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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 15.6.2008

An das
Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin



In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
                                 
VG 2 A 55.07
wird beantragt:

  1. Zusendung von Kopien gemäß § 100 (2) VwGO der "in den Akten befind(lich)en (...) richterlichen Verfügungen, wonach die Schriftsätze vom 30.10.07 und 11.3.08 der Beklagten zur Kenntnisnahme zu übersenden seien" (d. h. 2 Seiten zu EURO 0.50)
  2. Hilfsweise: Ablehnung von Richter Richard wegen Besorgnis der Befangenheit.

Begründung:

Am 19.4.08 (Schreibfehler 19.9.08) wurde folgender Antrag gestellt: "Zusendung von Kopien gemäß § 100 (2) VwGO der Schreiben des Gerichts anlässlich der Übersendung der 2 Schreiben an den Beklagten" vom 30.10.07 und 11.03.08.

Am 2.5.08 wird mitgeteilt: "In den Akten befinden sich lediglich richterlichen Verfügungen, wonach die Schriftsätze vom 30.10.07 und 11.3.08 der Beklagten zur Kenntnisnahme zu übersenden seien".

Ist das so schwer zu begreifen, dass genau diese richterlichen Verfügungen gemeint waren und sind, da ja immer noch keine Antworten des Beklagten hierauf vorliegen?

Nach dem 9.10.07 und 20.11.07 ist dies nun schon der 3. Versuch das Menschenrecht der Akteneinsicht zu sabotieren, das die Besorgnis der Befangenheit begründet.

gez.

Walter Keim

 

keine Anlagen


Antworten:

 

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