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Wird das Verfassungsgericht den Gedanken des "Raums der Freiheit" und der Menschenrechte in Europa (Fundamental Rights Agency) fördern?

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 14.9.2005 [am 15.9.05 hinzugefügt]

An das
Verfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe


 

Betreff: AR 5964/95: VERFASSUNGSBESCHWERDE Informationsfreiheit

 

Sehr geehrte Frau Stritzinger,

 

ich danke Ihnen für Ihren Brief vom 7.9.05 mit dem Aktenzeichen AR/5964/05 mit beigelegtem Merkblatt. Darin wird auf Bedenken gegen die Zulässigkeit meiner Verfassungsbeschwerde aufmerksam gemacht. Die Verfassungsbeschwerde muss innerhalb eines Monats erhoben werden, ist am 18.8.05 abgeschickt, jedoch erst am 23.8.05 einen Tag nach Fristablauf eingegangen.

 

Im Merkblatt das mir am 7.9.05 und 14.12.01 (Aktenzeichen AR 8112/05) zugegangen ist, steht:

Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die Begründung (s. oben II) muß innerhalb dieser Frist eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das Wort "eingereicht werden" habe ich als "bei der Post einreichen" verstanden. Im Internet habe ich Verfassungsbeschwerden von Rechtsanwälten gefunden, die am selben Tag des Fristablaufs datiert waren (z. B. BVerfG, 1 BvR 737/00). Im Nachhinein nehme ich nun an, dass diese Beschwerden mit dem Telefax geschickt wurde.

Leider konnte und kann ich im Merkblatt, weder eine Präzisierung des Wortes "eingereicht" als beim Verfassungsgericht "angekommen", noch auf die Möglichkeit einer Sendung mit Telefax finden. Es ist für mich auch neu, dass der Kläger Verzögerungen beim Postgang mit dem Verlust des Klagerechts zu tragen hat. Dabei lege ich auch zugrunde, dass ich als im Ausland wohnender Deutscher hier einen Nachteil habe, da die Post länger dauert: Das sollte mich nun aber nicht Beschwerderecht bei Grundrechtsverletzungen kosten. Weiter können Verfahren bei Verfassungsgericht ja mehrere Jahre dauern, z. B. BVerfG, 1 BvR 737/00 Beschluss vom 29.7.2004 eingereicht am 6.4.2000 (zugestellt 6.3.2000).

Ich bitte Sie deshalb um Verständnis, dass ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage, da erst mit der Ankunft Ihres Briefes am 12.9.05 das Hindernis des Verständnisses der Fristberechnung als Zeitpunkt der Ankunft beseitigt wurde.

Dabei ist mir bewusst, dass es sicher Rechtskundigen (Juristen) ohne Schwierigkeiten möglich ist das Merkblatt richtig zu verstehen. Allerdings möchte ich darauf hinweisen dürfen, dass auch dem gewöhnlichen Bürger (ohne rechtanwaltliche Vertretung) das Verfassungsgericht für Klagen offen stehen sollte.

Zusätzlich möchte ich auch fragen, ob der Bescheid über den Einschreibebrief nicht schon am 22.8.05 oder früher eintraf beim Verfassungsgericht und eine etwaige verspätete Abholung bei der Post nicht durch die Zulassung der Beschwerde repariert werden kann.  

[Ich werde auch die Laufzeit des Einschreibens untersuchen, hoffe aber die Bedenken ausgeräumt zu haben.]

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Ergänzung vom 4.10.05

 

Ergebnis:

Anlagen:

Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com.

Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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