Walter Keim
Torshaugv. 2C
N-7020 Trondheim, den 9.5.01

An das
Sozialministerium Baden-Württemberg
Abteilung 5: Aufsicht der Landesärztekammer
Schellingstr. 15
D-70174 Stuttgart

 

Betreff: Aufsicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf § 8 des Heilberufs-Kammergesetzes (Aufsicht der Landesärztekammer) und § 17 des Grundgesetzes (Beschwerderecht).

Weiterhin weise ich auf meine Klage vom 19.7.2000 an die Landesärztekammer hin, die an die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg weitergeleitet wurde. Diese Beschwerde richtet sich gegen ein Mitglied der Ärztekammer und enthält unter anderem:

·        versuchte Körperverletzung,

·        Verweigerung des Einsichtsrechts in den objektiven Teil der ärztlichen Unterlagen (Beweissvertuchung),

·        Festhalten am Falschdatieren von Artzbesuchen,

·        ungebührlich langes Warten in der Paxis ohne Information wie lange und warum, sowie mangelnde Antworten 

Die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg interpretiert am 23.10.2000 mein Anliegen dahingehend, dass die "Formulierung ... (...) sicherlich indiziert war..." beanstandet wurde. Weiter heist es dort: "Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum einem Arzt nicht gestattet sein soll, Ihren (meinen?) Angaben zu glauben", obwohl das nur deshalb passieren konnte, weil die Ärzte mir nicht glaubten. Aber wenn ich mich an die Ärztekammer wende, werden mir dort Angaben unterstellt, die ich nicht gemacht habe. Das nur deshalb um Ärzte zu schützen, die sich gegenseitig Unfehlbarkeit bestätigen („sicherlich indiziert"). Damit betrachtet die Bezirksärztekammer die Angelegenheit für abgeschlossen.

Diese Interpretation ist schon deshalb falsch, weil damit die Verweigerung des Einsichtsrechts in den objektiven Teil der ärztlichen Unterlagen (Beweissvertuchung), versuchte Körperverletzung, Festhalten am Falschdatieren von Artzbesuchen, ungebührlich langes Warten in der Paxis ohne Information wie lange und warum, sowie mangelnde Antworten durch Dr. med. (...) (alles Verstösse gegen das Berufsrecht) nicht behandelt werden. Man muss schon sehr blind sein nicht zu sehen dass das Verstösse gegen das ärztliche Berufsrecht sind.

In diesem Fall ist eine schriftliches Verbot von (...) vom 18.6.98, dokumentert. Dort ist auch schriftlich dokumentiert, dass meiner Auffasung nach keine Indizierung vorlag, eine Auffassung die ich immer vertreten habe. Der Versuch (...) ca. 1 Monate später wieder diese Medizin zu geben, stellt so lange eine versuchte Körperverletzung dar, wie ein Einverständnis nicht bewiesen wird. Aus den ärztlichen Unterlagen (...) geht das nicht hervor. Die Rechtsprechung legt zweifelsfrei fest, dass der Arzt den Patienten selber untersuchen muss. Deshalb ist die hier zugrundegelegte zeitliche Ferndiagnose für die Zeit vor der ersten Untersuchung unzulässig. ... (Daher) ist die Unterstellung, diese "sichere" ärztliche Diagnose sei aufgrund meiner Angaben entstanden vor dem Hintergrund der Tatsachen völlig falsch, ja geradezu ein absurder Blödsinn. ...

Übrigens zeigt mein erster Brief 24.10.99 mit der der Bitte um Zurückziehung Befundes, dass ich ursprünglich gar nichts dagegen hatte, dass sich Ärzte in ihren Unterlagen gegenseitig Unfehlbarkeit attestieren. Aber darunter soll also nicht der Patient leiden. Die Antwort, dass die Zurückziehung eines fehlerhaften Arztberichtes „prinzipiell nicht möglich" ist erinnert an Unfelhlbarkeit, die ja doch der Vergangenheit angehören sollten, wenn man das ärztliche Berufsrecht ernst nimmt.

Herr Dr. (...) hat bis heute die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen verweigert. Der Einschreibebrief an ihn vom 6.6.2000 mit dieser Forderung ist bis heute unbeantwortet. Deshalb kann ich diese Angelegenheit nicht als abgeschlossen betrachten. Offensichtlich kann er sich das auch deshalb leisten, weil die ärzliche Berufsaufsicht das nicht einmal wahrnimmt. Der hier vorliegende Verdacht auf versuchte Körperverletzung wird durch die völlig fehlende Berufsausicht der Ärztekammer Verschub geleistet. Die Unterstützung der Unterlassung des Einsichtsrechts durch die Passivität det Ärztekammer unterstützt möglicherweise Beweissvereitelung. Dieses Beispiel dokumentiert, dass der Volksmund Recht hatt, dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt".

Falls Ihre Aufsicht z. B. aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung auch versagt hat das Versagen der Ärztekammer bei der ärztlichen Berufsaufsicht die völlige Rechtlosigkeit der Patienten im vorgerichtlichen Bereich zur Folge. Damit wird das aus vordemokratischer Zeit herrührende Selbstverwaltungsrecht dazu missbraucht, die Patienten in völliger Rechtlosigkeit zu lassen. Natürlich ist das im Widerspruch des Verfassungsauftrages, das politische System nach demokratischen Grundsätzen zu ordnen. Was nützt das im § 17 des Grundgestetzes garantierte Beschwerderecht, wenn Beschwerden offensichtlich nicht mal gelesen werden?

Bitte geben Sie mir eine Klagebehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung falls Sie meine Beschwerde ablehnen. 

Mit freundlichen Grüßen

 

Walter Keim

 

Anlagen: Briefe vom 23.10.00, 19.7.00 und 18.6.98

Kopie:  Bundesgesundheitsminister
   
         Autor der Patientenrechtscharta


Antwort: 22.5.01

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