Betreff: AW: Baufreigabe für Neubaustrecke Wendlingen Ulm fehlt seit 11 Monaten
Von: <Andreas.Schwarz_MA1@gruene.landtag-bw.de>
Datum: 14.09.2011 16:10
An: <walter.keim@gmail.com>

Sehr geehrter Herr Keim,

 

vielen Dank für Ihre Mail an das Eisenbahnbundesamt vom 3.8.2011. Als stellvertretender Fraktionsvorsitzender der GRÜNEN Landtagsfraktion möchte ich Ihnen gerne unsere Position erläutern. Seien Sie versichert, wir Grüne hier im Landtag versuchen auf parlamentarischem Wege alles was möglich ist, um Stuttgart 21 nicht Realität werden zu lassen.

 

Wie Sie sicher wissen ist die neue Landesregierung ist mit dem Ziel angetreten, den Streit über Stuttgart 21 zu befrieden und die Spaltung der Gesellschaft endlich zu überwinden.

 

Deshalb hat sich die Landesregierung in ihrer Koalitionsvereinbarung auf ein bundesweit einzigartiges Verfahren verständigt: Zunächst wurde der im Schlichtungsverfahren unter Leitung von Herrn Dr. Heiner Geißler vereinbarte Stresstest von der Landesregierung in einem transparenten Verfahren kritisch überprüft.

 

Weil die Deutsche Bahn AG weiterhin an der Realisierung von Stuttgart 21 festhält, wird die Landesregierung noch im September das S 21 – Kündigungsgesetz in den Landtag einbringen.

 

Die Fraktion der GRÜNEN unterstützt den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Ausübung von Kündigungsrechten aus der vertraglichen Vereinbarung für das Bahnprojekt Stuttgart 21.

 

Wir sehen auch weiterhin hinreichende verkehrliche und ökologische Gründe für einen Ausstieg aus dem Finanzierungsvertrag auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Stresstestes sowie die Kosten und Risiken. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die im Finanzierungsvertrag vorgesehene Kostenobergrenze von 4,526 Mrd. Euro nicht zu halten ist.

Die neue Landesregierung ist nicht bereit, sich an Mehrkosten darüber hinaus zu beteiligen. Es ist davon auszugehen, dass die Deutsche Bahn AG ihrerseits nicht bereit sein wird, alle weiteren Kostensteigerungen allein zu finanzieren.

 

Damit sind die Finanzierung des Vorhabens und seine Realisierbarkeit nicht mehr gewährleistet. Somit entfallen die Geschäftsgrundlagen. Weshalb dem Land ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar und ein Kündigungsrecht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gegeben ist.

 

Die Begründung der GRÜNEN Mitglieder innerhalb der Landesregierung möchte ich wie folgt noch einmal zusammenfassen:

Die Aussage, Stuttgart 21 führe zu einer deutlichen Verkürzung der Fahrzeit ist zu relativieren. Lediglich auf der geplanten Neubaustrecke Stuttgart/Ulm lassen sich die kommunizierten Fahrzeitgewinne von 20 Minuten realisieren. Die zusätzliche Beschleunigung im Durchgangsbahnhof beträgt lediglich 1 - 3 Minuten. Im Regionalverkehr ergeben sich durch Stuttgart 21 bestenfalls marginale Fahrzeitverkürzungen.

Die Investition ist nicht effizient, da die Netzwirkung gering ist und die Summe aller Reisenden kaum Reisezeitgewinne hat. Ein integraler Taktfahrplan ist mit dem geplanten Tiefbahnhof nicht realisierbar. Das Ziel „gute Betriebsqualität“ (Premiumqualität) ist nach dem Testat der SMA nicht erreicht. Beispiele dafür sind:

Es ist mit erheblichen betrieblichen Einschränkungen zu rechnen insbesondere durch die problematischen Doppelbelegungen, bei welchen zwei Züge gleichzeitig auf einem Bahnsteiggleis halten.

Der bestehende Kopfbahnhof verfügt über erhebliche Kapazitätsreserven und hohe betriebliche Flexibilität, bei einer Modernisierung weit über Stuttgart 21 hinaus.

Damit ist das Ziel der deutlichen Leistungssteigerung durch Stuttgart 21 nicht erreicht. Der geplante Tiefbahnhof ist später kaum noch, und wenn, dann nur unter extremen Kosten erweiterbar. Durch seine schlanke Infrastruktur ist er sehr anfällig für Störfälle (z.B. liegengebliebene Züge).

 

Für die S-Bahn bringt Stuttgart 21 keine Vorteile, im Gegenteil, die Betriebsqualität des Gesamtsystems der S-Bahn droht sich zu verschlechtern.

 

Für die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene hat Stuttgart 21 gar keine Auswirkungen.

 

Die beiden getrennten Bahnhöfe am Flughafen mindern den Nutzen der Flughafenanbindung. Ferner liegen keine genehmigungsfähigen Planungen vor.

Neben den dargestellten Problempunkten spielen bei der heutigen Beurteilung des Projekts Stuttgart 21 auch die ökologischen Nachteile und Risiken eine herausragende Rolle, wie etwa die hoch umstrittenen Eingriffe in den Schlossgarten oder die Gefährdung des Stuttgarter Mineralwassers.

 

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Bahn Ausstiegskosten in Höhe von 1,5 Mrd. Euro geltend gemacht. Ob bzw. in welcher Höhe sekundäre Ersatzansprüche gegen das Land entstehen, steht derzeit nicht fest bzw. kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

 

Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass die Landesregierung durch den Gesetzgeber verpflichtet wird, von Kündigungsrechten bezüglich der finanziellen Verpflichtungen des Landes Baden-Württemberg für das Projekt Stuttgart 21 Gebrauch zu machen. Das Ziel ist, die Mitfinanzierung des Bahnprojekts Stuttgart 21 durch das Land zu beenden. An die Stelle der früheren Zustimmung des Gesetzgebers zu dem Projekt tritt die Aufforderung durch den Gesetzgeber, sich von dem Projekt zu lösen. Das Demokratieprinzip gebietet es, diese Entscheidung zu berücksichtigen.

 

Sollte der Landtag das Kündigungsgesetz ablehnen, lassen wir das Volk über die Finanzierungsbeteiligung des Landes am Projekt Stuttgart 21 in einer Volksabstimmung nach Artikel 60 der Landesverfassung abstimmen.

 

Ziel der Volksabstimmung ist es, zu einem abschließenden Urteil über die Finanzierungsbeteiligung des Landes an Stuttgart 21 zu gelangen. Das Volk hat bei der Volksabstimmung das letzte Wort. Diesen Willen wird die neue Landesregierung – ganz unabhängig von ihrem Ausgang – respektieren.

 

Bei einer Beendigung des Bahnprojekts Stuttgart 21 müsste der bestehende Kopfbahnhof modernisiert und zukunftsfähig an die Neubaustrecke nach Ulm angeschlossen werden.

 

Der Streit um das Projekt Stuttgart 21 spaltet nicht nur unser Land sondern auch innerhalb der Landesregierung und der sie tragenden Koalitionsparteien werden hierzu – wie Sie wissen - konträre Positionen vertreten.

 

Abgesehen davon gibt es in der juristischen Literatur Stimmen, welche die Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 mehrheitlich wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz für verfassungswidrig und nichtig halten.

 

Diese Auffassung wird durch das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer vom 3. November 2010 zu finanzverfassungsrechtlichen Fragen des Stuttgarter Bahnhofkonflikts gestützt. Bis heute wurden die Argumente, welche für die Verfassungswidrigkeit der Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 angeführt werden, nicht überzeugend entkräftet. Weil aber insbesondere die Deutsche Bahn AG gleichwohl auf die Einhaltung der Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 besteht, müsste die Verfassungswidrigkeit zunächst gerichtlich und zwar letztinstanzlich geklärt werden.

 

Andererseits sind für die Teile der Landesregierung, die Stuttgart 21 ablehnen, die rechtlichen Möglichkeiten, die Nichtigkeit der Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz selbst gerichtlich geltend zu machen, gering. Weil vor dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg grundsätzlich nur Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit mit der Landesverfassung gerügt werden können, kommt ein Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht nicht in Betracht.

 

Eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erscheint im Ergebnis wenig erfolgversprechend: Ein verfassungsrechtlicher Bund-Länder-Streit nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz  scheidet aus, weil keine Rechte und Pflichten aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, sondern allein aus einem öffentlichen-rechtlichen Vertragsverhältnis streitig sind.

 

Bei der Beantwortung der Frage, ob das Land zu keiner weiteren Finanzierung von Stuttgart 21 verpflichtet werden und bereits Geleistetes zurückfordern kann, geht es primär um eine einfachgesetzliche Streitigkeit, die lediglich unter Beachtung von Verfassungsrecht zu beurteilen ist.

 

Die Aussichten, in dem daher allein in Betracht kommenden nichtverfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streitverfahren nach Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz zu obsiegen, werden indes als gering erachtet.

 

Hinzu kommt, dass das Land ein solches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, aber auch eine verwaltungsgerichtliche Leistungs- oder Feststellungsklage erst nach Fassung eines entsprechenden Kabinettsbeschlusses erheben könnte.

 

Ein Kabinettsbeschluss zur Anrufung eines Gerichts lässt sich aber politisch nicht herbeiführen, weil innerhalb der Landesregierung und der sie tragenden Koalitionsparteien zu Stuttgart 21 entgegengesetzte Positionen vertreten werden.

Die heftig umstrittene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit bzw. –widrigkeit der Finanzierungsverträge zu Stuttgart 21 kann unter dieser Prämisse leider nicht letztinstanzlich gerichtlich geklärt werden.

 

Die Landtagsfraktion der GRÜNEN wäre in einem nichtverfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streitverfahren vor dem BVerfG nicht parteifähig. Dies gilt auch für die verwaltungsrechtlichen Klagearten, weil sie nicht Vertragspartner der Finanzierungsverträge ist. Antragsbefugt wäre allein die Landesregierung durch entsprechenden Kabinettsbeschuss.

 

Abschließend möchte ich Sie noch auf unsere aktuellen parlamentarischen Initiativen hinweisen:

a)      http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0216_d.pdf

b)      http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0096_d.pdf

c)       http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0272_d.pdf

d)      http://www.landtag-bw.de/WP15/drucksachen/Txt/15_0289.pdf

e)      http://www.landtag-bw.de/WP15/drucksachen/Txt/15_0367.pdf

f)       http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0365_d.pdf

g)      http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0299_d.pdf

h)      http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0097_d.pdf

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: 000906-unterschrift

Andreas Schwarz

 

 

 

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ANDREAS SCHWARZ

Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg

Stellv. Vorsitzender der Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg

Vorsitzender des Arbeitskreises Verkehr und Infrastruktur

Konrad-Adenauer-Str. 12, 70173 Stuttgart, Telefon (0711) 2063-648

Persönliche Referentin: Carmen Tittel

andreas.schwarz­_MA1@gruene.landtag-bw.de

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Von: Walter Keim [mailto:walter.keim@gmail.com]
Gesendet: Mittwoch, 3. August 2011 09:15
An: Eisenbahn-Bundesamt
Betreff: Baufreigabe für Neubaustrecke Wendlingen Ulm fehlt seit 11 Monaten

 

Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 <327>)

 

in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/foi-ccpr-de.htm

 

Einschreiben

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 3. 8. 2011

 

Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
D-53175 Bonn

Betreff: Sachstandsanfrage Freigabe der Neubaustrecke Wendlingen-Ulm in finanzieller Hinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf den Brief des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) vom 7.9.2010 das die Freigabe in finanzieller Hinsicht für die Neubaustrecke Wendlingen Ulm nicht erteilt: "Aus der Erfahrung in anderen Projekten ist nicht zu erwarten, dass derart hohe Mehrkosten innerhalb der bestehenden Finanzierungsvereinbarung kompensiert werden können."  (Anlage 1)

Weiter beziehe ich mich auf den Akteneinsichtsantrag vom 22.3.2011 in die Baufreigabe für die Neubaustrecke. Ich kann nicht sehen eine Antwort bekommen zu haben (Anlage 2).

Da die Bahn AG zur Zeit die Bauaufträge für Stuttgart 21 vergibt und die Neubaustrecke eine Vorraussetzung für Stuttgart 21 ist möchte ich heute eine Sachstandsanfrage über das Vorliegen eines Antrages der Bahn und eine eventuelle Baufreigabe stellen.

Dabei beziehe ich mich auch auf den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Schaar: "Die Kontroverse um Stuttgart 21 hätte sich sicher entschärfen lassen, wenn die relevanten Unterlagen frühzeitig für jedermann zugänglich gemacht worden wären. Diese Transparenz hätte den Vorwurf entkräftet, Stadt und Land würden mauern. Auch Unterlagen des Eisenbahnbundesamtes sollten im Internet einsehbar sein." Die Verwirklichung dieses Vorschlages würde diesen Antrag überflüssig machen (Anlage 3).

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim

Anlagen:

  1. 15.12.2010: Schreiben des EBA vom 7.9.2010: keine Freigabe in finanzieller Hinsicht: http://wkeim.bplaced.net/files/100907eba.pdf
  2. 22.03.2011: Akteneinsicht in Baufreigabe: http://wkeim.bplaced.net/files/110322eba.htm
  3. 14.01.2011: Schaar: “Wir brauchen eine Transparenz-Plattform im Internet”: http://www.informationsfreiheitsgesetz.net/blog/2011/01/14/schaar-wir-brauchen-eine-transparenz-plattform-im-internet/
-- 
Walter Keim
Netizen: http://sites.google.com/site/walterkeim/
5 German states violate the human right og freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-5-laender-en.htm