenten". Zitat aus Beschwerde vom 5.5.02: "Offensichtlich ginge das Petitionsrecht ins Leere, wenn keine Antwort gegeben werden müsste." Weiter: "Ungeachtet dessen, steht es natürlich dem Parlament eines Nationalstaates frei für ein schlechtes Gesundheitswesen sehr viel Geld auszugeben. Allerdings verstößt es gegen das Petitionsrecht, dass der Gesetzgeber Eingaben darüber einfach ignoriert."

Somit wird also überhaupt nicht bestritten, dass bezüglich des Petitionsrechts die nationale Souveränität es zulässt Deutschland als einzigem Staat in Europa die Informationsfreiheit zu verweigern.

Bezüglich der angefechteten Entscheidungen und Grundrechtsverletzungen wird und die Gründe für deren Verfassungswidrigkeit u. a. Fehlen des Menschenrechts der Informationsfreiheit wird auf die Beschwerde vom 5.5.2002 und die wortgleiche E-Mail vom 6.5.2002 (die auch die knickbaren Links enthält) Bezug genommen.

Ich bin über die falsche Widergabe meiner Beschwerde schockiert und begehre gemäß § 61 Abs. 2 GOBVerfG eine richterliche Entscheidung, u. a. weil das Fehlen der Informationsfreiheit als fast einzigem Staat in Europa ein öffentliches Interesse dieser Beschwerde darstellt.

Walter Keim

 

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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)

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