Walter Keim
Torshaugv. 2C
N-7020 Trondheim, 8.4.01
An die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
Jahnstr. 32
D-70597 Stuttgart
Ihre Nachricht vom 23.10.00, Ihr Zeichen 523-27/RR/TH
Bereff: Ihre mangelnde Berufsufsicht von Arzt Dr. med. (...)
Sehr geehrte Frau Trautmann,
Sie interpretieren mein Anliegen dahingehend, dass die "Formulierung ...
... Medikation, die bei den vorangehenden ...
sicherlich indiziert war..." beanstandet wurde. Weiter schreiben Sie: "Für
uns ist nicht nachvollziehbar, warum einem Arzt nicht gestattet sein soll,
Ihren (meinen?) Angaben zu glauben."
Ihre Interpretation ist schon deshalb falsch, weil damit die Verweigerung
des Einsichtsrechts in den objektiven Teil der ärztlichen Unterlagen
(Beweissvertuschung), versuchte Körperverletzung, Festhalten am
Falschdatieren von Artzbesuchen, ungebührlich langes Warten in der Paxis
ohne Information wie lange und warum, sowie mangelnde Antworten durch Dr.
Med (...) (alles Verstösse gegen das ärztliche Berufsrechts) nicht
behandelt werden.
In diesem Fall ist eine schriftliches Verbot von weiterer
...medikation vom 18.6.98, dokumentert. Der Versuch der Hausärztin
ca. 1 Monate später wieder diese Medikation zu geben, stellt so lange eine
versuchte Körperverletzung dar, wie ein Einverständnis nicht bewiesen wird.
Aus den ärztlichen Unterlagen der Hausärztin geht das nicht hervor. Die
Rechtsprechung legt zweifelsfrei fest, dass der Arzt den Patienten selber
untersuchen muss. Deshalb ist die hier zugrundegelegte zeitliche
Ferndiagnose für die Zeit vor der ersten Untersuchung unzulässig. Da ich die
Medikation am 15.4.98 selber abgesetzt habe, ist ihre Unterstellung, diese
"sichere" ärztliche Diagnose sei aufgrund meiner Angaben entstanden vor dem
Hintergrund der Tatsachen völlig falsch ja geradezu ein absurder Blödsinn.
Es ist ja auch von Dr.med. (...) dokumentiert, dass diese Absetzung
von mir vorgenommen wurde (24.6.98: "rieten wir deshalb ..., diese
weiterhin wegzulassen) und von Hernn Dr. med. (...) in der ersten
Untersuchung gutgeheisen wurde. Das geschah nachdem er die Hausärztin
angerufen und ich ihre Einlassungen nicht bestätigt habe. Ich habe damals
angekündigt, dass ich die Ärtzin fragen werde, ob sie das selber gesehen
hat. Wie aus dem Brief vom 18.6.98 hervorgeht wurde eine Antwort verweigert.
Übrigens zeigt der erste Brief mit der der Bitte um Zurückziehung Befundes,
dass ich ursprünglich gar nichts dagegen habe, dass sich Ärzte in ihren
Unterlagen gegenseitig Unfehlbarkeit attestieren. Aber darunter soll altso
nicht der Patient leiden.
Herr Dr. (...) hat bis heute die Einsicht in die ärztlichen Unterlagen
verweigert. Der Einschreibebrief an ihn vom 6.6.2000 ist bis heute
unbeantwortet. Deshalb kann ich diese Angelegenheit nicht als abgeschlossen
betrachten. Offensichtlich kann er sich das auch deshalb leisten, weil die
ärzliche Berufsaufsicht das nicht einmal wahrnimmt. Der hier vorliegende
Verdacht auf versuchte Körperverletzung wird durch die völlig fehlende
Berufsausicht der Ärztekammer Verschub geleistet. Die Unterstützung der
Unterlassung des Einsichtsrechts unterstützt möglicherweise
Beweisvereitelung. Dieser Skandal dokumentiert, dass der Volksmund Recht
hatt, dass "eine Krähe der anderen kein Auge aushackt".
Ihr totales Versagen bei der ärztlichen Berufsaufsicht hat die völlige
Rechtlosigkeit der Patienten im vorgerichtlichen Bereich zur Folge. Damit
wird das aus vordemokratischer Zeit herrührende Selbstverwaltungsrecht dazu
missbraucht die Patienten in völliger Rechtlosigkeit zu lassen. Natürlich
ist das im Widerspruch des Verfassungsauftrages, das politische System nach
demokratischen Grundsätzen zu ordnen.
Man würde wünschen, dass die Ärzteschaft nur einen winzig kleinen Teil des
Aufwandes für den zur Zeit tobenden Kampfes um finanzielle Vorteile den
Rechten der Patienten widmet.
Falls Sie Ihre Entscheidung nicht revidieren,fordere ich eine
Klagebehelsbelehrung/Rechtsmittelbelehrung.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Innenministerium Baden-Württemberg,
Bundesgesundheitsminister
BAK
Autor der Patientenrechtscharta
Petitionsausschuss des
Bundestages
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-mail: walter.keim@gmail.com
Homepage: http://wkeim.bplaced.net/
PS: Dieser Brief wurde von der Bezirksärztekammer nicht beantwortet.
Deshalb wurde am 9.5.2001 an das Sozialministerium
geklagt: http://wkeim.bplaced.net/010509sb.htm
Besucher Nr.
seit 31.10.2001
[Berufsgerichtsverfahren] [Verfassungsbeschwerde Akteneinsicht]
[Kritik der
Patientenrechte in Deutschland]
[Zurück zu allen
Petitionen]
[Zurück zur
Homepage]