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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com                                      
Torshaugv. 2 C                                              
N-7020 Trondheim, den 29.10.02

 

An den
Kammeranwalt bei der
Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstr. 32
D-70597 Stuttgart

 

Betreff: KA 5/04/SM/gr Beschwerde Berufsaufsicht Dr. med. (...)

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Aufgabe des Kammernanwaltes berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen und meine Klagen bei der Ärztekammer 17.9.00, beim Sozialministerium vom 9.5.01 und die Entscheidung des Petitionsausschusses 13/598 vom 22.3.2002.

Der Petitionsausschuss stellt u.a. "mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten" fest. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".

Leider hat Herr Dr. med. (...) angekündigt meine Schreiben ungeöffnet zurückzusenden und dies auch mit dem Schreiben vom 30.6.01. schon ausgeführt. Deshalb können folgende Sachverhalte nicht geklärt werden:

  1. Die Zurücksendung des Briefes vom (...) (wie auch die Nichtbeantwortung vorher) verletzt die Berufspflicht "Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik sachlich zu begegnen". (§ 2 Abschnitt (3) der Musterberufsordnung für Ärzte MBO Ä in Verbindung mit Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)
  2. Die Vollständigkeit der Einsicht wurde mir gegenüber nicht bestätigt. Zwar schreibt der Petitionsausschuss, dass die Unvollständigkeit bestritten wird, doch ist dieses Schreiben nicht zugänglich für mich. (Vollständigkeit muss bestätigt werden: AG Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98)
  3. Ohne Zweifel steht einer eventuellen Vollständigkeitserklärung die tatsächlich entgegengenommenen Kopien entgegen, da Einträge für die 2. Vorstellung 26.5.98 fehlen, da nur das Datum 26.5.98 verzeichnet ist. Falls das wirklich der einzige Eintrag ist, liegt mangelnde Dokumentation (Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB 810) vor.
  4. Falls es sich dabei angeblich um "subjektive Daten" handelt, erbitte ich die fehlende die Begründung, siehe Entscheidung des Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom 16.9.1998: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
  5. Die Einsicht vom 25.6.01 auf eine Bitte vom 6.6.00 ist mehr als ein Jahr zu spät erfolgt (siehe Gerichtsurteil: AG Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 2 Wochen).
  6. Der Preis von ca. 20 DM für 3 fast unleserliche Kopien ist ein Wucherpreis. Laut Gerichtsurteil (Amtsgericht Essen Az. 12 C 13/97) hat der Patient Anspruch auf leserliche Kopien. Folgendes Gerichtsurteil bestimmt, dass der normale Preis pro Kopie eine Mark ist: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.1998 - 30 C 1340/98-47 -
  7. Falls die Baden-Württembergischen Ärzte wirklich das vordemokratische Privilegium haben, nicht mal den Patienten Tatsachenberichtigungsrechte einräumen zu müssen, so muss das (nobless oblige) natürlich höhere Ansprüche an richtige Dokumentation zur folge haben. Die Falschdatierung der fehlerhaften Datums 2.5.98 der 2. Vorstellung verletzt die Dokumentationspflicht, da dadurch der Eindruck erweckt wird als ob die sichere Diagnose in den Zeitraum der Behandlung bei Dr. med. (...) fällt. Außerdem ist das Datum der ersten Vorstellung verschwiegen. Die Pflicht zur korrekte Dokumentation folgt aus dem Behandlungsvertrag und § 10 MBO Ä.
  8. Es ist eine rechtlich gesicherte Pflicht, dass ein Arzt Untersuchungen selber durchführen muss. Damit ist die "sichere Diagnose" für die Zeit von einem Monat vor Behandlungsbeginn nicht möglich, bzw. muss die Quelle dieser Sicherheit angegeben werden. Soweit die Patientenakten lesbar sind, widerlegen sie die von der Bezirksärztekammer frei erfundene Theorie, dass ich die Quelle dafür sei. Da ich mich zu dieser Zeit in Norwegen befand, kann ich schon deshalb sichere Angaben nicht machen. Offensichtlich hat die Bezirksärztekammer von Wissenschaft keine Ahnung.
  9. In Ausübung des informellen Selbstbestimmungsrechtes habe ich am 19.7.00 die Information über Behandlung an andere Stellen (z. B. Ärztekammer) von meiner Zustimmung abhängig gemacht. Am 30.6.01 habe ich meine Zustimmung dazu gegeben, dass Herr Dr. med. die Bezirksärztekammer unterrichtet, damit man dort sieht, dass deren Theorien falsch sind. Aber diese Schreiben wurde ungeöffnet zurückgesendet. Leider ist bei mir bis heute eine Kopie der gesendeten Information nicht angekommen. Ob das durch ein Versehen geschah oder mit Absicht kann ich nicht klären, da Dr. med. (...) Briefe ungeöffnet zurückschickt. 
  10. Da ich keine Einsicht bekam, weiß ich nicht wer hier die Sache auf den Kopf stellt.
  11. Selbstverständlich kann und soll dieses Schreiben Herrn Dr. med. (...) vorgelegt werden. Ich gebe Herrn Dr. med. (...) befreie Herrn Dr. med. nur dann von der Schweigepflicht, wenn mir seine Erwiderungen (bzw. die seines Rechtsbeistandes) auch zugänglich gemacht werden. Diese etwas komplizierte Methode ist notwendig um auch in Deutschland das Menschenrecht "auf Auskunft in Bezug auf alle über seine Gesundheit gesammelten Angaben" (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, Artikel 10) zu realisieren.
  12. Zur kommunikativen Selbstbestimmung gehört neben der Einsicht in eigene Unterlagen auch die Informationsfreiheit (Einsicht in öffentliche Dokumente). Deutschland hat als einziges zivilisiertes entwickeltes Land: http://wkeim.bplaced.net/foi-laws.htm noch vor sich, dass die Bürger das Menschenrecht der Informationsfreiheit zugestanden wird.

Diese Klage ist ein offener Brief der anonymisiert im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/020322ab.htm publiziert ist, wo auch die anonymisierte Antwort hinkommt.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Wer trägt die Verantwortung, dass Patientenrechte defizitär sind: http://wkeim.bplaced.net/anklage.htm
Support freedom of information:
http://wkeim.bplaced.net/foi.htm#e-mail
Who is responsible for the lack of freedom of information: 
http://wkeim.bplaced.net/I_accuse.htm
Support patients rights:
http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

Anlagen: Briefe vom 19.7.00 an LAK und Dr. (...), Briefe vom 23.10.00, 9.5.01, 25.6.01, 11.1.02, 18.6.98, Petition 13/598 und Patientenkarte.

PS: Empfangsbestätigung. Anfrage über Bearbeitungszeit am 7.1.03 mit folgendem Text:

"Dabei lege ich auch zugrunde, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Akteneinsicht in Artikel 41 (2), die Informationsfreiheit in Artikel 42, das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Active Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der Patienten in der European Charter of Patients Rights konkretisiert. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt.

Als Europäer bin ich der Meinung, dass die europäischen Grundrechte und die European Charter of Patients Rights vom Kammeranwalt respektiert werden sollten."

Der weitere Briefwechsel:

 

Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com

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