Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 19.7.00
Landesärztekammer
Baden-Württemberg
Jahnstr. 38 A
D-70597 Stuttgart
Betreff:
Beschwerde Berufsaufsicht, Datenschutz
Sehr geehrter Damen
und Herren,
ich beziehe mich auf
ihre Aufgabe der Aufsicht der Ärzte und der Einhaltung des
Datenschutzgesetzes ärztlicher Unterlagen.
Bitte instruieren Sie
Dr. med. (...), D-73527 Schwäbisch Gmünd
·
die Datenschutzrechte der
Einsicht zur Kenntnis zu nehmen und zu praktizieren. Ein Brief vom
6.6.2000 mit der Bitte um Einsicht in die ärztlichen Unterlagen wurde
nicht beantwortet. (§ 10 Abschnitt (2) der Musterberufsordnung für Ärzte
MBO Ä 1977)
·
Das Datenschutzrecht der
Löschung, Berichtigung und Sperrung (§§ 20 und 35
Bundesdatenschutzgesetz) nicht länger zu missachten. Beweis: Der Brief
vom 21.2.2000 schließt diese Rechte aus. Meine Einschreibebriefe vom
24.10.99, 6.2.2000 blieben erfolglos und Einschreibebriefe vom 26.3.2000
und 6.6.2000 unbeantwortet.
·
Mitteilungen des Patienten
gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu
begegnen. Briefe vom 24.10.99, 6.6.00 und 26.3.00 wurden nicht
beantwortet. Verweigerung einer Klagehelfbelehrung angefordert am 6.6.00
·
Das Selbstbestimmungsrecht des
Patienten zu achten. (§ 7 Absatz (1) und § 8 der MBO Ä 1977)
·
Vereinbarte Termine einzuhalten
und gegebenenfalls über unvermeidbare Verspätungen informieren zu
lassen. Sein Personal anzuweisen, dass Patienten das Recht haben, nach
einer halben Stunde Verspätung des ursprünglichen Termins die
voraussichtliche Verspätung zu erfahren. Ich habe nach einer Stunde
Verspätung gefragt und bin auf völliges Unverständnis gestoßen, dass ich
das überhaupt fragen darf und überhaupt keine Antwort bekommen.
(...)
Ich kann nicht sehen,
dass für (...) wirksames Einverständnis vorliegt. Beweispflichtig dafür,
dass der Patient nach einer ausreichenden Aufklärung in eine Behandlung
eingewilligt hat, ist der Arzt. Für die zweite versuchte Verordnung
liegt nur ein ausdrückliches Verbot vor. Die wirksame Einwilligung des
Patienten ist zwingende Voraussetzung der ärztlichen Behandlung. Eine
Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt
wurde oder eindeutig darauf verzichtet hat.
(...)
Dadurch werden ernste
Fragen bezüglich der grundgesetzlich garantierten körperlichen
Unversehrtheit (Artikel 2) und die Frage der Verschleierung von
Körperverletzung bzw. Unterstützung versuchter Körperverletzung
gestellt.
Weiterhin bitte ich
um Einsicht in die vollständige Antwort/Stellungnahme von Dr. med. (...)
an Sie.
Mit freundlichen
Grüßen
Walter Keim
Anlage: Verweigerung
der Einsicht in Arztunterlagen: http://wkeim.bplaced.net/files/000606dg.htm
Kopie:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherzentralen
Arbeitskreis
Gesundheit und Soziales der Datenschutzbeauftragten
Antwort: 23.10.200: Beschwerde von Bezirksärztekammer abgelehnt.
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