BÜRGERMEISTERAMT
ALFDORF
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REMS-MURR-KREIS
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Sehr geehrter Herr Keim,
zu den in Ihren Schreiben vom 26.12.2004
und 31.12.2004 gestellten Fragen nehmen wir folgenderma-ßen
Stellung:
- ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung im Ortsteil
Haselbach
Die Gemeinde Alfdorf hat im Ortsteil Haselbach eine öffentliche Abwasseranlage in Form eines öffentlichen Kanals (Mischkanalisation) ohne öffentliche Kläranlage (der Bau einer Kläranlage war für einen späteren Zeitpunkt geplant) betrieben. Das in den öffentlichen Kanal eingeleitete Abwasser wurde somit ohne vorherige Reinigung in einer Sammelkläranlage in den Waldauer Bach eingeleitet. Für diese Einleitung benötigte die Gemeinde Alfdorf aufgrund des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) und des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) eine Erlaubnis der unteren Wasserbehörde, dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis.
Die Erlaubnis zur Benutzung des Waldauer Bachs, Einleitung von häuslichem, gewerblichem, in-dustriellem und aus Spülaborten anfallendem Abwasser ohne vorheriger Reinigung in einer Sam-melkläranlage, wurde der Gemeinde Alfdorf seit Bestehen des öffentlichen Kanals vom Land-ratsamt Rems-Murr-Kreis erteilt. Bei dieser Erlaubnis wurde jedoch davon ausgegangen, dass das häusliche und aus Spülaborten anfallende Abwasser, das in den öffentlichen Kanal und dann in den Waldauer Bach eingeleitet wird, in Kleinkläranlagen, die den allgemein anerkannten Re-geln der Technik entsprechen, vorbehandelt wird. Die erteilte Erlaubnis war bis 31.12.1996 be-fristet.
Im Rahmen der Prüfung der Verlängerung der o.g. Erlaubnis wurde vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis festgestellt, dass in die Ortskanalisation Haselbach Abwasser eingeleitet wird, das nicht entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik gereinigt wird, son-dern der Großteil der betroffenen Haushalte lediglich über geschlossene Gruben für das Fäkal-abwasser verfügt und das häusliche Abwasser ungereinigt in die Ortskanalisation gelangt.
Aus diesem Grund wurde die Einleitung des im Ortsteil Haselbach anfallenden Abwassers in den Waldauer Bach ohne Reinigung in einer Sammelkläranlage durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis lediglich bis 31.12.1998 geduldet. Die Duldung konnte durch das Landratsamt nur ausge-sprochen werden, weil die Gemeinde Alfdorf zu diesem Zeitpunkt bereits bemüht war, eine Lö-sung für die Abwassersituation in Haselbach zu finden, insbesondere durch die Gründung eines Abwasserverbands.
Diese Duldung wurde jedoch mit der Auflage versehen, dass im Ortsteil Haselbach am 31.12.1998 die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen in Betrieb genommen sein müssen.
Die Auflage wurde der Gemeinde Alfdorf erteilt, da sie in Haselbach die Ortkanalisation betreibt.
Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat in dieser Verfügung gleichzeitig deutlich gemacht, dass zwar die Gemeinde Alfdorf verpflichtet ist für ordnungsgemäße Zustände zu sorgen, diese ihr auferlegte Verpflichtung aber im Innenverhältnis an die Betroffenen weitergeben kann.
Die Gemeinde Alfdorf hat u.a. aufgrund ihrer flächenmäßigen Ausdehnung, der 63 Ortsteile und der großen Anzahl gleichgelagerter Fälle wie in Haselbach eine Vielzahl von Aufgaben im Be-reich der Abwasserbeseitigung zu erfüllen. Aufgrund der Vielzahl der kommunalen Aufgaben und der begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel wird entsprechend der Dringlichkeit der Aufgaben eine Rangfolge festgelegt, die sich an den finanziellen Möglichkeiten orientiert. Eine solche Priori-tätenliste wurde auch für den Bereich Abwasser" erstellt und vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis als aus wasserrechtlicher Sicht erforderlich und nachvollziehbar anerkannt. Aus dieser Prioritä-tenliste hat sich ergeben, dass die Gemeinde Alfdorf eine öffentliche Kläranlage in Haselbach weder kurz- noch mittelfristig errichten kann.
Die wasserrechtliche Ordnung verlangt jedoch die ordnungsgemäße Behandlung des anfallenden Abwassers in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Kläranlage. Zur Lösung dieses Problems bestand für die Gemeinde Alfdorf die Möglichkeit, auf die freiwillige Gründung eines Abwasserverbands -mit der Aufgabe für eine ordnungsgemäße Abwasserbesei-tigung im Ortsteil Haselbach zu sorgen- hinzuwirken oder nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Gemeinde Alfdorf vom 25.09.1989 (eine Kopie dieser Ab-wassersatzung haben wir Ihnen mit Schreiben vom 20.08.1998 übersandt) im Einzelfall die Ein-leitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig zu machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. Die Tatbestände für eine ent-sprechende Anordnung waren in Haselbach erfüllt. Der Erlass einer solchen Verfügung mit der Auflage, dass in den vorhandenen Kanal nur noch Abwasser eingeleitet werden darf, das in einer Kläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, vorbehandelt wurde, war nicht erforderlich, da der Abwasserverband Haselbach, mit der Aufgabe das anfallende Mischwasser durch eine vorherige Regenwasserbehandlung, Pumpwerk und Druckleitung zur Kläranlage Mutlangen zu leiten, gegründet wurde.
Nach unseren Unterlagen hat das Gebäude Am Berg 22 über eine geschlossene Grube für das Fäkalabwasser verfügt und das häusliche Abwasser wurde ungereinigt in die Ortskanalisation eingeleitet. Ohne die Gründung eines Abwasserverbands hätten Sie eine solche Auflage nur durch den Bau und den Betrieb einer Kleinkläranlage erfüllen können.
In verschiedenen Teilorten der Gemeinde Alfdorf konnte nicht sofort ein Abwasserverband ge-gründet werden, sondern es mussten die o.g. Verfügungen erlassen werden. Die Rechmäßigkeit des Vorgehens und der erlassenen Verfügungen wurden durch die der Gemeinde Alfdorf über-geordneten Behörden (Landratsamt Rems-Murr-Kreis, Regierungspräsidium Stuttgart und Minis-terium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg) bestätigt.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass der Anschluss des Ortsteils Haselbach an die Kläranlage Mutlangen durch das Regierungspräsidium Stuttgart in nicht unerheblicher Höhe be-zuschusst wurde und die Gemeinde Alfdorf nicht nur die Planungskosten übernommen hat, son-dern sich auch am Bau des notwendigen Regenüberlaufbeckens in Höhe von 25 % beteiligt hat.
Die Verbandsversammlung des Abwasserverbands Haselbach hat am 13.05.2001 die Auflösung des Verbands und die Übergabe an die Gemeinde Alfdorf beschlossen. Der Gemeinderat der Gemeinde Alfdorf hat dieser Auflösung und Übernahme am 02.10.2001 zugestimmt. Mit Verein-barung vom 09.10.2001 hat die Gemeinde Alfdorf den Abwasserverband Haselbach mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtrechtsnachfolge übernommen. Einzelheiten hierzu können Sie bei Herrn Horn (Vorsitzender des Abwasserverbands Haselbach) erfragen.
In der Gemeinde Alfdorf wurden insgesamt 13 Abwasserverbände (in im Vergleich zu Haselbach kleineren, aber auch größeren Ortsteilen) gegründet. Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde lediglich der Abwasserverband Haselbach von der Gemeinde Alfdorf übernommen, zwei weitere Verbän-de stehen kurz vor der Übernahme. Die Gemeinde übernimmt und betreibt derzeit nur die Anla-gen der Abwasserverbände, die an kommunale Kläranlagen angeschlossen haben. Abwasser-verbände die eigene Kläranlagen gebaut haben müssen diese selbst betreiben!
Da es sich bei dem o.g. Vorgehen der Gemeinde um keinen Verwaltungsakt handelt, kann das Vorgehen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
- bereits für das Grundstück Flst. 3800, Am Berg 22
bezahlte Beiträge
Für das Grundstück Flst. 3800, Am Berg 22 wurde im Jahr 1975 ein Kanalbeitrag in Höhe von 2.229,50 DM festgesetzt. Aufgrund der Tatsache, dass von den Grundstückseigentümern im Bergle" im Jahr 1960 eine Oberflächenentwässerung durchgeführt wurde, hat der Gemeinderat am 31.05.1976 beschlossen, dass diesen Grundstückseigentümern die Materialkosten für verleg-te Rohre auf ihre Beitragsbescheide angerechnet werden. Für das Gebäude Am Berg 22 wurden 300 DM angerechnet. Sie haben somit einen Kanalbeitrag in Höhe von 1.929,50 DM bezahlt.
Wie Sie dem Bescheid vom 25.11.2004 entnehmen können setzt sich der Abwasserbeitrag aus mehreren Teilbeiträgen (Teilbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal, Teilbeitrag für den me-chanischen und biologischen Teil des Klärwerks) zusammen. Da der Teilbeitrag für den öffentli-chen Kanal bereits 1975 festgesetzt und bezahlt wurde, wurde mit Bescheid vom 25.11.2004 nur noch der Teilbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks festgesetzt.
Zu unterscheiden von einmaligen Beiträgen (z.B. Kanal- und Klärbeitrag), die zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung von den Grundstückseigentümern er-hoben werde, denen diese Einrichtung einen nicht nur vorübergehenden Vorteil bietet, sind die laufenden Gebühren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Einleitung von Ab-wasser in den Kanal und die Kläranlage) erhoben werden (Wasser- und Abwassergebühr auf-grund der jährlich bezogenen Frischwassermenge)
Wir hoffen, dass wir mit diesen Ausführungen Ihre Fragen
vollständigen beantwortet haben, stehen Ihnen jedoch für
Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Segan
Bürgermeister
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