Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 31.5.02
An das
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe
Betreff: Brief vom 28.5.2002
Aktenzeichen AR 4072/02:
Verfassungsbeschwerde Menschenwürde, Menschenrechte (Artikel 1
GG), Informationsfreiheit (Artikel 5 GG) und
Petitionsrecht (Artikel 17 GG)
Im erneut zugesandten Merkblatt, kann ich keine inhaltlichen Veränderungen
gegenüber
dem am 14.12.2001 zugesandten Merkblatt feststellen.
Im Brief vom 28.5.2002 steht: Es "dürfte im
Petitionsverfahren der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet
sein (vgl. §§ 40 ff. Verwaltungsgerichtsordnung), sodass der
... vorgetragene Petitionsahngelegenheit eine
Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegserschöpfung unzulässig
wäre."
§ 40 der Verwaltungsgerichtsordnung lautet: "Der
Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben..."
und greift deshalb nicht. Wie sollten Verwaltungsgerichte den
Parlamenten bei Gesetzgebungsangelegenheiten dreinreden können?
Im Brief vom 28.5.2002 steht weiter: "Das Petitionsrecht gewährt
jedoch keinen Anspruch auf Erledigung der Petition im Sinne des
Pedenten". Zitat aus Beschwerde vom 5.5.02:
"Offensichtlich ginge das Petitionsrecht ins Leere, wenn
keine Antwort gegeben werden müsste." Weiter:
"Ungeachtet dessen, steht es natürlich dem Parlament eines
Nationalstaates frei für ein schlechtes Gesundheitswesen sehr
viel Geld auszugeben. Allerdings verstößt es gegen das
Petitionsrecht, dass der Gesetzgeber Eingaben darüber einfach
ignoriert."
Somit wird also überhaupt nicht bestritten, dass bezüglich des
Petitionsrechts die nationale Souveränität es zulässt
Deutschland als einzigem Staat in Europa die Informationsfreiheit
zu verweigern.
Bezüglich der angefechteten Entscheidungen und
Grundrechtsverletzungen wird und die Gründe für deren
Verfassungswidrigkeit u. a. Fehlen des Menschenrechts der
Informationsfreiheit wird auf die Beschwerde vom 5.5.2002 und die
wortgleiche E-Mail vom 6.5.2002 (die auch die knickbaren Links
enthält) Bezug genommen.
Ich bin über die falsche Widergabe meiner Beschwerde schockiert
und begehre gemäß § 61 Abs. 2 GOBVerfG eine richterliche
Entscheidung, u. a. weil das Fehlen der Informationsfreiheit als
fast einzigem Staat in Europa ein öffentliches Interesse dieser
Beschwerde darstellt.
Walter Keim
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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)