Stefan Fügner Im Alten Graben 20B
64673 Zwingenberg
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Fügner Im Alten Graben 20b 64673 Zwingenberg
An das
Bundesministerium der Justiz
Frau Bundesministerin Brigitte Zypries
Mohrenstr.37
10 117 Berlin
vorab per Fax 030 20 25 - 95 25
-
Datum, 24.10.2003
Anpassung des Rechtsberatungsgesetzes - Änderungsbedarf -
Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,
der Presse habe ich entnommen, daß Sie zahlreiche Verbände
aufgefordert haben, ihren Änderungsbedarf zur Anpassung des
Rechtsberatungsgesetzes (RberG) an die aktuellen
gesellschaftlichen Bedürfnisse mitzuteilen.
Da ich keinem Berufs- oder Interessenverband angehöre, erlaube
ich mir unaufgefordert meine persönlichen Änderungswünsche
mitzuteilen.
1. Einleitung:
In den letzten Jahren bin ich immer wieder mit dem RberG in
Konflikt geraten. Zahlreiche Rechtssuchende wandten sich in
Fragen der Gebäudenebenkosten aufgrund der Liberalisierung der
Energiemärkte an mich. Obwohl mir durch die Stellungnahme Ihres
Ministeriums vom 28.11.2000 zu meiner Petition vom 26.10.2000 Pet
4-14-07-37-028039 erklärt wurde, meine Tätigkeit sei mit dem
RberG vereinbar, verurteilte mich das OLG Brandenburg/Havel wegen
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (AZ 7 U 109/01).
Seitdem kann ich meinen Beruf nicht mehr ausüben.
2. Gründung des Instituts für Rechtskunde:
Ich beabsichtige nun die Gründung eines Instituts für
Rechtskunde. Ich habe erkannt, daß durch das RberG dem Bürger
der Zugang zu Kenntnissen der allgemeinen Rechtskunde verwehrt
wird. Internationale Studien haben ergeben, daß die Kenntnisse
des Bundesbürgers über die Justiz im Vergleich anderer OECD
Staaten mangelhaft sind. Die Studien kommen außerdem zu dem
Ergebnis, daß große Teile der Bevölkerung im Gegensatz zu
anderen Ländern kein Vertrauen in die deutsche Justiz und deren
Organe haben.
Es ist erschreckend, immer wieder die Erfahrung zu machen, daß
vielen Bürgern banale Grundkenntnisse der Rechtskunde fehlen.
Ich erlaube mir von einem juristischen Analphabetismus in breiten
Schichten der Bevölkerung zu sprechen.
Ich sehe den Grund darin, daß jeder Lehrer, der das Fach
Rechtskunde lehren möchte, sich sofort der illegalen
Rechtsberatung schuldig macht.
Somit ist durch das RberG allen Schulen die Möglichkeit
genommen, unseren Kindern die Materie der Rechtswissenschaften
näherzubringen. Die völlige Unkenntnis breiter Massen der
Bevölkerung ist daher verständlich und ein Ergebnis des
jahrelangen Festhaltens am RberG.
3. Ziel des Instituts für Rechtskunde:
Im ersten Schritt habe ich mir als Ziel gesetzt, als
Dienstleister berufsbildenden- und weiterführenden Schulen,
sowie Volkshochschulen das Wahlfach Rechtskunde anzubieten.
Im zweiten Schritt sollen dann die Lehrkörper obiger Schulen die
Möglichkeit erhalten, sich auf dem Gebiet der Rechtskunde
weiterzubilden, da ich selbst immer wieder erfahren muß, welche
mangelhaften Kenntnisse Lehrer und Lehrerinnen auch der
Sekundarstufe II auf dem Gebiet der Rechtskunde besitzen.
4. Lehrinhalte:
Als Lehrinhalte des angebotenen Unterrichts sollen nachfolgende
Themen behandelt werden:
- Historie unserer Justiz.
- Die Bedeutung der Justiz für die heutige Zivilgesellschaft.
- Struktur unserer Justizverwaltung.
- Gliederung der Gesetze und deren Zweck.
- Organe der Rechtspflege und deren Zuständigkeiten.
- Rechte und Pflichten des Bürgers gegenüber den Organen der
Rechtspflege.
- Besondere Rechte und Pflichten eines Anwalts gegenüber dem
Rechtssuchenden.
- Besonderheiten des Berufsstandes der Rechtsanwälte.
5. Leistungen, die das Institut nicht erbringt:
- Rechtsberatung im Einzelfall.
- Hilfe bei Schriftsätzen.
- Vertretung vor Gerichten.
- Anwaltsvermittlung.
- Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen.
6. Anforderungen an die Mitarbeiter des Instituts:
An die Mitarbeiter des Instituts werden aufgrund der Komplexität
der Thematik besondere Anforderungen gestellt. Primär muß der
Mitarbeiter über hohe autodidaktische Fähigkeiten verfügen.
Nur sekundär ist das fachspezifische Wissen des Juristen
ausschlaggebend, um den Schülern die Grundlagen zu vermitteln.
Dies ist bei der Gesetzesänderung des RberG besonders zu
berücksichtigen, da vielen Berufsverbänden die Ausweitung der
Erlaubnis der Rechtsberatung auf Nichtjuristen zu weit geht.
7. Zusammenfassung:
Ich sehe den Grund für den Bedarf meiner Dienstleistung darin,
daß das RberG seit seiner Verabschiedung im Jahre 1935 dem
Bürger die Möglichkeit genommen hat, sich ein juristisches
Allgemeinwissen anzueignen. Durch meine Tätigkeit für eine
Rechtsanwaltskanzlei habe ich immer wieder die Hilflosigkeit der
Mandanten aufgrund völliger Unkenntnis der Materie erleben
müssen. Fast alle Mandanten waren durch die fehlenden
Grundkenntnisse beim Gespräch mit dem Anwalt völlig
überfordert.
Zudem habe ich Einblick in die Kosten und Ertragsstrukturen einer
Kanzlei erhalten.
Die knapp bemessenen Honorare reichen bei weitem nicht aus, dem
Rechtssuchenden die notwendigen Grundkenntnisse zu vermitteln.
Zudem verfügen die meisten Anwälte durch ihre Ausbildung über
keinerlei didaktische Fähigkeiten. Das Unterrichtsfach Wie
führe ich ein Mandantengespräch gibt es an keiner
Hochschule.
Aus meiner Sicht kann die fehlende Kommunikation zwischen der
Justiz und dem Bürger nicht durch hohe Fachkompetenz verbessert
werden, sondern nur durch Personen, die dem Bürger die komplexe
Materie der Rechtswissenschaften durch hohe didaktische
Fähigkeiten näherbringen.
Sollte bei der Änderung des RberG abermals die Rechtsberatung
ausschließlich Volljuristen vorbehalten sein, werden wir an der
Unkenntnis breiter Schichten unsere Gesellschaft über die Justiz
nichts ändern.
Ich bitte Sie deshalb, meine oben aufgeführten Bedenken und
Anregungen bei der Gesetzesänderung zu berücksichtigen.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.
Mit den besten Wünschen und freundlichen Grüßen
Stefan Fügner
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