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3.11.2005
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Menschen- und Grundrechts der Akteneinsicht
Aktenzeichen 1 BvR 2565/05
von Walter Keim, Torshaugv. 2 C, N-7020 Trondheim, Beschwerdeführer,
wegen
1. Einstellung des beruflichen Ermittlungsverfahrens vom 17.1.05 des Kammeranwalts der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg, zugesandt 24.1.05 und entgegengenommen am 27.1.05 (Anlage 1)1
und
2. des undatierten Beschlusses Landesberufsgericht für Ärzte Berufsgerichtssache Aktenzeichen: LBGÄ Nr. 02/05 ausgefertigt am 26.10.05, zugestellt mit Brief vom 27.10.2005, zugegangen am 29.10.2005 (Anlage 2)2
und
folgender Erläuterung datiert 2.11.05 als Antwort auf das Vorhalten der fehlenden Rechtsbelehrung und Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht vom 30.10.05:
3. "der Beschluss des Landesberufsgerichts vom 17.9.2005 ist rechtskräftig. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht mehr gegeben. Deshalb enthält die Entscheidung auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der Rechtszug in berufsgerichtlichen Verfahren ist nach dem Heilberufskammergesetz nur zweistufig. Wenn, wie in Ihrem Fall, der Kammeranwalt die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ablehnt, entscheidet das Landesberufsgericht nach § 24 Abs. 2 Berufsgerichtsordnung abschließend. Wenn ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist, muss die Entscheidung hingenommen werden. Zu den von Ihnen weiter geforderten Kopien kann ich nur auf unser Schreiben vom 13. September 2005 verweisen. Dieses enthält bereits den Hinweis, dass Anforderungen des Kammeranwalts sowie Entgegnungen des Beschuldigten sich nicht bei den Akten befinden. Dasselbe gilt für Anforderungen des Landesberufsgerichts und Entgegnungen des Beschuldigten. Das Landesberufsgericht hat an Hand der Aktenlage entschieden und keine weiteren Ermittlungen angestellt. Ich hoffe, Ihre Fragen damit hinreichend beantwortet zu haben." (Anlage 3)3
Ich lege Verfassungsbeschwerde gegen den o. a. LBGÄ Nr. 02/05
(Anlage 2) ein, rüge die Verletzung meiner Grund- und
Menschenrechte aus Art. 1(1), 1(2), 2(1), 5(1), 12(1), 19(1)1,
19(2), 19(4)1, 20(1), 20(2)1, 20(2)2, 20(3), 20(4) und 21 (1) GG
sowie Art. 1 S.1, 7 S. 1, 8, 10, 19, 21(1), (3) und 23(1) der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2, (2), 19(2) und
25a IPbpR, 6(1)1, (2), 10(1)2 und 13 EMRK und beantrage, den o.
a. Beschluss aufzuheben insbesondere was die Kostenentscheidung
anbelangt und die verweigerte Akteneinsicht zu gewähren.
Begründung:
Die Klage vom 29.10.02 an den Kammeranwalt4 war begründet im Beschluss des Petitionsausschusses in der Petition 13/598 vom 22.3.2002. die u.a. "mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten" festgestellt. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".
Leider hat die Einstellung des Kammeranwalts OStA Blessing vom 17.1.05 keinen der Klagepunkte behandelt:
Zitat aus Beschwerde2: "Von der Wiederholung des umfangreichen Vortrages ... wird ... abgesehen... Soweit ... (ge-)rügt (wird), der Arzt habe ihm die Einsicht verweigert ... wurde dem Wunsch zeitnah (am 25.6.01) entsprochen". Aber der Einsichtsantrag war am 6.6.00 (!)
In der Beschwerde vom 29.10.02 wird ausgehend von der dokumentierten Unvollständigkeit (siehe Beilage Klage vom 29.10.200) Vollständigkeit der Einsicht eingefordert. Einsichtsverweigerung wurde zurecht vor dem 25.6.01 angemahnt. Auch wird über einjähriges Warten geklagt, da am 6.6.00 (6.6.98 ist Schreibfehler) um Einsicht nachgesucht wurde.
Das ist nur ein Beispiel, dass ein Zerrbild der Beschwerde vom 29.10.02 entworfen wird, das dann widerlegt wird. Insbesondere fehlen die am 20.10.02 aufgeführten Verstöße gegen § 2 Abschnitt (3), § 10 der BO (Berufsordnung) und Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB 810.
OStA Blessing hat das Verfahren mehr als 2 Jahre verschleppt und setzt sich mit der Beschwerde vom 29.10.02 nicht auseinander sondern kämpft hier gegen die Windmühlen, die er selber erdenkt. Diese Don Quijote Präsentation kann möglicherweise seine Wiederwahl erwirken und auch, dass Patientenrechte nicht die notwendige Aufmerksamkeit erhalten.
Am 23.10.2000 findet Rechtsreferendar Trautmann "die fraglichen Äußerungen" (sichere Diagnose) "nicht unwissenschaftlich", da es für sie "nicht nachvollziehbar ist" warum es dem Arzt nicht gestattet sein soll Ihnen (d. h. dem Kläger) zu glauben". Nun wird argumentiert, dass es von der Ärztin stammt. Allerdings wird nicht darauf eingegangen, dass die Korrektion der Falschdatierung der 2. Konsultation, die das vertuscht, vom Arzt verweigert wurde. Die Missachtung der Patientenrechte durch den Arzt, ist eine Folge davon, dass die Bezirksärztekammer, den Arzt "weißwäscht".
Einsicht (und damit auch das was in § 10 (2) der BO übrig geblieben ist) ist nach internationalem Recht z. B. Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, BGBl. 1973 II S. 1534) und der Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht .
Kammeranwalt Oberstaatsanwalt Gernot Blessing in Stuttgart hat die Anklage und einer von den Angehörigen beantragten Eröffnung des Vefahrensa von in Italien 10 Mal lebenslänglich verurteilten SS Massakertäternb (eines der bestialsten Kriegsverbrechens i Italien, geschehen in Sant' Anna vor mehr als 60 Jahren) dadurch verhindert, dass er die Ermittlungen verschlepptc und den Angehörigen Akteneinsicht verweigertd? Bei mir ist er jedenfalls an den falschen geraten und sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingehandelt, als er meine Klage 2 Jahre lang liegen ließ und die Akteneinsicht verwehrte5. In einer Berufsaufsichtsbeschwerde stellt sich auch die Frage ob die Bezirksärztekammer bei ihrer Wahl eine glückliche Hand hatte, oder ob ein solcher beruflicher Hintergrund die Sensibilität nicht beeindrechtigt.
Das Berufgericht spricht den Arzt von der verspäteten Akteneinsicht frei5:
Im undatierten Beschluss 02/05 übersandt am 27.10.05 wird lediglich ein Punkt "ein Jahr verspätete Akteneinsicht" der Klagen vom 29.10.02 und 06.02.05 behandelt. Da der Arzt "auf seine Anfrage hin von der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg zunächst die Auskunft erhalten hatte er sei im jetzigen Zeitpunkt nicht gezwungen, auf die Anschreiben des Anzeigeerstatters zu reagieren (..) ist der (..) Vorwurf sich berufsplichtwidrig verhalten zu haben gering; sein Fehlverhalten bleibt unter der für die Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen geltender Erheblichkeitsgrenze"
Die in der Klage vom 29.10.02 und wieder am 06.02.05 angemahnten Punkte: Zurücksendung von Briefen, mangelnde Bestätigung der Vollständigkeit, Wucherpreis für unleserliche Akten, Weigerung Falschdatierung von Arztbesuchen zu korrigieren um zu verschleiern, dass er Fremddiagnosen als eigene verkauft und mehr, werden nicht behandelt. Während die an die Ärztekammer gesandte Kopie des Arztberichtes das Datum des ersten Arztbesuches korrigiert ist, weigert sich der Arzt, das bei der Kopie, die er ins Altersheim gab zu tun.
Damit befindet sich dieses Urteil nur unwesentlich über dem Niveau von Kammeranwalts Gernot Blessings Don Quijote Machwerk.
Das Berufsgericht verweigert am 2.11.05 die Akteneinsicht in den entscheidendenden Brief der Bezirksärztekammer an den Arzt (Antwort auf Anfrage des Arztes datiert 21.6.00) und behauptet, dass in beiden Verfahren keine Ermittlungsakten vorhanden sind, was im Widerspruch zum Urteil steht6.
Sind die im Beschluss genannten "Ermittlungen" des Kammeranwalts und des Berufsgerichts reine Luftnummern, da sie nichts in den Akten hinterlassen? Der Arzt wird weder vom Kammeranwalt noch vom Berufsgericht gehört, deshalb können die aufgeworfenen Fragen nicht behandelt werden und werden deshalb einfach ignoriert. Jedenfalls schreibt man im Urteil nur das noch mal ab und führt aus, was schon vom Landtag als mangelnde Außereinadersetzung mit Beschwerdepunkten gerügt wird.
Das Verfahren ist gemäß dem europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in vieler Hinsicht ein Witz und verstößt gegen folgende Grundrechte:
Art. 1(1), 1(2), 2 (1) GG und S. 1 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte, Menschenwürde
Nach BVerfG, 1
BvR 1130/98 vom 16.9.1998 gebietet das Recht auf
Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) es, jedem Patienten
gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen
Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen
einzuräumen.
Der Anspruch umfasst danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen
über objektive physische Befunde und Berichte über
Behandlungsmaßnahmen (vgl. BGHZ 85, 327 <333 ff.>), kann
sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich nicht
objektivierter Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106, 146 <151>)
Dabei kann der Anspruch nicht pauschal abgelehnt werden, der
Ärzte "die entgegenstehenden therapeutischen Gründe
vielmehr nach Art und Richtung näher zu kennzeichnen, allerdings
ohne Verpflichtung, dabei ins Detail zu gehen (vgl. BGHZ 106, 146
<150 f.>)." Seit 7 Jahren verletzen Arzt,
Bezirksärztekammer, Landesärztekammer diese Recht. Die
Rechtsaufsicht des Sozialministeriums ist dabei unwirksam.
Art. 5(1) GG, 19 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, 19(2) IPbpR, 10(1)2 EMRK
Der Kammeranwalt verletzt mich in meinem Grund- und Menschenrecht
auf freie Meinungsäußerung, indem mir das Menschenrecht auf
Akteneinsicht versagte und dadurch nicht in der Lage war zu
erfahren, dass die Bezirksärztekammer den Arzt von seinen
Pflichten entbunden hatte. Das Landesberufsgericht macht sich
desselben Übergriffs schuldig. Wenn ich, wie im vorliegenden
Fall, die Irrationalität hoheitlicher Gewaltausübung
beanstande, verteidige ich die FDGO gegen die in die
Irrationaltyrannis abgedriftete Staatsgewalt. Da die FDGO der
höchste Wert überhaupt ist, kann er nicht in praktischer
Konkordanz von der angeblichen Ehre einer irrationale
Staatsgewalt ausübenden Richterin eingeschränkt werden
Art. 6 EMRK, Art. 19 IPbpR in Verbindung mit § 406e Abs. 5 StPO
Penetrantes Verletzen dieses Einsichtsrechts durch Kammeranwalt,
zuletzt durch Berufsgericht, dass angeblich nicht versteht, dass
"Brief der Bezirksärztekammer an den Arzt, in der er von
der Pflicht zu antworten entbunden wird, wurde vergessen in
Zusendung vom 13.9.05" am
30.11.05 angefordert wurde.
Art. 19(1)1 GG, Grundrechtsgeltung
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Grundrecht auf uneingeschränkte Grundrechtsgeltung,
indem sie ohne Rechtsgrundlage mein Grundrecht auf willkürfreie
rationale Staatsgewalt durch begründungsloses = irrationales
Ermessen einschränkten.
Art. 19(2) GG, Grundrechtswesensgehalt
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Grundrecht auf im Wesensgehalt unangetastete
Grundrechte, indem sie ihre richterliche Bindung an Recht, Gesetz
und Ratio zu meinem Nachteil irrational außer Kraft setzten
durch parteiisches Urteil.
Art. 19(4)1 GG, 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
13 EMRK
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Grundrecht auf Rechtsweggewähr und in meinem
Menschenrecht auf wirksamen Rechtsbehelf, indem sie mein
Rechtsmittel der Klage rechts-, gesetz- und rationalwidrig
begründungslos ignorieren.
Art. 20(1) GG, 21(3) der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Grundrecht auf Demokratie:
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA,
indem sie, ohne volkslegitimiert zu sein, bürgerbelastende
Staatsgewalt ausübten.
Art. 20(2)1 GG, 21(3) der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Recht auf Volkshoheit, indem sie bürgerbelastende
Staatsgewalt ausübten, die nicht vom Volke ausging. Selbst die
Kettenbestellung von Berufsgerichts-Richtern durch die
Ärztekammern und das Sozialministerium (Heilberufe-Kammergesetz
Baden-Württemberg § 21 (4) "Die Mitglieder der
Berufsgerichte und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der
Kammer von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Justizministerium") ist verfassungswidrig, da die Kammern
und das Sozialministerium Volkslegitimation ermangeln.
Art. 20(2)2 GG, Gewaltentrennung
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Grundrecht auf Gewaltentrennung, indem sie, obwohl sie,
da nur von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt kettenbestellt,
keine GG-gemäße rechtsprechende Gewalt empfangen haben konnten,
denn nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet,
Dig-Ulpian 50, 17, 54 (niemand kann mehr Recht auf andere
übertragen als er selber hat), trotzdem rechtsprechende Gewalt
ausübten. Ein Menschenhaufen ohne Gewaltentrennung ist in Bezug
auf Recht und Menschenwürde nichts anderes als ein
Termitenhügel. Die primitive Gewaltenteilung (= Arbeitsteilung),
auf die die deutsche Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) so
stolz ist, haben staatenbildende Kerbtiere auch. Erst
Gewaltentrennung unterscheidet uns von allen Tieren zum Besseren
und schafft erstmalig die Entstehungsbedingung für Recht und
Menschenwürde.
Art. 21(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 25 a)
IPbpR, Mitwirkung
Das Landesberufsgericht verletzt mich als den Beschwerdeführer
in meinem Menschenrecht auf Mitwirkung an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten des Landes, indem sie meine
Akteneinsicht verschleppen. Das Ergebnis ist geprägt durch
irrationaler parteiische Richtertätigkeit, die die
kontradiktatorische Methode nicht anwendet (das heisst den Arzt
überhaupt nicht befragt) und damit die Klage gar nicht
behandelt.
Walter Keim
Anlagen:
Anlagen im Internet publiziert:
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