in
        English:
        http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
      
      Torshaugv. 2 C 
      N-7020 Trondheim, den 27.10.2012
      
      An das
      Verwaltungsgericht München
      Postfach 200543  
      D-80005 München
In 2 Exemplaren per Post, vorab per E-Mail
      und Fax: 0049-89-5143777
      
      In der Verwaltungsstreitsache
        Walter Keim ./. Freistaat Bayern, der durch die Staatsregierung
        und dem Landtag vertreten werden muss,  Az. M 17 K 12.3408
      
    
Verpflichtungsklage: Akteneinsicht in die Stellungnahmen des
      Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz
      (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) gemäß Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG,
      Art. 25 GG, Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK, Art. 13
      EMRK, Art. 10 EKMR, Art. 19 IPbpR und § 9 AGO
    
werden vorläufig Abschriften von ca. 4 Dokumenten beantragt und Widerspruch gegen die Ablehnung vom 15.10.2012 des Antrages vom 10.10.2012 auf Aktenübersendung ins Konsulat in Trondheim eingelegt.
Es wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Übersendung von Kopien folgender Dokumente beantragt:
Von nun an bitte ich Briefe an meine neue Adresse zu senden:
      
      
      Walter Keim
      Almbergskleiva 64 
      NO-6657 Rindal
      - Porten
        til Trollheimen 
      Fax: 0047-71 66 40 51
Begründung des Widerspruchs:
Falls das noch nicht geschehen ist, muss die Verpflichtungsklage neben dem Landtag auchDie im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen
        Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung
        entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer
        informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch
        einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.
      
      In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes
        durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd
        unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des
        Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen. Im Wahlakt
        erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des
        Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht
        nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess
        der politischen Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung“.
        Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen
        parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet19. Die
        parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen
        Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan
        herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche
        Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus.
        Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen.
    
Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts greifen die
      vom der Vertreterin des Landtags angeführten Gerichtsentscheidungen nicht,
      da sie älter sind und von unterhalb des BVerwG.
    
Im vom Landtag zitierten Urteil VG Berlin vom 22.4.2010, Az.
        2 K 98.09 steht explizit: "Das Bundesministerium der Justiz hat als
      Behörde (...) gehandelt (als es sich zur Petition äußerte)." 
    
Nach Zustellung der Klage an die Staatsregierung greift Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die Verpfichtungsklage hätte auch der Staatsregierung zugestellt werden müssen, da das VG Berlin am 27.2.2004 im Verfahren VG 2 A 85.04 die Beklagten Bundestag und Bundesministerium des Innern zur Bundesrepublik Deutschland zusammenfasste.
Die von der Vertreterin des Landtags aus der BV (Bayerische Verfassung)
      abgeleiteten Begrenzungen des Menschenrechts
        des Informationszugangs greifen auch deshalb nicht, weil sie dem
      übergeordneten Grundgesetz widersprechen. Da Bundesrecht Landesrecht
      bricht, sind die Akten in den europäischen "Raum
        der Freiheit" mit "Garantien für die Achtung (...)
          der Menschenrechte" (KOM
        (2002) 247)
      nach Trondheim zu schicken.
    
Außerdem folgt das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) nicht internationalen Standards der maximalen Offenheit. 84 Staaten mit 5,5 Milliarden Einwohnern d. h. 78 % der Weltbevölkerung haben besseren Informationszugang. Damit ist dieses Gesetz nicht geeignet Begrenzungen des Menschenrechts auf Informationszugang nach EMRK und IPbpR zu begründen, das in Bayern den Rang eines Gesetzes hat.
Walter Keim
    
Antwort: 
    
        Anlage:
(...)
      
      Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie
      mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine
      Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen
      Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich
      umfassenden Informationszugang.
      
      In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch
      die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar
      ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der
      Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen17. Im Wahlakt erschöpft sich
      dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe
      an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern
      auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen
      Meinungsbildung, der Bildung der „öffentlichen Meinung“18. Die
      demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden
      Prozesscharakter gekennzeichnet19. Die parlamentarische Kontrolle der
      Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang
      gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine
      Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen
      angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen
      Kontrollen auch ergänzen20. Dieser staatsrechtlichen Verortung
      des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht
      nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem
      Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt
      vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene
      Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht
      überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.
      
      
      Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und
      vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist
      dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe
      der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei
      sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen.
      Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe
      heranzuziehen21.
      Sind personenbezogene Daten des Petenten betroffen, greift der Schutz
      durch § 5 IFG. Die notwendige Vertrauensbeziehung zwischen Petent und
      Parlament als Funktionsbedingung des Petitionsgrundrechts nach Art. 17 GG
      wird damit gewährleistet.
      
      Das Bundesministerium der Justiz ist zur Verfügung über die Stellungnahmen
      berechtigt; es hat demnach über den Antrag zu entscheiden. Nach der als
      Zuständigkeitsbestimmung ausgestalteten Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1
      IFG entscheidet diejenige Behörde über den Informationszugang, der die
      Verfügungsberechtigung zusteht. Mit diesem Kriterium macht das Gesetz
      deutlich, dass die lediglich faktische Verfügungsmöglichkeit im
      Unterschied etwa zu § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG22 nicht ausreicht.
      Die Verfügungsberechtigung liegt aber auch nicht bereits dann vor, wenn
      die Information nach formalen Kriterien ordnungsgemäß Teil der Akten der
      grundsätzlich informationspflichtigen Behörde ist. Die ordnungsmäßige
      Zugehörigkeit zu den Akten ist nur notwendige, nicht aber hinreichende
      Bedingung für die Verfügungsberechtigung.
      Verfügungsberechtigt über eine Information ist grundsätzlich deren Urheber23.
      Demjenigen, der die Information im Rahmen der Erfüllung der ihm
      obliegenden Aufgaben erhoben oder selbst geschaffen hat, ist sie auch zur
      weiteren Verwendung zugewiesen. Das umfasst auch die Entscheidung, welchem
      Personenkreis sie zugänglich gemacht werden soll. Wird die Information im
      weiteren Verlauf anderen Behörden übermittelt und ist sie demnach an
      mehreren Stellen verfügbar, soll mit dem Merkmal der
      Verfügungsberechtigung eine sachangemessene Entscheidungszuständigkeit
      ermöglicht werden, die sowohl der Aufgabenverteilung auf Seiten der
      Behörden als auch dem Interesse des Informationsberechtigten an einer aus
      seiner Sicht nachvollziehbaren Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle
      Rechnung trägt. Insbesondere angesichts der umfangreichen
      Abstimmungspraxis unter den Behörden, aufgrund deren diese in großem
      Umfang als Teil der bei ihnen geführten Akten über Informationen verfügen,
      die nicht von ihnen erhoben worden sind, sollen die Verfahren auf
      Informationszugang bei der Behörde konzentriert werden, der die größte
      Sachnähe zum Verfahren zukommt bzw. die die Verfahrensführung innehat24.
      Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll maßgebend sein, ob die Behörde
      ein Verfügungsrecht kraft Gesetzes oder – gegebenenfalls stillschweigender
      – Vereinbarung erhält25. Die Beklagte kann sich indessen nicht
      darauf berufen, dass allein dem Petitionsausschuss die
      Verfahrensherrschaft über das Petitionsverfahren zukomme und er deshalb
      allein über alle ihm übermittelten Unterlagen verfügen dürfe. Soweit auch
      in der Begründung des Gesetzentwurfs von einem Übergang der
      Verfügungsberechtigung die Rede ist, bezieht sich das jeweils nur darauf,
      dass bei Weitergabe der Information der weitere Empfänger ein eigenes
      Verfügungsrecht erhält. Der Urheber der Information verliert seine
      Verfügungsberechtigung damit aber nicht ohne Weiteres, zumal wenn er diese
      Information weiterhin (auch) in seinem Aktenbestand behält26.
      Mit dem Argument der Sachnähe bzw. der Verfahrensführung ist im Verhältnis
      zum Urheber nichts gewonnen; denn das Ministerium nimmt durch die
      Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss eine eigene, gerade ihm
      obliegende Aufgabe war. Ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn der
      Urheber der Information der die Information anfordernden Stelle lediglich
      eine eher formelle Unterstützung leistet, indem er etwa seine personellen
      und sächlichen Mittel zur Materialsammlung zur Verfügung stellt, kann
      dahinstehen. Denn hier sollte ersichtlich die Verwaltungspraxis vor dem
      allgemeinen rechtlichen und tatsächlichen – hier zugleich
      zeitgeschichtlichen – Hintergrund dargestellt und gegebenenfalls die Frage
      nach einem gesetzgeberischen Handlungsbedarf beantwortet werden.
      
      Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen
      Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen
      Voraussetzungen der von der Beklagten in Anspruch genommenen
      Weigerungsgründe ist nichts dargetan. Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht
      fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die
      Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine
      Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von
      Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht
      oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die
      Stellungnahmen werden von dem damit gewährleisteten besonderen
      Geheimnisschutz nicht erfasst. Die von der Beklagten angeführten, auf die
      Arbeit des Petitionsausschusses bezogenen Vertraulichkeitsbestimmungen
      betreffen nur dessen Tätigkeit und dessen Informationen; im Verhältnis zum
      verfügungsberechtigten Bundesministerium sind sie ohne Bedeutung. Wie die
      Verschwiegenheitspflicht nach § 44d AbgG einzuordnen wäre, kann
      dahinstehen, denn jedenfalls gilt sie nur für den Abgeordneten und hat
      keinerlei überschießende Wirkungen.
      § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig
      entgegen. Nach dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf
      Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden
      beeinträchtigt werden. Angesichts des Schutzzwecks der Vorschrift ist die
      allein in § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG erwähnte „notwendige Vertraulichkeit“
      auch auf die behördlichen Beratungen zu beziehen. Mit der Formulierung
      „solange“ macht das Gesetz deutlich, dass der Informationszugang
      grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt
      sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit weiterhin eine Offenlegung
      der Beratungsinterna verbietet. Der Abschluss des laufenden Verfahrens
      bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze27.
      
      Es kann dahinstehen, ob die Stellungnahme als reine Beratungsgrundlage,
      die Rückschlüsse auf den Gang der Meinungsbildung im Petitionsausschuss
      nicht zulässt, nach diesen Maßstäben überhaupt schutzwürdig ist. Es ist
      jedenfalls nicht ersichtlich, dass allein durch das Wissen um eine spätere
      Offenlegung einer nicht vom Petitionsausschuss stammenden und insoweit
      externen Beratungsgrundlage der Willensbildungsprozess im Ausschuss
      beeinträchtigt werden könnte.
      
      Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Stellungnahme als Ergebnis
      vertraulicher Beratungen und Abstimmungsprozesse zwischen dem
      Petitionsausschuss und dem Bundesministerium zu schützen sei, folgt der
      Senat dem nicht. Ein solches Vorgehen ließe sich mit Sinn und Zweck des
      jedenfalls auch aus Art. 17 GG abzuleitenden Petitionsinformationsrechts
      nicht vereinbaren. Der Petitionsausschuss hat danach die Befugnis, sich
      über den der Petition zugrunde liegenden Sachverhalt alle diejenigen
      Informationen von der Exekutive zu beschaffen, derer er bedarf, um die
      Petition sachgemäß behandeln zu können. Das umfasst – für Beschwerden in §
      1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen
      Bundestages (PetAG) ausdrücklich normiert – zunächst das Recht, von den
      zuständigen Ministern Auskunft zu verlangen28. Die Auskunft als
      eine der Arbeitsgrundlagen des Petitionsausschusses hat allein die
      Exekutive zu verantworten. Auch wenn der Petitionsausschuss zusätzliche
      und ergänzende Informationen fordert, macht dies die von der Exekutive
      abzugebende Stellungnahme nicht zu einem Produkt vertraulicher Beratungen
      mit dem Petitionsausschuss.
      
      Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem
      begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver
      Eigenverantwortung entgegenstehe.
      
      Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im
      Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der
      Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von
      parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht
      ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein29.
      Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl
      hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung
      von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in
      ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein
      Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu
      verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher
      grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende
      Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung
      eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch
      bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick
      Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Diese Grundsätze
      sind auch bei Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu
      berücksichtigen. In welcher Weise das im Einzelnen zu geschehen hat, kann
      hier dahinstehen. Denn eine Stellungnahme, die bestimmungsgemäß einem
      anderen Verfassungsorgan übermittelt worden ist, hat den absolut
      geschützten Binnenbereich der Regierung verlassen.
      
      Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11
    
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