Wird auch als Einschreiben gesendet.
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 24.5.2008
An das
Verwaltungsgericht Stuttgart
Augustenstr. 5
D-70178 Stuttgart
Verwaltungsrechtssache 12 K 1355/08:
Keim gegen Bundesrepublik Deutschland
wegen Beihilfe
Der Beklagte beantragt 8.5.08 die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung vor: "Ob die Klägerin ihrem Sohn Vollmacht erteilt hat, sie gerichtlich zu vertreten (..) ist für die Beklagte nicht ersichtlich."
Tatsache ist, dass eine Generalvollmacht, datiert 6.8.1999 dem LBV vorgelegt wurde. Ob diese beim Übergang zur Oberfinanzdirektion Chemnitz verloren gegangen ist, ist dem Kläger unbekannt. Jedenfalls wurde auf den Anträgen angekreuzt "Vollmacht liegt vor". Die Oberfinanzdirektion hat es unterlassen eine neue Vollmacht anzufordern, obwohl das auf dem Schema das ich entgegennahm möglich gewesen wäre. Als Anlage wird die Generalvollmacht mit Vertretungsbefugnis diesem Schreiben beigelegt.
Das Rubrum "Walter Kein gegen Bundesrepublik Deutschland" steht nicht in der Klage vom 6.4.08, sondern wurde vom Gericht erstmals 10.4.08 formuliert.
Der Beklagte macht geltend, dass "Streng genommen bereits der Beihilfeantrag nicht wirksam gestellt, da dieser für Alexander Keim (...) gestellt wurde." Dass Witwe eine Dienstbezeichnung ist, mag für die Bearbeiter der Anträge selbstverständlich sein. Die Anträge sind nun schon seit 10 Jahren so gestellt worden. Die seit 10 Jahren fehlende Anleitung der Behörden kann jedoch nicht als Argument dienen, dass Behörden sich nun von Art. 20 (4) GG freizustellen durch Argumentation der Unzulässigkeit einer Verwaltungsklage.
Der Beklagte führt aus: Der Rückforderungsvorbehalt hat daher vor allem deflatorische Bedeutung". Wenn dieser Vorbehalt tatsächlich gewissermaßen überflüssig ist, hätte der Beklagte sie ja am 15.2.08 zurücknehmen können um diesen Rechtsstreit zu beenden.
Der Beklagte führt aus: "Da zum Zeitpunkt der Festsetzung keine Informationen vorlagen, ob die Pflegeeinrichtung öffentlich gefördert ist... und die rückwirkende Prüfung vor allem aus Gründen des Verwaltungsaufwandes unverhältnismäßig erscheint." Trotzdem wird in allen Bescheiden unterstellt, dass die Pflegeeinrichtung nicht öffentlich gefördert ist. Beweis Anlage 1: "Die Prüfung der durch Sie bzw. durch die Pflegeeinrichtung vorgelegten Unterlagen (...) ergab, dass es sich in Ihrem Fall nicht um eine öffentlich geförderte Einrichtung handelt". Für die Monate Januar(?) 2008 bis Oktober 2008 waren 2 Widersprüche notwendig um zusätzliche Auszahlungen in der Höhe von ca. € 2500.- zu erlangen (Anlage 2 Klage von 21.11.07).
Um Wiederholungen zu vermeiden wird bezüglich der Behauptung vom 8.5.08 der Unzulässigkeit einer Klage gegen Rückforderungsvorbehalt (schon 3.3.08 vorgetragen), auf die Klage vom 6.4.08 verwiesen.
Darüber hinaus weiße ich auf die Rechtsprechung hin, dass die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg Informationspflichten für Versorgungsträger zugrunde legen, die Informationen für Versorgungsempfänger sichern, siehe VG Sigmaringen Urt. vom 26. April 2006, Az.1 K 470/05.
Soweit der Beklagte nun auch auf den neuen § 80 BBG gemäß Dienstrechtsneuordnungsgesetz (GNeuG) verweist, ist darauf hinzuweisen, dass das DNeuG nicht in Kraft gesetzt wurde und auch keine rückwirkende Bestimmungen enthält. Es existiert auch keine neue Rechtsverordnung auf dieser Grundlage. Eine neue Rechtsverordnung wird keine rückwirkenden Regelungen enthalten. Deshalb ist die Bundesrepublik wie
folgt zu verurteilen:Die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion Mitte wird verurteilt den Bescheid vom.28.1.08 ohne Vorbehalt der Rückzahlung zu erlassen
Der Kläger verzichtet auf eine mündliche Verhandlung und ist mit der Übertragung des Rechtsstreites auf den Einzelrichter einverstanden.
gez. Walter Keim
Anlage:
Antworten:
Entwicklung:
Im Internnet publiziert:
[Klage vom 26.2.08] [Verwaltungsgerichtsklage vom 6.4.08] [Zurück zu allen Petitionen] [Menschenrechtsverletzungen in Deutschland] [Informationsfreiheit] [Zur Homepage]