(Unautorisierte Übersetzung: Auszüge aus dem Norwegischen Heilberufsgesetz:
http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html)
Gesetz Nr. 64 vom 02.07.1999 über Heilberufspersonal
Kapitel 1: Zweck des Gesetzes, Definitionen, Autorisation (Zulassung),
Lizenz
Kapitel 2: Forderungen an die Berufsausführung von Heilberufen
Kapitel 3: Forderungen an die Organisierung
Kapitel 4: Besondere Regeln die Autorisation betreffend
Kapitel 5: Schweigepflicht und Auskunftsrecht
Kapitel 6: Auskunftspflicht
Kapitel 7: Meldepflicht
Kapitel 8: Dokumentationspflicht
§ 39: Pflicht Patientenakten zu führen
§ 40: Patientenaktenes Innhalt
§ 41: Pflicht den Patienten Akteneinsicht zu geben
Derjenige der gesundheitliche Hilfe leistet gibt dem
Akteneinsicht, der Rechte nach den Regeln des
Patientrechtsgesetzes § 5-1 hat.
§ 42: Berichtigung der Krankenakte
Das in § 39 genannte Heilberufspersonal berichtigt aufgrund
der Forderung dessen den die Akte
betrifft, oder auf eigene Initiative falsche, mangelhafte oder
ungebührliche Informationen oder
Aussagen. Wird die Forderung auf Berichtigung abgelehnt, muss die
Forderung und der Grund der
Ablehnung in die Unterlagen aufgenommen werden. Gegen den Abschlag
der Forderung nach
Berichtigung kann bei der Gesundheitsbehörde geklagt werden, die
nach Anhörung des
Datenschutzes bestimmt, ob die Berichtigung vorgenommen werden
kann.
Das Ministerium kann in einer Vorschrift nähere Bestimmungen um
Berichtigung nach diesem
Paragraph geben.
§ 43 Löschung von Informationen in Patientenakten
Kapitel 9: Bedingungen für Autorisation, Lizenz und
Spezialistenzulassung
§ 48: Autorisation (nach dem Alphabet der norwegischen
Bezeichnungen)
a) Ambulanzarbeiter, b) Apothekertechniker ...
k) Hebamme, l) Kiropraktor, n) Arzt, v) Krankenschwester
§ 49: Lizenz
Heilberufspersonal das keine Autorisation nach §48 hat, kann
eine Lizenz erhalten aufgrund eines
Gesuchs...
Kapitel 10: Erteilung und Wegfall für Autorisation, Lizenz und
Spezialistenzulassung
Kapitel 11: Reaktionen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen
Kapitel 12: Der staatliche Heilberufs- und Apothekerausschuss
Kapitel 13: Verschiedene Bestimmungen.
§ 77: Aufhebung und Änderung anderer Gesetze:
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens diese Gesetzes, werden folgende
Gesetze aufgehoben:
1) Gesetz vom 13. Juli 1956 über Krankengymnasten.
...
7) Gesetz vom 13. Juni 1980 Nr. 42 über Ärzte.
...
Vorschrift über Krankenakten (http://www.lovdata.no/for/sf/so/so-20001221-1385.html).
Erlassen vom Sozial- und Gesundheitsdepartementet am 21. Dezember
2000 auf der Grundlage
vom Gesetz vom 2. Juli 1999 Nr. 64 über Heilberufe § 40 dritter Abschnitt, § 42 vierter
Abschnitt, § 43 vierter Abschnitt und § 45 zweiter Satz.
§ 13: Redigierung, Berichtigung und Löschung.
....
Falls die Forderung nach Berichtigung oder Löschung abgeschlagen
wird, wird der Patient über die
Klagemöglichkeit nach Heilberufsgesetz § 42 vierter Abschnitt,
§ 43 vierter Abschnitt und § 45
zweiter Satz informiert.
Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.
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