Das BMJ hat eine große Befragung der Bundesministerien,
Landesjustizverwaltungen und Verbände zur Reform des
Rechtsberatungsgesetzes durchgeführt. Der Präsident hat mit
Schreiben vom 01.08.2003 an das BMJ darauf hingewiesen, dass es
auch nach der Antwort der Bundesregierung auf die große Anfrage
der FDP zur Zukunft der Rechtsberatung (BT-Drucks. 14/3959) aus
der letzten Legislaturperiode keinen substantiellen Bedarf für
eine inhaltliche Änderung des Rechtsberatungsgesetzes gibt. Das
RBerG dient in der heutigen Auslegung durch die Rechtsprechung
dem Verbraucherschutz und bedarf keiner grundlegenden
Änderungen. Notwendig erscheint indes eine Anpassung des
Rechtsberatungsgesetzes und dessen in Verordnungen verstreute
Regelungsmaterie an die moderne Zeit. Das Verfahrensrecht
entspricht in weiten Teilen nicht dem heutigen Verständnis eines
Verwaltungsverfahrensrechts. Die BRAK arbeitet an einer
Neufassung des Rechtsberatungsgesetzes und wird diesen Entwurf
bei Abschluss der Arbeiten dem BMJ vorstellen.
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Tätigkeitsbericht zur 97. HV am 19. September 2003 in Hamburg
Seite 14 Nachdem der Rechtsberatungsausschuss der BRAK auf seiner
1. Sitzung am 18.03.2003 Ziele formuliert und Aufgaben verteilt
hat, liegen erste Ausarbeitungen vor. Erstellt wurde ein Papier
zur unentgeltlichen Rechtsbesorgung durch nicht-anwaltliche
Berater, ein Beitrag über die Errichtung von Testamenten und
Testamentsvollstreckung durch Banken und ein Beitrag, der sich
mit der fremden Rechtsangelegenheit unter
Berücksichtigung der Rechtsberatung für konzernangehörige
Unternehmen beschäftigt. ...
Vier neue Verfassungsbeschwerdevorgänge wurden im
Berichtszeitraum zur Stellungnahme zugeleitet: Des Rechtsanwalts
Dr. Tobias Kübler (1 BvR 702/03) wegen Berücksichtigung der
Examensnote bei der Besetzung einer Notarstelle, der Kierdorf
Inkasso (1 BvR 725/03) wegen Umfang der erlaubten Rechtsberatung
bei Inkassoerlaubnis und zwei des pensionierten RiOLG Dr. Helmut
Kramer wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz (1 BvR 737/00 und 1 BvR
130/03). Hier geht es um die Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitensachen nach Zulassung gemäß § 138 Abs. 2
StPO. In den beiden letztgenannten Verfassungsbeschwerdeverfahren
Kramer werden der Verfassungsrechtsausschuss und der
Rechtsberatungsausschuss gemeinsam eine Stellungnahme erarbeiten.
Quelle: http://www.brak.de/seiten/pdf/taetbericht/taetbericht97.pdf
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