An den Petitionsausschuss des
Landtages von
Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173
Stuttgart
Petition 13/00824
Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Döpper,
ich danke Ihnen für die Zusendung der Entscheidung
des Landtages über die Petition 13/824.
Darin wird ein allgemeines
Informationsfreiheitsgesetz als nicht zwingend angesehen, da in der
Rechtsprechung und Rechtswissenschaft anerkannt ist, dass die Gewährung von
Akteneinsicht zulässig ist und im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden
Behörde steht.
Ich bitte um Einsicht in den Schriftwechsel
zwischen dem Petitionsausschuss und den beteiligten Ministerien gemäß
pflichtgemäßen Ermessen (siehe Petition 13/824). Damit könnte für mich
deutlicher werden, warum Baden-Württemberg so weit zurück liegt im europäischen
Vergleich was die Informationsfreiheit angeht. Dabei berufe ich mich auch dabei
auf Artikel 19 (2) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/
(BGBl. 1973 II S. 1534) und die Interpretation des Special Rapporteur der UN: http://wkeim.bplaced.net/petition_un.htm.
Dies ist ein offener Brief, der im Internet
publiziert wird.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim