in English on same subject:
      http://wkeim.bplaced.net/files/0511labw-en.htm and http://wkeim.bplaced.net/files/blessing-en.htm  
    Einschreiben 
    Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com                                      
      
 Torshaugv. 2
      C                                              
      
 N-7020 Trondheim, den 29.10.02
     
    An den
      Kammeranwalt bei der
      Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
      Jahnstr. 32
      D-70597 Stuttgart
     
    Betreff: KA 5/04/SM/gr Beschwerde
        Berufsaufsicht Dr. med. (...) 
     
    Sehr geehrter Damen und Herren,
    ich beziehe mich auf die Aufgabe des
      Kammernanwaltes berufsgerichtliche Verfahren durchzuführen und meine
      Klagen bei der Ärztekammer 17.9.00, beim
      Sozialministerium vom 9.5.01 und die
      Entscheidung des Petitionsausschusses
        13/598 vom 22.3.2002.
    Der Petitionsausschuss stellt u.a.
      "mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten"
      fest. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig
      war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss
      wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine
      umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".
    Leider hat Herr Dr. med. (...) angekündigt
      meine Schreiben ungeöffnet zurückzusenden und dies auch mit dem Schreiben
      vom 30.6.01. schon ausgeführt. Deshalb können folgende Sachverhalte nicht
      geklärt werden:
    
      - Die Zurücksendung des Briefes vom (...) (wie auch die
        Nichtbeantwortung vorher) verletzt die Berufspflicht "Mitteilungen des
        Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und Kritik
        sachlich zu begegnen". (§ 2 Abschnitt (3) der Musterberufsordnung für
        Ärzte MBO Ä in Verbindung mit Anhang C: Verhaltensregeln Nr. 1)
 
      - Die Vollständigkeit der Einsicht wurde mir gegenüber nicht bestätigt.
        Zwar schreibt der Petitionsausschuss, dass die Unvollständigkeit
        bestritten wird, doch ist dieses Schreiben nicht zugänglich für mich.
        (Vollständigkeit muss bestätigt werden: AG
          Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 
 
      - Ohne Zweifel steht einer eventuellen Vollständigkeitserklärung die
        tatsächlich entgegengenommenen Kopien entgegen, da Einträge für die 2.
        Vorstellung 26.5.98 fehlen, da nur das Datum 26.5.98 verzeichnet ist.
        Falls das wirklich der einzige Eintrag ist, liegt mangelnde
        Dokumentation (Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB 810) vor.
 
      - Falls es sich dabei angeblich um "subjektive Daten" handelt, erbitte
        ich die fehlende die Begründung, siehe Entscheidung des
        Bundesverfassungsgericht BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom 16.9.1998: http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
 
      - Die Einsicht vom 25.6.01 auf eine Bitte vom 6.6.00
        ist mehr als ein Jahr zu spät erfolgt (siehe Gerichtsurteil: AG
          Hagen Az. 10 C 33/97 und Az. 9 C 349/98) 2 Wochen).
 
      - Der Preis von ca. 20 DM für 3 fast unleserliche Kopien
        ist ein Wucherpreis. Laut Gerichtsurteil (Amtsgericht
          Essen Az. 12 C 13/97) hat der Patient Anspruch auf leserliche
        Kopien. Folgendes Gerichtsurteil bestimmt, dass der normale Preis pro
        Kopie eine Mark ist: Amtsgericht
          Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.1998 - 30 C 1340/98-47 -
 
      - Falls die Baden-Württembergischen Ärzte wirklich das vordemokratische
        Privilegium haben, nicht mal den Patienten Tatsachenberichtigungsrechte
        einräumen zu müssen, so muss das (nobless oblige) natürlich höhere
        Ansprüche an richtige Dokumentation zur folge haben. Die Falschdatierung
        der fehlerhaften Datums 2.5.98 der 2. Vorstellung verletzt die
        Dokumentationspflicht, da dadurch der Eindruck erweckt wird als ob die
        sichere Diagnose in den Zeitraum der Behandlung bei Dr. med. (...)
        fällt. Außerdem ist das Datum der ersten Vorstellung verschwiegen. Die
        Pflicht zur korrekte Dokumentation folgt aus dem Behandlungsvertrag und
        § 10 MBO Ä.
 
      - Es ist eine rechtlich gesicherte Pflicht, dass ein Arzt Untersuchungen
        selber durchführen muss. Damit ist die "sichere Diagnose" für die Zeit
        von einem Monat vor Behandlungsbeginn nicht möglich, bzw. muss die
        Quelle dieser Sicherheit angegeben werden. Soweit die Patientenakten
        lesbar sind, widerlegen sie die von der Bezirksärztekammer frei
        erfundene Theorie, dass ich die Quelle dafür sei. Da ich mich zu dieser
        Zeit in Norwegen befand, kann ich schon deshalb sichere Angaben nicht
        machen. Offensichtlich hat die Bezirksärztekammer von Wissenschaft keine
        Ahnung.
 
      - In Ausübung des informellen Selbstbestimmungsrechtes habe
          ich am 19.7.00 die Information über Behandlung an andere Stellen
        (z. B. Ärztekammer) von meiner Zustimmung abhängig gemacht. Am 30.6.01
        habe ich meine Zustimmung dazu gegeben, dass Herr Dr. med. die
        Bezirksärztekammer unterrichtet, damit man dort sieht, dass deren
        Theorien falsch sind. Aber diese Schreiben wurde ungeöffnet
        zurückgesendet. Leider ist bei mir bis heute eine Kopie der gesendeten
        Information nicht angekommen. Ob das durch ein Versehen geschah oder mit
        Absicht kann ich nicht klären, da Dr. med. (...) Briefe ungeöffnet
        zurückschickt. 
 
      - Da ich keine Einsicht bekam, weiß ich nicht wer hier die Sache auf den
        Kopf stellt.
 
      - Selbstverständlich kann und soll dieses Schreiben Herrn Dr. med. (...)
        vorgelegt werden. Ich gebe Herrn Dr. med. (...) befreie Herrn Dr. med.
        nur dann von der Schweigepflicht, wenn mir seine Erwiderungen (bzw. die
        seines Rechtsbeistandes) auch zugänglich gemacht werden. Diese etwas
        komplizierte Methode ist notwendig um auch in Deutschland das
        Menschenrecht "auf Auskunft in Bezug auf alle über seine Gesundheit
        gesammelten Angaben" (Übereinkommen
          über Menschenrechte und Biomedizin, Artikel 10) zu realisieren.
 
      - Zur kommunikativen Selbstbestimmung gehört neben der Einsicht in
        eigene Unterlagen auch die Informationsfreiheit (Einsicht in öffentliche
        Dokumente). Deutschland hat als einziges
          zivilisiertes entwickeltes Land:
          http://wkeim.bplaced.net/foi-laws.htm noch vor sich, dass
        die Bürger das Menschenrecht der Informationsfreiheit zugestanden wird.
      
 
    
    Diese Klage ist ein offener Brief der anonymisiert im Internet unter der
      Adresse: http://wkeim.bplaced.net/020322ab.htm
      publiziert ist, wo auch die anonymisierte Antwort hinkommt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Walter Keim 
    
    Wer trägt die Verantwortung, dass
        Patientenrechte defizitär sind: http://wkeim.bplaced.net/anklage.htm
        Support freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm#e-mail
        Who is responsible for the lack of freedom of information:  http://wkeim.bplaced.net/I_accuse.htm
        Support patients rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail
      
    Anlagen: Briefe vom 19.7.00 an LAK und Dr. (...), Briefe vom 23.10.00,
      9.5.01, 25.6.01, 11.1.02, 18.6.98, Petition 13/598 und Patientenkarte.
    PS: Empfangsbestätigung.
      Anfrage über Bearbeitungszeit am 7.1.03
      mit folgendem Text:
    "Dabei lege ich auch zugrunde, dass die Charta
        der Grundrechte der Europäischen Union die Akteneinsicht in Artikel
        41 (2), die Informationsfreiheit in Artikel
        42, das kostenlose Klagerecht in Artikel
        43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb
      angemessener Zeit in Artikel
        41 (1) enthält. Active
        Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der
      Patienten in der European
        Charter of Patients Rights konkretisiert. Im "Europäischen
        Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort
      innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate
      festgelegt. 
    Als Europäer bin ich der Meinung, dass die europäischen Grundrechte und
      die European Charter of Patients
        Rights vom Kammeranwalt respektiert werden sollten." 
    Der weitere Briefwechsel:
    
     
    Diese
        Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare
        entgegen: walter.keim@gmail.com
    PS: Auf diese
        Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme keine Gewähr für die
        Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.
    
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