(Unautorisierte Übersetzung: Auszüge aus dem Norwegischen:)
Ärztegesetz vom 13. Juni (Gesetz nr. 42) 1980 (http://wkeim.bplaced.net/Lov_om_leger.htm)
Kapitel I: Autorisation (Zulassung), Lizenz
Kapitel II: Die Rechte der Ärzte
Kapitel III: Die Pflichten der Ärzte
§ 24: Ein Arzt ist verpflichtet den Bestimmungen zu folgen, die
für die ärztliche Tätigkeit im Gesetz und den gesetzlichen
Vorschriften gegeben sind. Seine Tätigkeit unterliegt der
Aufsicht des "Gesundheitsdirektörs" (etwa
Gesundheitsamt?)
§43: Ein Arzt hat die Pflicht solche geordneten ärztlichen
Unterlagen über seine Tätigkeit zu führen... Das Ministerium
gibt nähere Vorschriften, wie die Unterlagen zu führen,
aufzubewahren und zu behandeln sind.
§46: Das Recht des Patienten auf Einsicht in die ärztlichen
Unterlegen
Ein Patient hat das Recht sich mit ärztlichen Unterlagen über
ihn bekannt zu machen, es sei denn der Arzt findet das schädlich
für seinen Gesundheitszustand oder sein Verhältnis zu Personen
die ihm nahestehen... Wenn einem Patienten die Einsicht
verweigert wird, kann er beim Ministerium klagen. Der Arzt macht
den Patienten auf die Klagemöglichkeit aufmerksam und soweit möglich
mit seinem Standpunkt.
Kapitel IV: Der staatliche Ärzterat
Kapitel V: Verschiedene Bestimmungen, Strafen, Inkrafttreten
Vorschriften über die ärztlichen Unterlagen von Ärzten
und Krankenhäusern, Sozialdepartement, 17.3. (Nr. 277)
1989, aufgrund des Ärztegesetzes § 43
Kapitel 1: Der Gültigkeitsbereich der Vorschriften. Definitionen.
Kapitel 2: Regeln für ärztliche Unterlagen
§11: Berichtigung.
Findet eine Arzt, der ärztliche Unterlagen führt einen Fehler
oder Mängel von Bedeutung, so soll er das berichtigen.
§12: Patientens Einsichtsrecht und Anspruch auf Berichtigung.
Ein Patient hat das Recht, Einsicht in die ärztlichen Unterlagen
über ihn zu nehmen, siehe Arztgesetz § 46. Wenn ein Patient der
Ansicht ist, dass die ärztlichen Unterlagen Fehler oder Mängel
enthalten, oder ungebührliche Aussagen über ihn/sie kan der
Betroffene eine Berichtigung verlangen (siehe § 11). Lehnt der
Arzt die Berichtigung ab, muss er die Forderung in die Unterlagen
aufnehmen und den Patienten darauf aufmerksam machen, dass er bei
der Gesundheitsbehörde klagen kann. Nachdem eine Erklärung des
Datenschutzbeauftragten eingeholt wurde, bestimmt die
Gesundheitsbehörde ob und wie eine Berichtigung vorgenommen wird.
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