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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 16.9.2008
An das
Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
VG 2 A 55.07
wird beantragt:
Begründung:
Die Verwaltung des Bundestages hat am 27.8.07 (entgegengenommen 7.9.07) mit Hinweis auf die Klageerwiderung 10.7.07 von einer Stellungnahme abgesehen. Es wird tatsachenwidrig behauptet, dass der Kläger zum Eintritt der Erledingung keine Stellung genommen hat. Dabei verkennt der Beklagte die Beweise (Anlage 12 bis 18) vom 6.8.2006, dass die Veröffentlichung nicht den Anforderungen des Urteils BVerfG, 2 BvE 1/06 vom 4.7.2007 entspricht. Die Klageerwiderung vom 10.7.07 weist auf den Widerspruchsbescheid vom 15.5.07 hin, der jedoch nicht die Klage vom 1.6.07 und erst recht nicht die Prozessschrift vom 6.8.07 beantwortet.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Klage vom 1.6.2007 (Dokumentation des Menschenrechtscharakters des Zugangsrechtes zu Informationen), die Prozessschriften vom 06.08.07, 30.10.2006 und 11.3.2008 Bezug genommen.
Der zweifache "Big Brother Award" (2001, 2005) und "Verschlossene Auster" (wegen Blockade des IFG) Preisträger Schily führte als Innenminister immer neue Überwachung der Bürger ein. Dabei wurde oft das Argument gebraucht: Wer nichts verbrochen hat, hat nichts zu befürchten. Was hat eigentlich MdB Schily zu verbergen, dass er sich gegen die beschlossenen und vom Verfassungsgericht nicht als verfassungswidrig beanstandete Veröffentlichung seiner Nebentätigkeiten sträubt?
focus.de (Anlage M) schreibt: "Schily betonte, dass er Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) die einzelnen Mandate anonymisiert genannt und auch die Einkommensstufen mitgeteilt habe." Dies ist jedoch nicht veröffentlicht (Beweis Anlage 20). Sein Einwand das "beeinträchtige seine Schweigepflicht als Anwalt" wurde dem Verfassungsgericht ohne Erfolg vorgetragen.
focus.de (Anlage M) schreibt weiter: "Indirekt bekam Schily von Lammert Unterstützung. Er habe viel Verständnis für die Einwände des SPD-Abgeordneten gegen die gesetzliche Regelung, dass Abgeordnete ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten offen legen müssen. Lammert verwies darauf, dass er den neuen Verhaltensregeln seinerzeit selbst nicht zugestimmt habe."
Dass Lammert Abstimmung im Bundestag zusammen mit einer Minderheit selber nicht zugestimmt hat und selber durch die Nichtveröffentlichung ohne einstweilige Verfügung offenen Gesetzesbruch beging (Beweis Anlage 6) ist kein Grund das nun zu wiederholen.
Deshalb wird hilfsweise Akteneinsicht gemäß IFG i. Vb.m. Art. 10 EKMR und Art. 19 IPbürgR in die dem Bundestagspräsident vorliegenden anonymisierten Angaben beantragt, damit der Anspruch des Volkes zu wissen "von wem und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen." verwirklicht wird. Offensichtlich ist die Veröffentlichung vorliegender Angaben eine verwaltungstechnische Aufgabe (Beweis BfDI Anlage K). Gesetzesbruch ist eben keine "parlamentarische Aufgabe" im Sinne des IFG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in Verfahren der 9 Bundestagsabgeordneten gegen die Veröffentlichung der Nebentätigkeiten BVerfG, 2 BvE 1/06 am 4.7.2007 die Klagen abgewiesen und für Recht erkannt: "Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen." (BVerfG, 2 BvE 1/06, Randnummer 274). Dies ist jedoch in Deutschland - im Gegensatz zu meiner Heimat dem europäischen Raum der Freiheit - nicht verwirklicht (Beweis Anlagen 12 bis 20).
Der Bundestagspräsident duldet die Verletzung dieses Anspruch
des Souveräns der Demokratie. Das Justiziariat der
Bundestagsverwaltung versteigt sich 17.8.07 bei der Verteidigung
zur tatsachenwidrigen Behauptung: "Zum Eintritt der
Erledigung hat der Kläger keine Stellung genommen".
An der mündlichen Verhandlung am 17.9.08 kann ich nicht
teilnehmen.
gez. Walter Keim
Anlagen im Internett veröffentlicht und bei Gericht vorliegend:
Zusätzliche Anlagen:
Antworten:
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