English translation (html) (pdf)

(Unautorisierte Übersetzung: Auszug aus dem norwegischen)
Gesetz über die Öffentlichkeit in Verwaltungsangelegenheiten (Öffentlichkeitsgesetz) vom
19. Juli (Gesetz Nr. 69) 1970 (http://www.statkart.no/IPS/filestore/cd2003/lover/offent.html)

Hier gilt der Grundsatz: Der Bürger braucht den Einsichtswunsch (§ 2) nur zu äußern (nicht zu begründen), das Verwaltungsorgan muss begründen falls die Einsicht abschlagen wird. (§ 9)

§ 1. Der generelle Gültigkeitsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für die Tätigkeit, die von Verwaltungsorganen ausführt wenn nichts anderes im Gesetz... bestimmt ist. Als Verwaltungsorgan in diesem Gesetz gilt jedes Organ des Staates oder der Gemeinde ...

§ 2. Die Hauptregel des Gesetzes
Die Dokumente der Verwaltung sind öffentlich, sofern nicht ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Ausnahmen bestimmt sind.
Jeder kann beim Verwaltungsorgan fordern, sich mit dem öffentlichen Innhalt von Dokumenten in einer bestimmten Sache vertraut zu machen...
Das Verwaltungsorgan überlegt, ob ein Dokument öffentlich sein sollte, selbst wenn es nach den Bestimmungen von der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

§ 3. Der Dokumentbegriff des Gesetzes
...
§ 4. Hinausgeschobene Öffentlichkeit für spezielle Fälle...

§ 5. Ausnahme für interne Dokumente

§ 5a Ausnahme für Informationen die gesetzlicher (personenbezogener) Vertraulichkeit unterworfen sind

§ 6. Ausnahmen aufgrund des Innhaltes des Dokumentes


Folgende Dokumente kann der Öffentlichkeit entzogen werden:


1) Dokumente, die Informationen enthalten, die falls sie bekannt würden der Sicherheit des Reiches ... schaden könnten.
3) Regierungsprotokolle.
4) Dokumente über Beschäftigungsverhältnisse oder Beförderungen im öffentlichen Dienst. Diese Ausnahme gilt nicht für die Liste der Bewerber ...
5) Anzeigen bei der Polizei und andere Dokumente über Gesetzesverstöße.
6) Ecksamensantworten ...
7) Dokumente in Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Staatshaushaltes...
8) Bilder von Personen...
9)


§ 6a ...

§ 7. Öffentlichkeit auf Grund der Zeit die vergangen ist usw.

§ 8. Wie das Dokument bekannt gemacht wird
Das Vorwaltungsorgan bestimmt ausgehend von verantwortlicher Sachbehandlung wie ein Dokument bekannt gemacht wird ...
Hat der der Einsicht gefordert hat Recht Teile eines Dokumentes zu sehen, kann dieser (Teil) mit Hilfe eines Auszuges gegeben werden.
Abschriften, Auszüge und Kopien werden kostenlos gegeben. Die Regierung kann trotzdem Vorschriften erteilen über die Bezahlung von Auszügen für Abschriften Auszüge oder Kopien ...

§ 9. Sachbehandlung und Beschwerde
Der Einsichtswunsch nach § 2 anderer Abschnitt wird ohne unbegrundete Verzögerung entschieden.
Schlägt die Verwaltung eine Einsichtswunsch nach § 2 ab, wird auf die Bestimmung, die Grundlage für den Abschlag ist hingewiesen und über die Beschwerdemöglichkeiten und Fristen informiert....

Im Übrigen gelten die Regeln des Verwaltungsgesetzes Kapitel VI für Beschwerden.
§ 10. Zustimmung Dokumente vorzulegen
Gilt der Einsichtswunsch (personenbezogenen) Informationen, die vertraulich sind (§ 5a), und diese Vertraulichkeit fällt weg mit der Zustimmung von dem der Vertraulichkeit fordert, wird die Bitte vorgelegt mit einer passenden Frist. Wenn keine Antwort kommt, wird das als Verweigerung der Zustimmung gerechnet.

§ 11. Vorschriften für dieses Gesetz
...
§ 12. Inkrafttreten

§ 13. Das Gesetz findet keinen Anwendung für Dokumente, die vor demInkrafttreten diese Gesetzes bei einem öffentlichen Organ geschrieben oder ausgefertigt wurden oder angekommen sind.

 

Quelle (englische Version):http://www.legislationline.org/documents/action/popup/id/6949

Neues Öffentlichkeitsgesetz wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Warnung: Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der gegebenen Informationen.

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