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Walter Keim E-mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12.7.01

An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin

Petition: Stärkung der Bürgerrechte auf Einsicht, Antworten auf Beschwerden und Information über eigene Rechte 

Sehr geehrter Herr Hauck,

mit Bezug auf Artikel 17 des GG nach der der Petitionsausschuss auch zuständig ist für die Behandlung der Bitten zur Bundesgesetzgebung und mit Bezug auf die Verfahrensordnung des Petitionsausschusses übersende ich folgendes: 

Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich des Sozialgesetzbuches und gegenüber Ärzten:
1.Recht auf Akteneinsicht.
2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.
3.Recht auf Antworten auf Klagen. 

Aufgrund der Bundesgesetze war der Petitionsausschuss des Landtages nicht in der Lage meiner Petition 12/6907 voll zu entsprechen. Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes (http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html und Öffentlichkeitsgesetz http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html),
Norwegischen Heilberufsgesetz: (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html), Patientenrechtsgesetz (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html), dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte gewährt werden. Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten den Bürgern angeht) nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.
Da Sie bedauerlicherweise am 12.4.00 mein Anliegen als Klage gegen den Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg verstehen, lassen Sie mich präzisieren: Ich bin sehr zufrieden, dass der Landtag Baden-Württembergs trotz unzureichender Gesetze die AOK gerügt hat, ich kritisiere das Versagen des Bundesgesetzgebers (im Bereich der Ärzte ein völliges Versagen) selbstverständliche Bürgerrechte gesetzlich zu sichern. Die Beratungspflicht nach § 7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs. SGB X war nicht gut genug um Einsicht in die falschen Äußerungen der Sachbearbeiter im Zuge des Dienstaufsichtsbeschwerde zu bekommen. Dass es sich dabei um keine "internen Papiere" handelt, zeigt ihre Vorlage beim Sozialgericht, das diese Rechte alle (wie auch die norwegischen Verwaltungsgesetze) anerkennt. 
Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 zeigt dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium Baden-Württemberg wird aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung wahrscheinlich nichts unternehmen.
Das hat der Gesetzgeber der Bundes- und Landesgesetze zu verantworten, da eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt. Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen und das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren.

Akteneinsichtsverweigerungen vom 22.6.99 (in Entgegnungen Dienstaufsichtsbeschwerde) und am 11.4.98 (in die Begründung der Einstufung in Pflegestufe I) wurden vom Petitionsausschuss des Landtages gutgeheissen, da "deren Kenntnis (nicht) zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist". Das geschah, da das Sozialgesetzbuch von der falschen obrigkeitsstaatlichen Vorstellung aus geht, dass der Patient die Akteneinsicht begründen muss, anstatt der demokratischen (norwegischen) Prinzip zu folgen, dass der Staat (AOK) begründen muss, warum er keinen Einsicht zulassen wird.
Rechtsbelehrungsverweigerungen vom 8.4.99 und 13.12.97 wurden vom Petitionsausschuss nicht wahrgenommen, da der Obrigkeitsstaat (hier vertreten durch Sozialversicherung nach SGB) keine Verpflichtung hat, Bürgern ihre Beschwerdemöglichkeiten mitzuteilen.


Der Gesetzgeber von Nationalstaten ist souverän und frei. Genauso wie der norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100 % seiner Bürger diese Rechte bekommen, können deutsche Gesetzgeber 99% der Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten, sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist ein schlechter Witz.

Da ihr Schreiben vom 12.4.00 die Vorraussage enthält, dass der "Deutsche Bundestag ... nicht helfen kann", wird auf die Begründungspflicht des § 7.14.8 und 7.14.7 (Abschluß des Verfahrens) der "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen und ich fordere deshalb eine Begründung für Ihre Untätigkeit. 

Diese Petition ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.netpetition4.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim


Kopie: Rechtsausschuß des Bundestages


Diese Internetpublikation ist ein "Hearing". Gerne nehme ich deshalb Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com

Anhang: Heilberufsgesetz: http://wkeim.bplaced.netheilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://wkeim.bplaced.netverwaltungsgesetz.htm (gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz: http://wkeim.bplaced.netpatientenrechtsgesetz.htm



Unterstüzt die Stärkung der Patientenrechte, mit folgender E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit (hier klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte. Die Regelungen zum Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in vielen Gesetzen und Gerichtsentscheidungen verstreut und deshalb für den Patienten schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen viele Beteiligten Bestrebungen, die Rechte des Patienten einheitlich und übersichtlich zu regeln. Dies würde zur Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen. Die Bundesregierung sollte nun einlösen, was sie selbst zu Zeiten ihrer Bundestagsopposition gefordert hat: Die Rechte von Patienten müssen verbessert werden. Dazu ist ein eigenes Patientenschutzgesetz geeignet.

(Natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert und ergänzt werden).


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