Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 18.12.2003
1. nachrichtlich an: Bundesgerichtshof BGH AnwZ ( b ) 53/03 poststelle@bgh.bund.de
2. originär an: Anwaltsgerichtshof NW
Präsident Dr.
Constantin Privat (0228-726360), Vizepräsidenten Dr. Rolf
Kronenburg (0221-7200694),
Dr. Peter
Thümmel (Tel: 0221-317133) und
Rechtsanwalt K. Kiggen
(Tel: 0241-9610004).
Heßlerstr. 53
59095 Hamm, Tel: (02381) 98 50-56, Fax 02381-9559233
Kopie: Dr.
Peter Krumbiegel, E-mail: ra@kanzlei-gsk.com, Tel.
(02 21) 94 40 20-0, www.rak-koeln.de
Tel. (0221) 97 30 10-0, Fax (0221) 97 30 10-50, e-mail: kontakt@rak-koeln.de
Plantiko ./. RAK Köln
1 ZU 65/02 u.a.
Gegen den unrechtens
nun nachgeschobenen Entscheid der RAK
Köln mit geschäftsunfähigem, befangenen Vorstand - vom
4.12.2003 zu RA Plantiko, Mitgliedsnummer 044650, beantrage ich
als Intervenient bei Rüge der Ermangelung gesetzlicher Richter
(bisher agierende Senatsmitglieder) und Rüge der
Prozeßunfähigkeit der Antragsgegnerin gerichtlichen Entscheid
mit dem Antrag, die vor-genannte Verfügung aufzuheben.
Ich bin ein durch die Verfügung Betroffener.
Bei der Informationsfreiheit, einschliesslich des Zugangs zu
Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist Deutschland eines der
rückständigsten Ländern Europas (Anlage Karte A) und fällt
hinter viele Bananenrepubliken zurück (Anlage 1), die die
Informationsfreiheit kennen.
Um das Menschenrecht der Informationsfreiheit (Anlage 2) auch in Deutschland zu fördern, plane ich eine Verwaltungsgerichtsklage (Anlage 3). Da dieses Projekt erst beim EGMR Erfolgsaussichten hat, würde eine Zulassungsentziehung von RA Plantiko mir einen notwendigen Anwalt beim Oberverwaltungsgericht nehmen. Wie der Blick auf die Europakarte zeigt, sind die übrigen Völker Europas in der Lage, die Informationsfreiheit einzuführen, während in Deutschland im Bund und 12 der 16 Bundesländer obrigkeitsstaatlichen Denken und Untertanentun regiert. RA Plantiko ist der Entwicklung in Deutschland voraus und setzt sich für Menschenrechte ein. Deutschland eine Bananenrepublik zu nennen, mag manchem Richter, der (wie viele in der Bevölkerung) die Entwicklung vom Untertan zum Menschen noch vor sich hat nicht gefallen, ist aber in internationaler Perspektive bei der Informationsfreiheit belegbar (Anlage 4).
RA Plantiko ist der Anwalt - gerade als Generalist für alle
Rechtsbereiche - meines Vertrauens und engagiert sich nachhaltig
für die rechtliche Vertretung meiner Interessen, so dass es aus
meiner Sicht eine Ersatzvertretung nicht geben könnte. Ziel der
Kampagne gegen Rechtsanwalt Plantiko ist, eine Vertretung durch
RA Plantiko zu vereiteln und mir den Anwalt meines Vertrauens
durch Rufmord zu entziehen.
Er hat erfolgreich einen richterlichen Willkürakt abgewendet und
vertritt auch nachhaltig meine Interessen in verschiedenen
Rechtsverfahren, deren Details aus Datenschutzgründen nicht
genannt werden.
Sollte ein Datenschutzsonderheft geführt werden, bitte ich um
Auflage oder Hinweis, damit die Vertretungsfälle genannt werden
können.
Einen Ersatz für den RA, Generalisten mit Verwaltungserfahrung
als Oberstleutnant, des Herrn Plantiko, kann ich mir nicht
vorstellen. Gegenteilig habe ich den Eindruck, dass ihm seine
anwaltliche Existenz gezielt entzogen werden soll, damit er nicht
mehr nachhaltig meine rechtlichen Interessen zur Verteidigung
vertreten kann.
Ich bin als Intervenient auf Seiten des RA Plantiko, wie aus der
GA ersichtlich, eingetreten und wiederhole diesen Eintritt mit
vorsorglichem Antrag auf Zulassung.
Es handelt sich beim vorliegenden Fall um ein echtes
Streitverfahren", wenn auch nach FGG-Regeln. Es ist davon
auszugehen, dass die RAK Köln einen ihr gleichgeschalteten
Gutachter beauftragte, so dass er vermutlich ohne Rücksicht auf
die tatsächliche geistige Gesundheit des betroffenen Anwalts ihm
den von der RAK Köln gewünschten Querulantenwahn bescheinigen
wird. Deshalb war die Untersuchungsanordnung mit der
bescheinigten Geisteskrankheit und dem jetzt angeordneten
Zulassungsentzug gleichzusetzen. Eine Analogie zur Entscheidung
BGHZ 70, 345ff., wo es um Ausübung von RAK-Satzungshoheit bei
der Gestaltung von Patentanwaltsbriefbögen ging, ist schon von
der rechtlichen Grundlage, hier BRAO, nicht gegeben, da die RAK
ihr vom Gesetzgeber zugewiesene vollziehende Gewalt in Anspruch
nimmt; auch die Grundrechtsbedeutung des Rechtsstreits: drohender
Zulassungsentzug wegen Äußerung verfassungspatriotischer
GG-gemäßer Auffassungen unter dem Vorwand der Erkrankung an der
Nichtkrankheit Querulantenwahn muss zur Zulässigkeit der
Nebenintervention führen.
Es ist schon pervers, wie der Staatsschutz sein Mäntelchen nach
dem Wind hängt, um den jeweiligen Istzustand zu verteidigen:
während des Kalten Krieges animierte er alle Bürger und
besonders Staatsdiener zum tätig-kämpferischen Eintreten für
die FDGO und drohte mit Entlassung bei bloß abwartend-passiver
Einstellung (Verfassungstreueprüfung pp.), jetzt, da das
Konkurrenz-modell verschwunden ist, droht umgekehrt das
Berufsverbot demjenigen, der aktiv-kämpferisch für die FDGO
eintritt, weil jede Aktivität die bestehenden Verhältnisse
ändern könnte, und ein jeder Wechsel schreckt den
Illegalen".
Die Intervention dient dazu, Personen, die in ihrer
Rechtsstellung vom Ergebnis eines Rechtsstreits zweier anderer
Personen betroffen werden, Einfluss auf diesen Prozess
einzuräumen, Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. 1993, 1 zu § 66, und
ein rechtliches Interesse besteht, wenn die Rechtsstellung des
Nebenintervenienten irgendwie durch ein der unterstützten Partei
ungünstiges Urteil rechtlich verschlechtert wird, Thomas/Putzo
a.a.O., 5 zu § 66. Das Interesse kann sich auch auf ein
Persönlichkeitsrecht (z.B. Ehre) oder Familienrecht beziehen,
Thomas/Putzo, a.a.O. Ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer
Partei hat jemand dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits
mittel- oder unmittelbar auf seine privat- oder
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig einwirkt, OLG
München, GRUR 76, 388, h. M. Der Begriff ist weit auszulegen,
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., 1993, 7 zu
§ 66. Die hier anwendbaren Hauptfallgruppen sind, dass das
Urteil gegen den Intervenienten Rechtskraft bewirkt oder er von
der Gestaltungswirkung betroffen ist, BGHZ 68, 85, oder das
streitige Rechtsverhältnis für die rechtlichen Beziehungen des
Intervenienten zu einer Partei vorgreiflich ist, Zöller, ZPO,
18. Aufl., 1993, 13 zu § 66, oder der Intervenient bei
Statusprozessen, z. B. Ehelichkeitsanfechtung, betroffen ist.
Der Intervenient ist hier unmittelbar in seinem
Selbstbestimmungsrecht und Recht auf freie Anwaltswahl und in
seiner Ehre, seinem Ansehen und Persönlichkeitsrecht verletzt,
wenn sein Anwalt wegen verfassungskonformer Äußerungen, die die
Rechtspflege offenkundig nicht ertragen kann, geisteskrank
geschrieben und mit Berufsverbot belegt werden soll. Denn
dergleichen spricht sich schnell herum und führt zu
Rufschädigung und Vertrauensverlust bei einem großen
Bekanntenkreis.
Es ist ja die Verrottung des Staatsapparats noch nicht so allgemein bekannt, daß die Mehrheit es als Ehre ansähe, von ihm diskriminiert zu werden, wie Benn einst sagte: Es gibt Staaten, da ist es ehrenhafter, in ihren Gefängnissen zu sitzen als in ihren Kasinos.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Behauptung, die Untersuchungsanordnung oder die Widerrufs-verfügung sei im Allgemeininteresse ergangen. In Wahrheit ergingen beide Willkürentscheide im Partikularinteresse, nämlich zum fragwürdigen Schutz des Rechtspflegepersonals vor der Verfassung. Wenn GG-gemäße Demokratie getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA, ist, läßt sich schlecht rechtfertigen, daß Richter gewaltentrennungswidrig und legitimationszeitüber-schreitend von Gesetzgeber-PG kettenbestellt werden, die selbst nicht volkslegitimiert sind.
Unabhängig davon ist es gleichgültig, welchen Rechtfertigungsgrund RAK Köln und AGH NW für ihre Anordnungen und Beschlüsse in Anspruch nehmen, solange sie dabei vom Gesetz nicht gedeckt sind. Weder RAK Köln noch AGH NW sind gesetzlich befugt oder faktisch befähigt, den Verdacht auf Geisteskrankheit irgendjemandes in die Welt und so die Psychomaschinerie in Gang zu setzen, die jeden nach irrationalem Belieben ihrer Betreiber und Auftraggeber zermalmt. Ebenso wenig konnten RAK und AGH eine Gefährdung der Rechtspflege nachweisen, so daß die gesetzliche Bedingung der Untersuchungserforderlichkeit nicht erfüllt ist, vielmehr reine Willkür obwaltet.
Gegenteilig hat weder der Gutachter Dr. med. Matthias Eibach, Bad Zwischenahn, (zu LG Aurich 5 0 1078/01), in dem Attest vom 25.11.2002 Anhaltspunkte für eine Geisteskrankheit gesehen noch Dr. med. Binz, Trier, in seinem Attest vom 30.1.2003.
Für die Zulässigkeit der Intervention ist allein das rechtliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits maßgebend, nicht aus welchen vorgeschobenen Motiven RAK und AGH handelten. Das rechtliche Interesse der Intervenienten am Ausgang dieses Verfahrens hat der AGH NW offenkundig rechtsfehlerhaft verneint. Es liegt gar keine Auseinandersetzung mit den Rechtsinteressen der Intervenienten vor, so daß ihnen rechtliches Gehör versagt und nichtige Aliudbeschlüsse bzw. verfügungen erlassen wurden, die weder gegen die Parteien noch gegen die Intervenienten Rechtskraft entfalten können.
Zudem ist die RAK nicht befugt, eigenmächtig im Anschein von Kompetenzwahn Rechtskraft-bestätigungen abzugeben, was allein dem gesetzlichen Amtsträger bei den Gerichten obliegt.
Eine Rechtskraft des Vorentscheides kann aber bis zum Abschluß der Instanzenzüge zufolge noch nicht beschiedener Rechtsbehelfe nicht indiziert sein.
· Ein anwaltliches Mandatsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und seinem vom Berufs-verbot bedrohten Anwalt bestand z. Z. der Intervention, hat auch in der Vergangenheit bestanden und es kann jederzeit die Notwendigkeit eintreten, es neu zu begründen. Dann wäre, bei Durch-dringen der menschenrechtswidrigen, arg. Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschen-rechte, Anwaltskammer mit ihrem Mißbrauch der Psychiatrie, der Intervenient der Möglichkeit beraubt, sich eines Anwalts seines Vertrauens zu bedienen, und auf einen der Anwälte ange-wiesen, die nur das Vertrauen der Anwaltskammer genießen, also zur Rechtsvertretung des Inter-venienten weniger geeignet sind. Denn es ist prima facie anzunehmen, daß ein von einer menschenrechtswidrigen nicht volkslegitimierten Zwangsvereinigung gebilligter Anwalt mit den Rechts- und Demokratiedefiziten seiner ihn duldenden Zwangsvereinigung verseucht ist, also gar kein unabhängiges Organ der Rechtspflege sein kann. Da andererseits in Deutschland vielerorts Anwaltszwang herrscht, ginge der Intervenient seines Grund- und Menschenrechts auf freie Wahl eines Anwalts seines Vertrauens, auf faires Verfahren, vgl. BVerfGE 74, 358 = MDR 87, Heft 10 S. 815 = NJW 87, Heft 39 S. 2427= NStZ 1987, Heft 9, S.421; Art. 6 Abs. 2 MenschRKonv Bestandteil des positiven Rechts der BRD im Range eines Bundesgesetzes vgl. BVerfGE 19, 342 (347); 22, 254(26); 25, 327, 331, und auf Beistand eines Verteidigers seiner Wahl und damit auf rechtliches Gehör, Art. 103 (1) GG, verlustig, da ein von einer menschenrechtswidrigen nicht volkslegitimierten Zwangsvereinigung Abhängiger bestenfalls partiell, sektoral und stückweise Recht vertreten, also wesentliche Teile des Rechts des Inter-venienten gar nicht zur Sprache bringen kann. Im Kampf ums Recht befindet er sich dann in der Lage eines rechtsarmamputierten Boxers gegen den wie Schiwa vielarmigen Staat, der sich mangels gleichberechtigten, weil gleich bewaffneten, Gegenspielers gottähnlich, weil allmächtig, dünkt und gebärdet.
Die Ausschaltung unabhängiger Organe der Rechtspflege, weil sie der Exekutive nicht genehm sind, bedeutet also unmittelbar eine Rechtsbeeinträchtigung derer, die zur Wahrung ihrer Rechte auf un-abhängige Organe der Rechtspflege angewiesen sind, hier also des Nebenintervenienten bei gegen-wärtiger und künftiger Wahrnehmung seiner Rechte. Deshalb kann sein rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welchem das Berufsverbot des von ihm für seine Rechtsverfolgung vorgesehenen unabhängigen Organs der Rechtspflege droht, nicht geleugnet werden. Dagegen können Anwaltskammer und Gerichtshof kein vorrangiges Allgemeininteresse geltend machen. Erstere ist als Exekutivorgan nicht gesetzlich befugt, in den ihr verfassungsmäßig verschlossenen Bereich der Dritten Gewalt einzugreifen, was sie aber tut, indem sie unabhängige Organe der Rechtspflege abhängig macht und damit die Rechtspflege beeinträchtigt. Die Beschränkung der von Verfassungs wegen uneingeschränkten Rechtsgewähr an jedermann durch die Vorschaltung eines Filters exekutiver Kammerduldung, den von Verfassungs wegen unabhängige Organe der Rechts-pflege passieren müssen, ist verfassungswidrig, weil die Grundrechte jedermanns und das GG-Gewaltentrennungsgebot verletzt werden. Was soll man aber auch von einer menschenrechts-widrigen nicht volkslegitimierten exekutivabhängigen Zwangsvereinigung der Gewalteneinheits-tyrannis anderes erwarten? Wo man in ihr hinpackt, packt man in die Verfassungswidrigkeit, so daß von GG-gemäßem Allgemeininteresse bei RAK-Handlungen schon von den Voraussetzungen her nicht die Rede sein kann. Um ein Wort Hölderlins abzuwandeln: Schon immer haben die das Leben zur Hölle gemacht, die vorgaben, im Allgemeininteresse zu handeln, ohne volkslegitimiert zu sein.
Ich wiederhole alle von mir bisher vorgebrachten Rügen. Ich habe auch Anspruch darauf, daß ich von einem Anwalt meines Vertrauens, hier RA Plantiko, vertreten werde. Ein Ausschluß des RA betrifft deshalb auch mich.
Es besteht ein rechtliches Interesse, da mein PV diskreditiert wird mit willkürlichen Maßnahmen, die Anlaß für einen Prozeßstillstand geben oder für eine Klageabweisung wegen unterstellter Prozeßunfähigkeit. Die Verfahrens- und Beteiligungsrechte und GG-Rechte sowie die Bestimmungen im FGG zur Sachaufklärung wurden nicht gewahrt. Dazu wiederhole ich mein bisheriges Vorbringen und beantrage wiederholend als Intervenient zusätzlich gerichtlichen Entscheid zu den Verfügungen der RAK Köln 044650 vom 29.10.2003 und 4.12.2003.
Der RAK-Vorstand setzt den Anschein, mit der Verfügung in Projektion zu agieren und psychische Auffälligkeiten in der Person des unzuständigen, befangenen Dr. Krumbiegel zu verinnerlichen.
Psychische Krankheiten sind wesentlich für die Frage der willentlichen Steuerungsfähigkeit, die dem Anschein nach bei dem Vorstand der RAK und dem Vorsitzenden der Abteilung VII zu finden sind.
Die freie Willensbildung ist eingeschränkt, wenn er aufgrund einer Krankheit die Bedeutung der vom Probanden abgegebenen Erklärung nicht erkennt oder nicht nach den Erkenntnissen zu handeln vermag oder sich nicht mehr von vernünftigen Motiven leiten lassen kann oder nicht seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann.
Kern der Fragestellung ist, ob sich der Proband in einem die freie Willensbestimmung aus-schließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Für die krankhafte Störung der Geistestätigkeit kommt es nicht darauf an, welche Ursache die Störung hat und unter welchen medizinischen Begriff sie fällt. Dazu gehören auch Psychosen. Die krankhafte Störung umfaßt daher alle Fälle, in denen infolge einer psychischen Erkrankung, abnormer seelischer Veran-lagungen oder Schädigungen der Hirnzellen das Urteilsvermögen oder die Willensbildung so erheblich gestört sind, daß mit einer normalen Urteilsfindung oder Motivation nicht gerechnet werden kann.
Die krankhafte Störung kann einen solchen Grad erreichen, daß sie unter Ausschluß der freien Willensbestimmung erfolgt. Dazu gehört das Unvermögen, die Tragweite abgegebener Erklärungen zu erfassen. Zu differenzieren ist zur Willensschwäche oder leichten Beeinflußbarkeit.
Auffälligkeiten sind auch anzunehmen, wenn sich jemand in krankhafter Weise von dem Willen einen anderen beherrschen läßt, arg. zwanghaft, Sucht, Hörigkeit pp.). Aus psychiatrischer Sicht muß eine sicher zu diagnostizierende Erkrankung ein erhebliches Ausmaß aufzeigen und geklärt werden, ob es bei Hinwegdenken der Erkrankung andere Ausrichtungen gibt und Erklärungen oder Rechtsgeschäfte wegen der Erkrankungen und nicht aufgrund des persönlichen Willens zustande gekommen sind. Abzuwägen sind die Grade der psychischen Störungen, auch ist jeweils die Frage zu klären, wie konkret die pathologische Beeinträchtigung ausgeprägt ist im Einfluß auf die Willenssteuerung oder Aufhebung der freien Betätigung.
Ausgangspunkt ist zunächst eine Hypothese, die auf die Annahme einer Beeinträchtigung zum relevanten Zeitpunkt zielt und wissenschaftlich einer Anamnese, Exploration zuzuführen ist. Die Hypothese erhält umso mehr Berechtigung, je klarer das Krankheitsbild erfaßt wird und je gesetz-mäßiger der Krankheitsverlauf ist, auch je häufiger bei einem solchen Krankheitsbild psychopatho-logische Änderungen auftreten, welche zur intellektuellen, kognitiven Beeinträchtigung führen. Häufen sich relevante Zeitpunkte, ist das Vorliegen der entsprechenden psychopathologischen Sym-ptomatik im Erkenntnisbild gestützt, vgl. hierzu: Sachverständiger Gutachter Michael Becker, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Karlstraße 3, 33175 Bad Lippspringe.
Diese Auffälligkeiten zur Persönlichkeitsstörung sind dem Anschein nach bei der RAK indiziert, denn obwohl nach meinem Kenntnisstand RA Plantiko zu allen Details vortrug, überging sie in Willkür und Befangenheitsstruktur folgendes:
1) Die Rechtskraft des AGH-Unrechtsentscheides vom 14.2.2003 steht nicht fest, es fehlt dazu ein Rechtskraftvermerk.
2) Die Rechtsbehelfe sind nicht beschieden, bisher hat der BGH eindeutig auch Verfahrensfehler in Bezug auf die Intervenienten bereits beanstandet.
3) RA Plantiko kann für sich in Anspruch nehmen, zur Frage der mangelnden Rechts-kraft einen eigenen Standpunkt zu vertreten, so daß vermeintliche Verzögerungen zur Begutachtungsfrage von Plantiko nicht zu vertreten sind und exkulpiert sind.
4) RA Plantiko hat den Gutachter bereits angeschrieben, der aber nicht geantwortet und auch keine Terminsvorschläge oder Honoraraspekte angedient hat
5) Bei dieser Sachlage kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß Prof. Dr. Steinmeyer aus Köln (!!!) objektiv überhaupt in der Lage war oder wäre, der unangemessenen Nachfristsetzung in der Verfügung vom 29.10.2003 zum 1.12.2003 vor Abschluß der schwebenden Rechtsmittelverfahren zu entsprechen (auch unter Berück-sichtigung der Atteste der Dres. Binz und Eibach), so daß § 15 BRAO nicht als Entziehungsgrundlage dienen kann, weil gerade objektiv vernünftige und zureichende Gründe für die Nichtvorlage des geforderten fragwürdigen Gutachtens gegeben wären, wenn denn eine solche Pflicht gemäß Forderung gegeben wäre.
6) Hinzu kommt der Aspekt, daß es ein grundlegender Verstoß gegen die Berufaus-übungsfreiheit ist, einer RAK einzuräumen, im Rahmen fragwürdiger Zwangsmitglied-schaft ein Berufsverbot auszusprechen, das auch die Individualinteressen der Klientel und gerade auch mich konkret nachhaltig betrifft. Denn nach der Verfügung der RAK müßte ich nun in allen Angelegenheiten anderweitige anwaltliche Vertretung suchen, zumal nicht ersichtlich ist, daß ein amtlicher Vertreter bestellt ist oder ein solcher im Sinne des RA Plantiko und in meinem Sinne meine Interessen vertritt.
7) Damit bin ich auch unmittelbar betroffen durch die Widerrufsanordnung.
Auffällig ist, daß die RAK vermeintliche Fakten aus 2002 heranzieht als Grundlage für die Ent-ziehung, obwohl der Anwalt seitdem weitere unzählige, einzigartige Gerichtsverfahren geführt hat mit nachhaltiger Rechtsvertretung (auch im Rahmen von PKH-Beiordnungen), ohne daß je der Einwand erhoben wurde, der Anwalt sei nicht in der Lage, Mandate ordnungsgemäß und verant-wortlich zu führen.
Auch dieser Aspekt fehlt bei der Güterabwägung ebenso wie ggf. gebotene Ermittlungen und Auf-klärungen gemäß FGG.
Auch das spricht für kognitive Beeinträchtigung der unzuständigen RAK-Abteilung. Zu analysieren bleibt deshalb die Frage diskreter hirnorganischer Psychosyndrome bei Dr. Krumbiegel und Kolle-gen, denn das Krankheitsbild beginnt mit einem Nachlassen der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten, mit Merkfähigkeitsstörungen, einer Minderung des Abstraktionsvermögens, der geistigen Flexibilität und der Kritikfähigkeit.
Zum Schluss möchte ich den Anwaltsgerichtshof NW auffordern sich mit internationalen Standards und Menschenrechten bekannt zu machen und sich in seinen Handlungen vom Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt leiten lassen, was dazu führen wird, dass RA Plantiko Mitglied der Rechtsanwaltkammer bleibt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Human Right violations in Germany: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm
Support Freedom of Information: http://wkeim.bplaced.net/foil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail
Anlagen:
Entwicklung:
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Anlage A: Deutschland der Schandfleck der Informationsfreiheit in Europa: