- bekräftigt ihren Glauben an die parlamentarische
                
 
                Demokratie; 
                  
            - ist überzeugt, dass die parlamentarische
                Demokratie
 
                nur angemessen funktionieren kann, wenn die 
                Bürger und ihre gewählten Vertreter
                vollständig  
                informiert werden; 
                  
            - ist der Auffassung, daß das öffentliche Leben
                in
 
                der heutigen Gesellschaft so komplex und
                technisch 
                geworden ist, daß die Regierungsstellen und 
                -behörden häufig Informationen erstellen und 
                besitzen, die aus anderen Quellen nicht zu
                erhalten  
                sind; 
                  
            - hält es infolgedessen für wünschenswert, daß
                die
 
                Öffentlichkeit vorbehaltlich einiger
                unvermeidlicher 
                Ausnahmen Zugang zu den Regierungsunterlagen hat; 
                  
            - ist der Auffassung, daß diese
                Informationsfreiheit
 
                ebenfalls eine geeignete Kontrolle für
                Korruption 
                und die Verschwendung öffentlicher Mittel
                darstellt; 
                  
            - ist der Auffassung, daß die Steuerzahler, d. h.
                die
 
                Öffentlichkeit im allgemeinen, die öffentlichen 
                Mittel aufbringen und daß sie deshalb in der 
                Lage sein müßten, herauszufinden, wie diese 
                Öffentlichen Mittel in den Regierungsbehörden
                und  
                -stellen verwendet oder verschwendet 
                werden; 
                  
            - ist der Auffassung, daß jeder Zugang zu den
 
                ihn. betreffenden Aufzeichnungen und das Recht 
                haben' sollte, falsche Angaben zu seiner Person 
                korrigieren zu lassen, wobei diese persönlichen 
                Informationen an andere nicht preisgegeben oder  
                verteilt werden dürften, da dies eine
                ungerechtfertigte 
                Verletzung des Privatlebens darstellen würde; 
                  
            - ist der Auffassung. daß dieses Recht auf Zugang
 
                zu den eigenen Daten vom Europarat bereits in 
                den Ministerkomitee-Entschließungen (73) 22 
                und 4 (74) 29 über elektronische Datenbanken 
                anerkannt worden ist; 
                  
            - ist der Auffassung, daß es nunmehr an der Zeit
 
                ist, diesen Grundsatz im Hinblick auf alle Daten, 
                ob sie nun elektronisch oder von Hand erstellt 
                sind, anzuerkennen;  
         
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            - ist der Auffassung, daß der Europarat selbst ein
                Beispiel
 
                für den offenen Zugang zu Informationen setzen
                sollte; 
                  
            - vermerkt. daß die Informationsfreiheit in
 
                Schweden seit mehr als zwei Jahrhunderten
                erfolgreich 
                praktiziert wird und daß andere Mitgliedstaaten 
                des Europarats kürzlich dem schwedischen 
                Beispiel gefolgt sind; 
                  
            - weist darauf hin, daß das Gesetz über die 
 
                Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) 
                und das Gesetz vom Jahre 1974 über den Schutz 
                des Privatlebens (Privacy Act) in Bezug auf die 
                Handhabung von Unterlagen durch Bundesbehörden 
                in den Vereinigten Staaten mit Erfolg 
                verwirklicht worden sind; 
                  
            - empfiehlt dem Ministerkomitee:
a) die
                Regierungen der Mitgliedstaaten, die dies  
                noch nicht getan haben, aufzufordern, ein System  
                der Informationsfreiheit, d. h. des Zugangs zu  
                Regierungsakten einzuführen, in dem das Recht,
                von  
                den Regierungsbehörden und -stellen
                Informationen  
                zu verlangen und zu erhalten, das Recht auf
                Einsichtnahme 
                und Korrektur persönlicher Akten, das Recht auf 
                eine Privatsphäre und das Recht auf schnelle
                Maßnahmen  
                vor den Gerichten in diesen Angelegenheiten
                enthalten ist; 
                b) den Sachverständigenausschuß für Behörden 
                und Zugang zu Informationen oder jeden anderen 
                Sachverständigenausschuss zu beauftragen, 
                eine vollständige Studie zu Regierungsakten zu
                erstellen; 
                c) seine Entscheidung vom Jahre 1976 zu
                verwirklichen 
                und in die Europäische Menschenrechtskonvention 
                eine Bestimmung über das Recht auf  
                Informationsrecherche einzufügen; 
                d) zu prüfen, ob und in welchem Umfang Doku- 
                mente über die Aktivitäten der
                zwischenstaatlichen 
                Zusammenarbeit innerhalb des Europarates der  
                Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
                können; 
                e) die Texte der Entschließungen, die es
                annimmt, 
                regelmäßig und in leicht zugänglicher Form 
                zu veröffentlichen; 
                f) die Öffentlichkeit, wann immer dies möglich 
                und angemessen ist, über Konventions- und 
                Entschließungsentwürfe zu unterrichten, ehe 
                sie von den entsprechenden Organen, die 
                dem Ministerkomitee unterstellt sind, endgültig 
                fertig gestellt und/oder verkündet werden. 
                 
             
         
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