span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Walter
Keim
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Torshaugv.
2 C
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">N-7020
Trondheim, den 4.10.00
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Innenministerium
Baden Württemberg
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">-Aufsichtsbehörde
für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich-
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Postfach 102443
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">D-700020
Stuttgart
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Aktenzeichen:
2.0552/B 144/00
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;font-family:Arial;
mso-ansi-language:DE">Tatsachenberichtigung
ärztliche Unterlagen, Ihr Schreiben vom 16.8.00
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Sehr
geehrter Herr Kogler,
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">ich
bestätige den Empfang Ihres Briefes vom 16.8.00. Unter
Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BDSG und § 3 Abs. 2 BDSG wird
darin der Berichtigungsanspruch bezüglich des Befundes vom
24.6.98 abgelehnt, da es sich um eine Akte handelt. Außerdem
wird bezüglich der Qualität des Befundes auf die
Standesorganisation der niedergelasssenen Ärzte hingewiesen.
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Damit
sind jedoch nur die Punkte 2, 3 und 4 der Beschwerde vom 19.7.00
beantwortet. Punkt 1 betrifft das Einsichtsrecht in sämtliche
ärztlichen Unterlagen (nicht nur eine Befundakte), den ich bitte
zu beantworten. Ärztliche Pateintunterlagen sind Dateien mit
einer Sammlung personenbezogener Daten" (§ 3 Abs. 2
BDSG) zur Nutzung für beruflichen Zwecke (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3
DBSG). Weiterhin bitte ich den Brief vom 20.8.00 der gleichen
Versendung, der sich auch auf ärztliche Unterlagen bezieht (die
darüberhinaus offensichtlich datatechnisch gespeichert waren)
auch zu beantworten.
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Die
Frage der Qualität des Berichts vom 24.6.98 wurde am 19.7.00 mit
einer Beschwerde bei der zuständigen Standesorganisation der
niedergelasssenen Ärzte einer Entscheidung zugeführt. Trotz
meiner Nachfragen vom 3.9.00 und 3.10.00 hat die
Bizrksärztekammer Nordwürttemberg bisher nicht einmal den
Eingang der eingeschriebene Klage bestätigt. Wie Sie meiner
Beschwerde vom 19.7.00 entnehmen können, klage ich beim
Innenministerium unter anderem über die Nichtberichtigung einer
Falschdatierung, das heisst objektiven Tatsachen.
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Natürlich
werde ich mich freuen, wenn die Entscheidung der
Standesorganisation den Volksmund, dass eine Krähe der anderen
kein Auge aushackt, widerlegen sollte. Doch sind Patientenrechte
zu wichtig, als dass man sie solchen Zufällen überlassen
sollte. Außerdem ist der gesetzliche Berichtigungsanspruch nicht
in der Berufsordnung der Ärzte zu finden. Deshalb erhalte ich
meine Klage aufrecht, bitte um eine Antwort auf die
unbeantworteten Teile und bitte auch um eine
Klagehelfsbelehrung/Rechtsbelehrung, falls Sie Ihren Abschlag
aufrechterhalten. Falls Ihnen diese Bitte verwaltungsjuristisch
überzogen erscheint, habe ich einen Auszug aus dem norwegischen
Ärzte- und Verwaltungsgesetz beigelegt. Ich mag nicht glauben,
dass der deutsche Gesetzgeber seine Bürger im vorgerichtlichen
Bereich in vordemokratischer Rechtlosigkeit stehen lässt, was
Klagemöglichkeiten, Auskunftspflicht und Klagebehelsbelehrung
anbelangt. Dies sind meiner Aufassung nach selbstverständliche
Bürgerrechte.
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Weiter
wird auf Patientenrechte in Deutschland heute"
(Patientenrechtcharta), von der 72.Gesundheitsministerkonferenz
einstimmig (auch mit der Stimme des Baden-Württembergischen
Ministers) auf ihrer Sitzung am 9./10.Juni 1999 in Trier
verabschiedet, Bezug genommen. Die Patientenrechtscharta, die
über den gegenwärtigen Rechtszustznd informiert war die
Grundlage meiner Klage. Unter III. Patientenrechte in der
Behandlung" und dem Unterpunkt Einsichtsrecht"
werden ärztlichen Aufzeichnungen" im
Zusammenhang mit dem Bundesdatenschutzgesetz genannt. Es wäre
also falsch die Aufzeichungen als Aktensammlung" dem
Datenschutz zu entziehen. Unter der Überschrift
Vertraulichkeit der Patientendaten und Datenschutz"
steht: Haben Arztpraxis oder Krankenhaus unrichtige Daten
gespeichert, hat der Patient einen gesetzlichen
Berichtigungsanspruch". Der Tatsachenberichtigungsanspruch
wurde auch vom Bundesgesundheitsministerium am 27.8.00
bestätigt. Akten(-befunde) sind dabei nicht ausgeschlossen.
Dabei können Dateien" (§ 3 Abs. 2 BDSG) sowohl
manuell als auch elektronisch gespeichert ein. Da der Befund vom
24.6.98 (der zudem offensichtlich sogar elektronisch gespeichert
wurde) ein Teil der ärztlichen Dokumentation ist, fällt auch er
unter das Datenschutzgesetz.
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Mit
freundlichen Grüßen
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Walter
Keim
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">Anlagen:
Briefe vom 28.8.00 und 20.7.00
span lang="-de-DE" style="font-size:13.0pt;mso-ansi-language:
DE">
Auszüge aus dem norwegischen Ärzte- und
Verwaltungsgesetz
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