Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 14.4.2004

An das
Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin

In der Verwaltungsstreitsache Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
                                 
VG 2 A 85.04
wird mit Bezug auf das Schreiben des Innenministeriums vom 29.3.2004 zum Klageantrag 4) Akteneinsicht beantragt.

Begründung:

Das Innenministerium hat am 13.1.2004 und 28.1.2004 17 mitgeteilt vom Petitionsausschuss keine Anfrage bezüglich der Petition vom 21.12.2001 erhalten zu haben. Andererseits teilt der Bügerbeauftragte der CDU/CSU Fraktion mit, dass der Petitionsauschuss auf eine Stellungsnahme des Innenminissteriums wartet. Daraus ergeben sich u. a. folgende Fragen:

Sicher ist nur, dass aus der dem Petenten zustehenden "sachlichen Prüfung" solang nichts wird, wie sich der Petitionsausschuss darauf beschränkt auf eine Stellungnahme zu warten, deren Anfrage nicht auffindbar ist. Dabei mag zwar kein Erlass eines Verwaltungsaktes des Innenministeriums nach § 9 VwVfG vorliegen, doch ist diese Amtshilfe eine öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit nach § 1 VwVfG. Es wird Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang gemäß § 29 VwVfG und § 100 VwGO (in die dem Gericht vorliegenden "Verwaltungsvorgangs-"Akten) beantragt. Vorzugsweise möchte ich die Akten beim Deutschen Konsulat in Trondheim einsehen (§ 29 VwVfG Absatz 3). Hilfsweise wird die Zusendung an meine Adresse von Kopien der 22 Seiten des Verwaltungsvorganges des Innenministeriums beantragt. Die Kosten von EURO 0,50 pro Kopie überweise ich nach Entgegennahme der Rechnung.

Dieser Antrag wurde schon im Brief vom 4.12.2003 (Hinweis auf § 29 VwVfG) angekündigt, was ja unzweifelhaft auch aus dem Brief vom 25.1.200416 hervorgeht. Warum hielt das Innenministerium diese Akten zurück, da ja Einsicht sowieso im Verwaltungsverfahren gewährt wird? Durch das Verwaltungsgerichtsverfahren wird die Behörde daran gehindert, weiterhin das Menschenrecht der Akteneinsicht (IPbürgR § 19) zu verweigern.

Das Innenministerium geht überhaupt nicht auf den Artikel 19 des Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) ein, d. h. das Innenministerium bietet nicht die Gewähr dafür, sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und steht nicht auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Artikel 19, des IPbürgR Artikel 19 und der Charta der Grundrechte der EU Artikel 42. Schon deshalb wird der Antrag auf Verurteilung aufrechterhalten.

Dass das Recht auf eine begründete Antwort bestritten wird, das nicht direkt mit Klageantrag 4 zu tun hat, zeigt nur wie notwendig dieses Verfahren ist.

gez. Walter Keim

Anlagen (in fortlaufender Nummerierung der Verwaltungsgerichtssache):

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