Auch als Einschreiben


Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 21.11.07


Oberfinanzdirektion Chemnitz
Service-Center Süd-Ost
Beihilfestelle in Ludwigsdorf
span lang="-de-DE" style="font-size: 12.0pt; font-family: Times New Roman">D-02828 Görlitz

P 18020-K68BW - 6165813 - sc311g


Betreff: Widerspruch gegen Bescheid vom 14.11.07 Kennnummer 665/6165813



Ich beziehe mich auf die Nachberechnung vom 14.11.07 auf den Beihilfeantrag 25.9.07 (eingegangen am 8.10.07) in dem eine «Beihilfe in Höhe von 5755,50 EURO gewährt» wird, was 639,50 EURO pro Monat entspricht. Die baden-württembergische LBV hat 852 EURO ausgezahlt..

Bedauerlicherweise hat das LBV Baden-Württemberg seinen Brief vom 6.9.07 falsch adressiert. Deshalb erreichte mich dieser Brief erst am 8.10.07. Mein Antrag an das LBV vom 25.9.07 wurde deshalb vom LBV an Sie gesendet.

Deshalb war eine Nachberechnung notwendig, da Vorsorgungsbeweise und Rentennachweise nicht vorlagen und erst am 12.11.07 per Telefax (später auch mit einfacher Post) gesendet wurden.

Allerdings ist die Berechnung immer noch falsch, obwohl ich am 12.11.07 einen Versuch gemacht habe, das am Telefon zu erklären.

Ich nehme Bezug auf die Postzusendung des Bescheides der LBV vom 19.9.06 in der § 9 (7) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV, Stand 1.1.2004) des Bundes zitiert wird:


«Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen


(...)


  1. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten und bei gleichzeitiger stationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 vom Hundert des Einkommens.»


Aus meinem Notat vom Telefon sehe ich, dass 70 % des Einkommens 943,40 EURO ist. (Das harmoniert auch mit der Berechnung im Bescheid des LBV vom 19.9.05, den ich der Postsendung beilegte).

Damit ergibt sich für Monat Juli 2007 (Datum 1.8.07) folgendes Rechenstück:


641,70 (Pfelgeheim SIH Unterkunft und Verpflegung)

+525,45 (Pflegeheim SIH Investiver Anteil)

=1167,15 EURO

- 943,40 EURO (70% des Einkommens)

= 223,74 EURO


Damit ergibt sich folgende Auszahlung 223,74 + 639,50 = 863,24 EURO für Juli. Im Bescheid sind nur 639,50 EURO angegeben.

Dass die Vordrucke der Oberfinanzdirektion Chemnitz das scheinbar nicht zulassen, weil der nach § 9 (7) BhV vorgesehenen Investitionskosten vergessen wurden, rechtfertigt keine Falschauszahlungen, da die BhV Vorrang hat.

Das gleiche gilt für die Monate Januar bis August.

Bitte zögern Sie nicht mich unter der Nummer 0047-73559541 anzurufen, falls Sie dazu Fragen haben. Ich gebe zu, dass das schwierig ist, aber mir hat das das LBV beigebracht. Immerhin geht es dabei um mehr als 2500 EURO pro Jahr, von denen meine Mutter abhängig ist.

Ich bitte um Verständnis, dass es aus meiner Sicht nicht akzeptabel ist, dass der Wechsel der Auszahlungsstelle zu Falschauszahlungen führen soll, die mehr als 2500 Euro im Jahr ausmachen, da ja die selbe Beihilfevorschrift (Stand 1.1.04) gilt.

Dass andre Beihilfesuchende diese Falschauszahlungen akzeptieren, ist für mich kein Grund auf 2500 EURO zu verzichten. Da ich im europäischen Raum der Freiheit wohne, bin ich das «Recht auf eine gute Verwaltung» (Art. 41 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION) gewöhnt.

Ich habe beispielsweise nicht gezögert, der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 14.7.2005 zu folgen und Deutschland bei meinem Heimatgerichtshof Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu verklagen, um auch in Deutschland Bürgerrechte, die im europäischen Raum der Freiheit (KOM (2002) 247) selbstverständlich sind zu fördern (Keim gegen Deutschland: EGMR Appl. No. 41126/05: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm).

Leider lehnte der sächsische Landtag meine Petition 04/01059/08 «Verabschiedung von einem Informationsfreiheitsgesetz» ab. Auch die Petition Nr. 5-I/113: «Verankerung des Menschenrechtes des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung» wurde abgelehnt.

 

Da die Verhältnisse sich also nicht besserten und Deutschland und besonders Sachsen ausnutzt, dass EGMR Klagen lange dauern, habe ich die neue Klage Keim (II) ./. Germany Appl. No. 31583/07: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm beim EGMR nachgereicht.


Zum Glück liest der Menschenrechtskommissar des Europarates meine Vorschläge mit Interesse und wird sie möglicherweise benutzen.


gez. Walter Keim

Netizen: http://sites.google.com/site/walterkeim/de

Kopie: BMI (DI5)

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