Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den 8.7.99
Sozialgericht 8. Kammer
Senefelder Str. 48
D-70176 Stuttgart
Betreff: Aktenzeichen S 8 P 2176/99
in der Rechtssache xxx gegen AOK
wird zum Schreiben der AOK vom 31.5.99 folgende Stellungnahme
abgegeben:
die AOK hat am 31.5.99 rückwirkend zum 1.1.98 Pflegestufe II
anerkannt. In der Klage vom 11.4.99 wurde Pflegestufe II vom
"Beschlusszeitpunkt" beantragt. Aus dieser Differenz
folgt folgender Antrag:
1. Verzinsung der Nachzahlung durch die AOK nach § 44 SGB I
(wurde von AOK vergessen).
2. Auszahlung von DM 1000.- (Tausend) an uns für 10 Monate
14.6.98 bis 1.6.99 für unsere Nachzahlung ans Altenheim.
3. Auszahlung von DM 3000.- (drei Tausend) für 10 Monate
individuelle Betreuung als Versuch der Kompensation für fehlende
Höherstufung der Pflegeleistung durch mangelnde Bearbeitung der
Klage.
Aus der Klage vom 11.4.99 ist folgender Antrag von der AOK
unbeantwortet:
4. DM 40.- (vierzig) für 5 Einschreibebriefe, da keine Antworten
kamen und um eine Bearbeitung zu erreichen.
Die Pflegeversicherung hat nach §1 (4) SGB XI die Aufgabe,
Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der
Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen
sind. Da die Verschleppung des Antrags vom 27.8.97 bis
31.5.99 die gesetzliche Aufgabe verletzt hat, werden die Anträge
1. bis 4. gestellt. Für eine detaillierte Argumentation wird auf
die Beilage vom 19.6.99 verwiesen, die leider am 20.6.99 im AOK
Widerspruchsausschuss (möglicherweise nicht behandelt, auf jeden
Fall aber) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Ich hoffe, dass die AOK diese Forderungen anerkennt, um eine
Verhandlung überflüssig zu machen.
Da ich in Norwegen wohne, gebe ich mein Einverständnis, dass
ohne mündliche Verhandlung ein Urteil ergeht und bitte auch um
das Einverständnis des Beklagten. Das setzt natürlich voraus,
dass ich Akteneinsicht in alle weiteren nachgereichten
Schriftstücke der AOK durch Zusendung erhalte, die ich
natürlich mit DM 1.- (eine) pro Seite bezahle.
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuss Baden-Württemberg
Anlagen: Schreiben vom 19.6.99 und 24.6.99
30.9.99: Zurücknahme
der Klage.
Der
Beschluss des Landtages von Baden-Württemberg 5.10.2000 in pdf
Format.
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