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Walter Keim E-mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 16.9.01
An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Petition: Stärkung der Bürgerrechte auf Einsicht, Antworten
auf Beschwerden und Information über eigene Rechte
Sehr geehrter Herr Hauck,
mit Bezug auf Artikel 17 des GG nach der der
Petitionsausschuss auch zuständig ist für die Behandlung der
Bitten zur Bundesgesetzgebung und mit Bezug auf die
Verfahrensordnung des Petitionsausschusses übersende ich
folgendes:
Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich des
Sozialgesetzbuches und gegenüber Ärzten:
1.Recht auf Akteneinsicht.
2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.
3.Recht auf Antworten auf Klagen.
Aufgrund der Bundesgesetze war der Petitionsausschuss des
Landtages nicht in der Lage meiner Petition 12/6907 voll zu
entsprechen. Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des
norwegische Verwaltungsgesetzes
((Englisch:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf
oder Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html
und Öffentlichkeitsgesetz http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html),
Norwegischen Heilberufsgesetz:
(http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html),
Arztgesetz (in English:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19800613-042-eng.pdf),
Patientenrechtsgesetz (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html),
dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte gewährt werden. Das
zeigt diese Übersicht von Gesetzen anderer
Staaten: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm.
Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung
des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht,
Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten den Bürgern angeht)
nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.
Da Sie bedauerlicherweise am 12.4.00 mein Anliegen als Klage
gegen den Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg
verstehen, lassen Sie mich präzisieren: Ich bin sehr zufrieden,
dass der Landtag Baden-Württembergs trotz unzureichender Gesetze
die AOK gerügt hat, ich kritisiere das Versagen des
Bundesgesetzgebers (im Bereich der Ärzte ein völliges Versagen)
selbstverständliche Bürgerrechte gesetzlich zu sichern. Die
Beratungspflicht nach § 7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und
nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten
Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen
Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs. SGB X war nicht gut
genug um Einsicht in die falschen Äußerungen der Sachbearbeiter
im Zuge des Dienstaufsichtsbeschwerde zu bekommen. Dass es sich
dabei um keine "internen Papiere" handelt, zeigt ihre
Vorlage beim Sozialgericht, das diese Rechte alle (wie auch die
norwegischen Verwaltungsgesetze) anerkennt.
Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg
vom 23.10.00 zeigt dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich
in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen
Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium
Baden-Württemberg wird aus Rücksicht auf die Selbstverwaltung
wahrscheinlich nichts unternehmen.
Das hat der Gesetzgeber der Bundes- und Landesgesetze zu
verantworten, da eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt. Außerdem
sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen, was gegen §
19 der
Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel
10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin ("Everyone
is entitled to know any information collected about his or her health")
verstösst. Das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen
mit Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren.
Akteneinsichtsverweigerungen vom 22.6.99 (in Entgegnungen der
Dienstaufsichtsbeschwerde) und am 11.4.98 (in die Begründung der
Einstufung in Pflegestufe I) wurden vom Petitionsausschuss des
Landtages gutgeheissen, da "deren Kenntnis (nicht) zur
Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen
erforderlich ist". Das geschah, da das Sozialgesetzbuch von
der falschen obrigkeitsstaatlichen Vorstellung aus geht, dass der
Patient die Akteneinsicht begründen muss, anstatt der
demokratischen (norwegischen)
Prinzip zu folgen, dass der Staat (AOK) begründen muss, warum er
keinen Einsicht zulassen wird.
Rechtsbelehrungsverweigerungen vom 8.4.99 und 13.12.97 wurden vom
Petitionsausschuss nicht wahrgenommen, da der Obrigkeitsstaat (hier
vertreten durch Sozialversicherung nach SGB) keine Verpflichtung
hat, Bürgern ihre Beschwerdemöglichkeiten mitzuteilen.
Der Gesetzgeber von Nationalstaten ist souverän und frei.
Genauso wie der norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100
% seiner Bürger diese Rechte bekommen, können deutsche
Gesetzgeber 99% der Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht
ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen
Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten,
sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist ein
schlechter Witz.
Da ihr Schreiben vom 12.4.00 die Vorraussage enthält, dass der
"Deutsche Bundestag ... nicht helfen kann", wird auf
die Begründungspflicht des § 7.14.8 und 7.14.7 (Abschluß des
Verfahrens) der "Grundsätze des Petitionsausschusses über
die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen und
ich fordere deshalb eine Begründung für Ihre Untätigkeit.
Diese Petition ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.netpetition4.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuß des Landtages Baden-Württemberg
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3.
Diese Internetpublikation ist ein "Hearing". Gerne
nehme ich deshalb Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
Anhang: Heilberufsgesetz:
http://wkeim.bplaced.netheilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://wkeim.bplaced.netverwaltungsgesetz.htm
(gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz:
http://wkeim.bplaced.netpatientenrechtsgesetz.htm
Unterstüzt die Stärkung der Patientenrechte, mit
folgender E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit (hier
klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte. Die
Regelungen zum Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in
vielen Gesetzen und Gerichtsentscheidungen verstreut und deshalb
für den Patienten schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen
viele Beteiligten Bestrebungen, die Rechte des Patienten
einheitlich und übersichtlich zu regeln. Dies würde zur
Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen.
Die Bundesregierung sollte nun einlösen, was sie selbst zu
Zeiten ihrer Bundestagsopposition gefordert hat: Die Rechte von
Patienten müssen verbessert werden. Dazu ist ein eigenes
Patientenschutzgesetz geeignet.
(Natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert
und ergänzt werden).
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