Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 2.10.2000

Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Str.1
D-50931 Köln


Betreff: Durchsetzung der Patientenrechte (Gesundheitsministerkonferenz 9./10.Juni 1999)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich begrüße es sehr, dass Sie an der Charta der Patientenrechte http://www.patientenunterstuetzung.de/Grundsaetzliches/patientenrechte_in_deutschland.htm mitgearbeitet haben, die ich im Internet gefunden habe. (Vor einem Jahr war meine Suche nach konkreten Patientenrechten leider noch erfolglos).

Allerdings fand ich leider nicht in allen Fällen, wie diese Rechte durchgesetzt werden können, wenn ein Arzt sie nicht respektiert. In Norwegen ist allgemein bekannt, dass Ärzte unter staatlicher Aufsicht stehen und man kann beim Gesundheitsamt ("Fylkeslegen") klagen.

Konkret geht es mir um die Durchsetzung des in der Patientenrechtscharta erwähnten gesetzlichen Berichtigungsanspruches. Leider gibt der Arzt von xxx (ich habe eine notarielle Generalvollmacht von xxx zur Interessenvertretung) auf 4 Briefe nur die Antwort, dass das "grundsätzlich nicht möglich ist". Für Baden-Württemberg gibt es nur eine Gutachterstelle, die für Schadenansprüche zuständig ist. Kann man dort den gesetzlichen Berichtigungsanspruch durchsetzen? Oder ist das der Datenschutzbeauftragte oder die Ärztekammer?

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Anhang: Norwegisches Ärztegesetz

____________________________________________________________________________________________ Antwort der Bundesärztekammer vom 29.5.01
____________________________________________________________________________________________


Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 24.6.2001


Bundesärztekammer
Herbert-Lewin-Str.3
D-50931 Köln


Betreff: Ihr Schreiben vom 29.5.01

Sehr geehrter Frau Berner,

ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.5.01 in dem Sie mitteilen, dass die "Ärztekammern allein für die berufsaufsichtlichen Maßnahmen zuständig" sind.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat mir am 22.5.01 mitgeteilt, dass das falsch ist, da die "Landesärztekammer ... gemäß § 8 des Heilberufe-Kammergesetzes (der) Rechtsaufsicht" des Sozialministeriums unterliegt. Äußerem haben Sie unterschlagen, dass die angefechtete Entscheidung der Bezirksärztekammer der körperschaftsinternen Beaufsichtigung der Landesärztekammer unterliegt.

Mein Brief vom 2.10.00 was man machen kann, wenn ein Arzt den gesetzlichen Berichtigungsanspruch nicht beachtet, ist bis heute unbeantwortet. Die Musterberufsordnung der BÄK (wörtlich übernommen voll allen Landesärztekammern) erwähnt keinen Berichtigungsanspruch.

Ihre Antwort vom 21.5.01 und die Musterberufsordnung dokumentiert einmal mehr, dass die Mitwirkung (Unterschrift?) der Bundesärztekammer an der Patientenrechtscharta http://www.patientenunterstuetzung.de/Grundsaetzliches/patientenrechte_in_deutschland.htm ein Täuschungsmanöver ist, Sie beschützen nur die Ärzte, Patienten helfen Sie nicht.


Mit freundlichen Grüßen


Walter Keim

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