Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 2427
Ausgegeben: 2.10.2003
9. Petition 13/2855 betr. Akteneinsichtsrecht
Die Petition war ursprünglich an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet. Auf Beschluss des Petitionsauschusses wurde die Petition den Landesvolksvertretungen zugeleitet, soweit es in der Petition um die Regelung des Akteneinsichtsrechts auf Landesebene geht.
Aus der vorliegenden Eingabe ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. November 2001 wandte sich der Petent an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Der Petition lässt sich auch eine Anregung zur Schaffung von Informationsfreiheitsgesetzen für den Bund und die Länder entnehmen. Auf Grund dessen wurde die Petition auf Beschluss des Petitionsausschusses auch den Landesvolksvertretungen zugeleitet.
Der Sachverhalt des Einzelfalles, der der Petition im Übrigen zugrunde liegt, bezieht sich nicht auf Behörden des Landes Baden-Württemberg, so dass von einer Darstellung des Sachverhalts dieses Einzelfalles abgesehen werden kann.
Die Anregung zur Schaffung eines Informationsfreiheitsgesetzes wird wie folgt bewertet:
Regelungen zur Informationsfreiheit waren bereits Gegenstand eines Gesetzentwurfs vom 30. November 2000 (Landtagsdrucksache 12/5776). Der Entwurf sah im Grundsatz ein allgemeines Informationszugangsrecht zu dem Inhalt der von öffentlichen Stellen geführten Akten mit einschränkenden Ausnahmeregelungen vor.
Der Entwurf wurde in der 101. Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg am 14. Dezember 2000 beraten und stieß überwiegend auf Ablehnung. Als gegen den Entwurf streitende Gesichtspunkte wurden u. a. die Gefahr einer Totalnormierung, ein erheblicher Verwaltungsaufwand, nicht unbeträchtliche Kosten und Gesichtspunkte des Datenschutzes genannt. Der Innenminister wies ferner darauf hin, dass bereits die bestehende Rechtslage berechtigten Auskunfts- und Informationsansprüchen hinreichend Rechnung trage, ohne dass Missstände bekannt geworden seien. Der Ständige Ausschuss hat empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen (Landtagsdrucksache 12/5905).
Schon nach dem geltenden Recht gibt es entsprechende Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger, die zur Transparenz des Verwaltungshandelns führen. Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) verschafft § 29 LVwVfG unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, ohne dass den Behörden ein Ermessen eingeräumt wäre. Die in § 29 Abs. 2 LVwVfG geregelten Fälle, in denen die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, fanden sich im Wesentlichen auch in dem o. g. Gesetzentwurf wieder und müssten im Übrigen auch in einem Informationsfreiheitsgesetz enthalten sein, da ein Anspruch auf Akteneinsicht ganz allgemein stets seine Grenzen dort finden muss, wo insbesondere Belange des Datenschutzes, der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von entsprechend gewichtigen entgegenstehenden öffentlichen Belangen oder der Verhinderung des Missbrauchs des Akteneinsichtsrechts zu beachten sind.
Das Recht auf Akteneinsicht ist zudem spezialgesetzlich auf Bundesebene beispielsweise im Umweltinformationsgesetz (UIG BGBl. I 2001 S. 2218) geregelt. Hinweise zu weiteren speziellen Regelungen finden sich in der Kommentierung von Kopp/Ramsauer, VWVfG, 8. Aufl., § 29 Rdn. 7 und 10. Es ist in der Rechtsprechung und in der Lehre ferner anerkannt, dass die Gewährung von Akteneinsicht auch außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten bundesund landesrechtlichen Regelungen zulässig ist und im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde steht. Dem korrespondiert ein Anspruch des Einzelnen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, soweit ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 29 Rdn. 8 und 20).
Nach wie vor spricht diese Bewertung dafür, dass eine gesetzliche Regelung im Sinne eines Informationsfreiheitsgesetzes nicht notwendig ist. Zusätzliche Regelungen würden bei dieser Rechtslage dem allgemeinen Bemühen um den Abbau von Vorschriften und Deregulierung zuwider laufen.
Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht abgeholfen werden.
Berichterstatter: Döpper
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