[English]

An den
Prof. Dr. Thomas Petri, Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Petra L. Guttenberger MdL <email@guttenberger.de>, Lea Pfau, FragDenStaat
Kopie: Informationsfreiheit in Bayern <ifg-bayern@informationsfreiheit.org>, FragDenStaat <info@fragdenstaat.de>, CDUCSU <fraktion@cducsu.de>

Wie schafft die norwegische Staatsverwaltung die Behandlung von ca. 300 000 Anträgen auf Akteneinsicht pro Jahr?

In Bayern wurde das "Recht auf Auskunft" vor 6 Jahren eingeführt für "berechtigtes Interesse" „Die Regelung eines allgemeinen Auskunftsrechts stellt lediglich eine Kodifizierung des schon heute geltenden ... Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung dar."

Es hätte mich interessiert wieviel Anträge pro Jahr gestellt werden und wieviele abgelehnt werden als ich die Online-Podiumsdiskussion "Informationsfreiheit in Bayern: Mehr Transparenz wagen?" sah. Leider wird von der Staatsregierung keine Statistikk darüber geführt.

Die Statistik von FragDenStaat zählt 3696 Anfragen in Bayern. Der Anteil erfolgreicher Anfragen ist 20 %. Im Bund wurden seit 2011 128908 Anträge mit FragDenStaat gestellt.

Die Informationsfreiheit wurde vor mehr als 250 Jahren in Schweden erfunden. Dort spricht man von der Öfentlichkeit der Verwaltung. Norwegen hat 1970 ein solches Gesetz ("offentleglova": Act relating to the right of access to documents held by public authorities) bekommen und behandelt ca 300 000 Anträge pro Jahr ("Antall innsynskrav i eInnsyn"= Anzahl Einsichtsanträge).

Das geht so:

Im Internett sind ca. 58 Millioner Einträge (Dokumente) beschrieben: https://einnsyn.no/sok

Der Suchbegriff Bayern ergibt 575 Treffer: https://einnsyn.no/sok?f=f5685cb9-e53a-4ad1-b355-f321934b3f8e

Der Suchbegriff Bavaria ergibt 1433 Treffer: https://einnsyn.no/sok?f=165e1315-6814-4d6a-84c6-6f63d57d41df

Der Benutzer kann dann auf "Order" (Bestellung) drücken und in "Chart" seine e-post Adresse eingeben um die Betstellung auszuführen.

Bei einfachen Anfragen ist die Antwortfrist 1 bis 3 Tage. Eine einwöchige Verzögerung wird als Verweigerung angesehen und berechtigt zu einer Klage.

Das ist kostenfrei. Man sieht warum so viele Anträge kostenfrei behandelt werden können: Die Verwaltung bekommt die Dokumentnummer serviert. Dadurch wird die Bearbeitung erleichtert.

Sehr geehrte Frau Guttenberger: Sind Sie immer noch zufrieden mit dem Recht auf Auskunft in Bayern.

Norwegen hat ca. 5 Millioner Einwohner für Bayern sind das altso 600 000 Anträge um das gleiche Niveau zu kommen.

Ich habe Sie so verstanden, dass man sich an Sie wenden kann:

Das ist mein Beitrag: Um Bayern zu helfen respektabel zu werden habe ich an den Menschenrechtsausschuss der VN geklagt: https://www.law-democracy.org/live/case-against-germany-no-right-to-information-law-in-bavaria-breaches-right-to-freedom-of-expression/

Rindal, 11.12.2021
MfG

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Walter Keim
Netizen: http://walter.keim.googlepages.com
Case Keim Against Germany: No Right to Information Law in Bavaria:
https://t.co/krZaa1Jyok
http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html

Anfragen an Bayerische Staatsregierung:

PS: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Mat. D) gewährleistet das Grundrecht der Informationsfreiheit.
Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten...
Mit dem Erlass von Art. 36 BayDSG hat der bayerische Gesetzgeber die Dateien und
Akten bei den bayerischen öffentlichen Stellen – ausgenommen die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1
BayDSG genannten(18) – als allgemein zugängliche Quellen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
eröffnet.(19) Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist,
der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu
verschaffen. Das allgemeine Recht auf Auskunft ist ein Jedermannsrecht.
(Siehe: Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf)

Das Grundrecht der Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Menschenrecht gemäß Artikel 19 Zivilpakt über Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Mehr als 130 Statten sichern die Informationsfreiheit gesetzlich. Damit ist die Informationsfreiheit gemäß Art. 25 GG eine allgemeinen Regeln des Völkerrechtes und Bestandteil des Bundesrechtes.

On 05.12.2021 22:49, Keim, Walter wrote:

Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors, must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both. -- James Madison

Durchsetzung des Menschenrechtes auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Bayern

Da mir Akteneinsicht verwehrt wurde, wurde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt und anschließend am 9. Mai 2018 beim Komitee für Menschenrechte den Vereinten Nationen. Am 29. Juni 2019 hat das Centre for Law and Democracy eine detaillierte Klage an das Human Rights Committee c/o OHCHR-UNOG, Petition Team gesendet mit Anlagen (Annexes). Das Menschenrechtskomitee hat die Mitteilung im Februar 2020 nach Deutschland geschickt. Deutschland hatte nun sechs Monate Zeit, um gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses zu reagieren. Allerdings leigen viele Klagen vor und deshalb braucht die Bearbeitung Zeit.
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Walter Keim
Netizen: http://walter.keim.googlepages.com
Case Keim Against Germany: No Right to Information Law in Bavaria:
https://t.co/krZaa1Jyok
http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html

Virusfri. www.avg.com

PS: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Mat. D) gewährleistet das Grundrecht der Informationsfreiheit. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten... Mit dem Erlass von Art. 36 BayDSG hat der bayerische Gesetzgeber die Dateien und Akten bei den bayerischen öffentlichen Stellen – ausgenommen die in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BayDSG genannten(18) – als allgemein zugängliche Quellen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet.(19) Eine Quelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Das allgemeine Recht auf Auskunft ist ein Jedermannsrecht. (Siehe: Das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz https://www.datenschutz-bayern.de/3/auskunftsrecht.pdf)





Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)