- bekräftigt ihren Glauben an die parlamentarische
Demokratie;
- ist überzeugt, dass die parlamentarische
Demokratie
nur angemessen funktionieren kann, wenn die
Bürger und ihre gewählten Vertreter
vollständig
informiert werden;
- ist der Auffassung, daß das öffentliche Leben
in
der heutigen Gesellschaft so komplex und
technisch
geworden ist, daß die Regierungsstellen und
-behörden häufig Informationen erstellen und
besitzen, die aus anderen Quellen nicht zu
erhalten
sind;
- hält es infolgedessen für wünschenswert, daß
die
Öffentlichkeit vorbehaltlich einiger
unvermeidlicher
Ausnahmen Zugang zu den Regierungsunterlagen hat;
- ist der Auffassung, daß diese
Informationsfreiheit
ebenfalls eine geeignete Kontrolle für
Korruption
und die Verschwendung öffentlicher Mittel
darstellt;
- ist der Auffassung, daß die Steuerzahler, d. h.
die
Öffentlichkeit im allgemeinen, die öffentlichen
Mittel aufbringen und daß sie deshalb in der
Lage sein müßten, herauszufinden, wie diese
Öffentlichen Mittel in den Regierungsbehörden
und
-stellen verwendet oder verschwendet
werden;
- ist der Auffassung, daß jeder Zugang zu den
ihn. betreffenden Aufzeichnungen und das Recht
haben' sollte, falsche Angaben zu seiner Person
korrigieren zu lassen, wobei diese persönlichen
Informationen an andere nicht preisgegeben oder
verteilt werden dürften, da dies eine
ungerechtfertigte
Verletzung des Privatlebens darstellen würde;
- ist der Auffassung. daß dieses Recht auf Zugang
zu den eigenen Daten vom Europarat bereits in
den Ministerkomitee-Entschließungen (73) 22
und 4 (74) 29 über elektronische Datenbanken
anerkannt worden ist;
- ist der Auffassung, daß es nunmehr an der Zeit
ist, diesen Grundsatz im Hinblick auf alle Daten,
ob sie nun elektronisch oder von Hand erstellt
sind, anzuerkennen;
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- ist der Auffassung, daß der Europarat selbst ein
Beispiel
für den offenen Zugang zu Informationen setzen
sollte;
- vermerkt. daß die Informationsfreiheit in
Schweden seit mehr als zwei Jahrhunderten
erfolgreich
praktiziert wird und daß andere Mitgliedstaaten
des Europarats kürzlich dem schwedischen
Beispiel gefolgt sind;
- weist darauf hin, daß das Gesetz über die
Informationsfreiheit (Freedom of Information Act)
und das Gesetz vom Jahre 1974 über den Schutz
des Privatlebens (Privacy Act) in Bezug auf die
Handhabung von Unterlagen durch Bundesbehörden
in den Vereinigten Staaten mit Erfolg
verwirklicht worden sind;
- empfiehlt dem Ministerkomitee:
a) die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die dies
noch nicht getan haben, aufzufordern, ein System
der Informationsfreiheit, d. h. des Zugangs zu
Regierungsakten einzuführen, in dem das Recht,
von
den Regierungsbehörden und -stellen
Informationen
zu verlangen und zu erhalten, das Recht auf
Einsichtnahme
und Korrektur persönlicher Akten, das Recht auf
eine Privatsphäre und das Recht auf schnelle
Maßnahmen
vor den Gerichten in diesen Angelegenheiten
enthalten ist;
b) den Sachverständigenausschuß für Behörden
und Zugang zu Informationen oder jeden anderen
Sachverständigenausschuss zu beauftragen,
eine vollständige Studie zu Regierungsakten zu
erstellen;
c) seine Entscheidung vom Jahre 1976 zu
verwirklichen
und in die Europäische Menschenrechtskonvention
eine Bestimmung über das Recht auf
Informationsrecherche einzufügen;
d) zu prüfen, ob und in welchem Umfang Doku-
mente über die Aktivitäten der
zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit innerhalb des Europarates der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
können;
e) die Texte der Entschließungen, die es
annimmt,
regelmäßig und in leicht zugänglicher Form
zu veröffentlichen;
f) die Öffentlichkeit, wann immer dies möglich
und angemessen ist, über Konventions- und
Entschließungsentwürfe zu unterrichten, ehe
sie von den entsprechenden Organen, die
dem Ministerkomitee unterstellt sind, endgültig
fertig gestellt und/oder verkündet werden.
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