Entwurf Version 0.3
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Walter Keim E-mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 27.6.2001


An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart


Petition: Rechtlosigkeit der Patienten im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten


Sehr geehrter Herr Haas,


Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich Ärzten-Patientverhältnis:

1. Recht auf Akteneinsicht.

2. Recht auf Rechtsbelehrungen/Klagebehelfsbelehrungen und Information über eigene Rechte.

3. Recht an eine übergeordnete oder unabhängige Stelle zu klagen.

4. Recht auf Antworten auf Klagen.

5. Berichtigung von Fehlern in Krankenakten


Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes
(http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html), Norwegischen Heilberufsgesetz:
(http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html), Patientenrechtsgesetz
(http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html) dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte auch gegenüber Ärzten gewährt werden. Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.


Gegenüber der AOK sichert die Sozialgesetzgebung diese Rechte: Akteneinsicht nach § 25 Abs.
SGB X, Beratungspfilcht nach § 7 SGB XI, umfassende und schnelle Gewährung nach § 17 SGB
I. Weiter gibt es Klagemöglichkeiten im AOK System und kostenlose Sozialgerichtsverfahren.


Ggenüber Ärzten gelten Rechte 2. und 4. nicht, 1. eingeschränkt (erst nach Beschwerde gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes beim Sozialministeriums, dem die Rechtsaufsicht über die Landesärztekammer obliegt) und 3. und 5. nur auf dem Papier.
Ärzte stehen gewissermasen "über" diesen Pflichten, ein unzeitgemäßer Anachronismus, sowohl im nationalen Vergleich mit anderen Berufsgruppen als auch im internationalen Vergleich.


Die skandalöse Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 am
16.6.01 nur teilweise revidiert (der Arzt wurde gebeten Einsicht zu gewähren, Berichtigung abgelehnt) vom der Ärztekammer Baden-Württemberg zeigt, dass die
Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und
deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Hier wird dokumentiert, dass der Volksmund
Recht hat, dass einen Krähe der anderen kein Auge aushackt. Nicht nur, dass man nicht Recht bekommt, zusätzlich werden Übergriffe gemacht indem den Patienten ihr Wort auf den Kopf gestellt wird. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat nicht die rechtlichen Instrumente daran zu rütteln. Zwar haben sowohl das Sozialministerium (22.5.01 und 13.6.01) als auch das Innenministerium (16.8.00 und 12.12.00) sich sehr bemüht, sind aber leider beide machtlos. Nach Einschaltung des Sozialministeriums hat der Arzt am 25.6.01 unvollständige Einsicht gewährt.. Es mag "Rechtens" sein, aber ist es zweckmässig einer Aufsichtsbehörde zu bezahlen aber keinerlei Macht zu geben? Eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt, die Bescheide der Landesärztekammer sind "unanfechtbar". Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen und das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren, wo diese Rechte auch gelten. Damit können in Deutschland nur die ca. 1 % die ein Gerichtsverfahren anstrengen in den Genuss dieser Recht kommen, die in Norwegen allen zustehen.


Der Landesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung des Lebens nach
demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten von
Patienten angeht) nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.


Ich kritisiere also das völlige Versagen des/der Gesetzgeber im Bereich der Ärzte
selbstverständliche Patientenrechte gesetzlich zu sichern.


Mit freundlichen Grüßen


Walter Keim


Kopie: Rechtsausschuss des Bundestages


Gerne nehme ich Ihre Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com


Anhang: Heilberufsgesetz: http://wkeim.bplaced.netheilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://wkeim.bplaced.netverwaltungsgesetz.htm (gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz: http://wkeim.bplaced.netpatientenrechtsgesetz.htm


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