Walter Keim
Torshaugv. 2C
N-7020 Trondheim, den 9.5.01
An das
Sozialministerium Baden-Württemberg
Abteilung 5: Aufsicht der Landesärztekammer
Schellingstr. 15
D-70174 Stuttgart
Betreff: Aufsicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und
Herren,
Ich beziehe mich auf §
8 des Heilberufs-Kammergesetzes (Aufsicht der Landesärztekammer) und §
17 des Grundgesetzes (Beschwerderecht).
Weiterhin weise ich
auf meine Klage vom 19.7.2000 an die
Landesärztekammer hin, die an die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
weitergeleitet wurde. Diese Beschwerde richtet sich gegen ein Mitglied
der Ärztekammer und enthält unter anderem:
·
versuchte Körperverletzung,
·
Verweigerung des Einsichtsrechts in den objektiven Teil der
ärztlichen Unterlagen (Beweissvertuchung),
·
Festhalten am Falschdatieren von Artzbesuchen,
·
ungebührlich langes Warten in der Paxis ohne Information wie
lange und warum, sowie mangelnde Antworten
Die Bezirksärztekammer
Nordwürttemberg interpretiert am 23.10.2000 mein Anliegen dahingehend,
dass die "Formulierung ... (...) sicherlich indiziert war..."
beanstandet wurde. Weiter heist es dort: "Für uns ist nicht
nachvollziehbar, warum einem Arzt nicht gestattet sein soll, Ihren
(meinen?) Angaben zu glauben", obwohl das nur deshalb passieren konnte,
weil die Ärzte mir nicht glaubten. Aber wenn ich mich an die
Ärztekammer wende, werden mir dort Angaben unterstellt, die ich nicht
gemacht habe. Das nur deshalb um Ärzte zu schützen, die sich gegenseitig
Unfehlbarkeit bestätigen („sicherlich indiziert"). Damit betrachtet die
Bezirksärztekammer die Angelegenheit für abgeschlossen.
Diese Interpretation
ist schon deshalb falsch, weil damit die Verweigerung des
Einsichtsrechts in den objektiven Teil der ärztlichen Unterlagen
(Beweissvertuchung), versuchte Körperverletzung, Festhalten am
Falschdatieren von Artzbesuchen, ungebührlich langes Warten in der Paxis
ohne Information wie lange und warum, sowie mangelnde Antworten durch
Dr. med. (...) (alles Verstösse gegen das Berufsrecht) nicht behandelt
werden. Man muss schon sehr blind sein nicht zu sehen dass das Verstösse
gegen das ärztliche Berufsrecht sind.
In diesem Fall ist
eine schriftliches Verbot von (...) vom 18.6.98, dokumentert. Dort ist
auch schriftlich dokumentiert, dass meiner Auffasung nach keine
Indizierung vorlag, eine Auffassung die ich immer vertreten habe. Der
Versuch (...) ca. 1 Monate später wieder diese Medizin zu geben, stellt
so lange eine versuchte Körperverletzung dar, wie ein Einverständnis
nicht bewiesen wird. Aus den ärztlichen Unterlagen (...) geht das nicht
hervor. Die Rechtsprechung legt zweifelsfrei fest, dass der Arzt den
Patienten selber untersuchen muss. Deshalb ist die hier zugrundegelegte
zeitliche Ferndiagnose für die Zeit vor der ersten Untersuchung
unzulässig. ... (Daher) ist die Unterstellung, diese "sichere" ärztliche
Diagnose sei aufgrund meiner Angaben entstanden vor dem Hintergrund der
Tatsachen völlig falsch, ja geradezu ein absurder Blödsinn. ...
Übrigens zeigt mein
erster Brief 24.10.99 mit der der Bitte um Zurückziehung Befundes, dass
ich ursprünglich gar nichts dagegen hatte, dass sich Ärzte in ihren
Unterlagen gegenseitig Unfehlbarkeit attestieren. Aber darunter soll
also nicht der Patient leiden. Die Antwort, dass die Zurückziehung eines
fehlerhaften Arztberichtes „prinzipiell nicht möglich" ist erinnert
an Unfelhlbarkeit, die ja doch der Vergangenheit angehören sollten,
wenn man das ärztliche Berufsrecht ernst nimmt.
Herr Dr. (...) hat bis
heute die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen verweigert. Der
Einschreibebrief an ihn vom 6.6.2000 mit dieser Forderung ist bis heute
unbeantwortet. Deshalb kann ich diese Angelegenheit nicht als
abgeschlossen betrachten. Offensichtlich kann er sich das auch deshalb
leisten, weil die ärzliche Berufsaufsicht das nicht einmal wahrnimmt.
Der hier vorliegende Verdacht auf versuchte Körperverletzung wird durch
die völlig fehlende Berufsausicht der Ärztekammer Verschub geleistet.
Die Unterstützung der Unterlassung des Einsichtsrechts durch die
Passivität det Ärztekammer unterstützt möglicherweise
Beweissvereitelung. Dieses Beispiel dokumentiert, dass der Volksmund
Recht hatt, dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt".
Falls Ihre Aufsicht z.
B. aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung auch versagt hat das Versagen
der Ärztekammer bei der ärztlichen Berufsaufsicht die völlige
Rechtlosigkeit der Patienten im vorgerichtlichen Bereich zur Folge.
Damit wird das aus vordemokratischer Zeit herrührende
Selbstverwaltungsrecht dazu missbraucht, die Patienten in völliger
Rechtlosigkeit zu lassen. Natürlich ist das im Widerspruch des
Verfassungsauftrages, das politische System nach demokratischen
Grundsätzen zu ordnen. Was nützt das im § 17 des Grundgestetzes
garantierte Beschwerderecht, wenn Beschwerden offensichtlich nicht mal
gelesen werden?
Bitte geben Sie mir
eine Klagebehelfsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung falls Sie meine
Beschwerde ablehnen.
Mit freundlichen
Grüßen
Walter Keim
Anlagen: Briefe vom
23.10.00, 19.7.00 und 18.6.98
Kopie: Bundesgesundheitsminister
Autor der Patientenrechtscharta