Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 28.6.2006

An das
Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin



In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
                                  VG 2 A 55.07

wird mit Bezug zum Schreiben vom 6.6.07 angekommen am 16.7.07 beantragt den Streitwert nun, hilfsweise am Ende des Verfahrens wesentlich niedriger anzusetzen:

 

Begründung:

Nach § 52 Abs. (2) GKV ist der Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, falls der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Doch ist gemäß § 52 Abs. (1) "der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen".

Die strittige Veröffentlichung von Nebentätigkeiten gemäß § 44 b (4) Abgeordnetengesetz (AbgG) müsste im Internet publiziert, also kostenlos zugänglich sein und ist durch Verletzung der Bindung an Recht und Gesetz Art. 20 (3) GG zurückgehalten.

Ich wohne seit 1982 in Norwegen im europäischen Raum der Freiheit, das (wie in der Klage vom 1.6.07 dokumentiert) den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung als Menschenrecht anerkennt und demgemäß in der Regel gratis erteilt, oder nicht größer als die Kosten für die Reproduktion (Principle 4). Daraus ergibt sich für mich eine Bedeutung der Sache (Einsicht), die einen wesentlich geringeren Streitwert - eigentlich Null - entspricht.

Im Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.Dezember 2005, Az. 9 C 390/05 wurde der Streitwert für die Offenlegung von Forschungsgutachten auf hundert Euro festgesetzt. Dabei geht es um 1,3 Milliarden. Denn genau so viel Steuergeld verteilt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) im Jahr aufgrund geheimer Gutachten an antragstellende Wissenschaftler oder Hochschulen.

Die Kostenrechnung habe ich nicht erhalten und biete deshalb meine Faxnummer 0047-73 55 95 41 zur Übersendung an.

Zur Zustellung wird folgendermaßen Stellung genommen:

Gemäß § 56 Abs. 3 VwGO ist auf Verlangen ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen. Da der Postgang nach Norwegen zuverlässig ist, ziehe ich vor, dass Schriftstücke unter meiner Anschrift zur Post gegeben werden (§ 184 ZPO Abs. 1 Satz 2). Auch hier biete ich meine Faxnummer 0047-73 55 95 41 zur Vorinformation an.

gez. Walter Keim

Anlagen:

Antwort: 04.07.07: Einwendungen gegen Streitwert werden nach Abschluss des Verfahrens berücksichtigt.


 

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