English in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/0511labw-en.htm and http://wkeim.bplaced.net/files/blessing-en.htm  

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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com                                      
Torshaugv. 2 C                                              
N-7020 Trondheim, den 6.2.05

 

An das
Landesberufsgericht für Ärzte
Ärztekammer Baden-Württemberg
Jahnstr. 40
D-70597 Stuttgart

 

Betreff: LBGÄ Nr. 02/05 Beschwerde gegen Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens Dr. med. (...)

 

Sehr geehrter Damen und Herren,

ich klage gegen die Einstellung des beruflichen Ermittlungsverfahrens vom 17.1.05, zugesandt 24.1.05 und entgegengenommen am 27.1.05.

Der Petitionsausschuss hat in der Petition 13/598 vom 22.3.2002.u.a. "mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit ... Beschwerdepunkten" festgestellt. "Inwieweit die Einsichtsgewährung durch Dr. med. (...) vollständig war ist mit den Mitteln der Rechtsaufsicht nicht zu klären". Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass ein "berufsgerichtliches Verfahren eine umfassende und objektive Aufklärung des Sachverhaltes gewährleistet".

Die Begründung der Einstellung lässt die Beschwerdepunkte vom 29.10.02 unbeantwortet, die nicht mal erwähnt wird.

Zitat: "Von der Wiederholung des umfangreichen Vortrages ... wird ... abgesehen... Soweit ... (ge-)rügt (wird), der Arzt habe ihm die Einsicht verweigert ... wurde dem Wunsch zeitnah (am 25.6.01) entsprochen"

In der Beschwerde vom 29.10.02 wird ausgehend von der dokumentierten Unvollständigkeit (siehe Beilage Klage vom 29.10.200) Vollständigkeit der Einsicht eingefordert. Einsichtsverweigerung wurde zurecht vor dem 25.6.01 angemahnt. Auch wird über einjähriges Warten geklagt, da am 6.6.00 (6.6.98 ist Schreibfehler) um Einsicht nachgesucht wurde.

Das ist ein nur Beispiel, dass ein Zerrbild der Beschwerde vom 29.10.02 entworfen wird, das dann widerlegt werden. Insbesondere fehlen die am 20.10.02 aufgeführten Verstöße gegen § 2 Abschnitt (3), § 10 der BO (Berufsordnung) und Verletzung des Behandlungsvertrages § BGB 810.

OStA Blessing hat das Verfahren mehr als 2 Jahre verschleppt und setzt sich mit der Beschwerde vom 29.10.02 nicht auseinander sondern kämpft hier gegen die Windmühlen, die er selber erdenkt. Diese Don Quijote Präsentation kann möglicherweise seine Wiederwahl erwirken und auch, dass mal wieder eine Krähe der anderen kein Auge aushackt.

Am 23.10.2000 findet Rechtsreferendar Trautmann "die fraglichen Äußerungen" (sichere Diagnose) "nicht unwissenschaftlich", da es für sie "nicht nachvollziehbar ist" warum es dem Arzt nicht gestattet sein soll Ihnen (d. h. dem Kläger) zu glauben". Nun wird argumentiert, dass es von der Ärztin stammt. Allerdings wird nicht darauf eingegangen, dass die Korrektion der Falschdatierung der 2. Konsultation, die das vertuscht, vom Arzt verweigert wurde. Die Missachtung der Patientenrechte durch den Arzt, ist eine Folge davon, dass die Bezirksärztekammer, den Arzt "weißwäscht".

Einsicht (und damit auch das was in § 10 (2) der BO übrig geblieben ist) ist nach internationalem Recht z. B. Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) ein Menschenrecht.

http://www.humanrights.ch/home/de/Einsteigerinnen/Begriff/idcatart_7564-content.html: «Internationale Menschenrechte sind die durch das internationale Recht garantierten Rechtsansprüche von Personen gegen den Staat oder staatsähnliche Gebilde, die dem Schutz grundlegender Aspekte der menschlichen Person und ihrer Würde in Friedenszeiten und im Krieg dienen.» (Walter Kälin, in: Das Bild der Menschenrechte. Herausgegeben von Lars Müller, Walter Kälin, Judith Wyttenbach. Baden 2004, S. 17)

Menschenrechte sind vorstaatliche Rechte, die jedem Menschen als Person gegenüber den organisierten Kollektiven (insbesondere den Staaten) zukommen.

Dabei lege ich auch zugrunde, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Akteneinsicht in Artikel 41 (2), die Informationsfreiheit in Artikel 42, das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Active Citizenship Network hat diese Grundrechte für den Bereich der Patienten in der European Charter of Patients Rights konkretisiert. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) unmittelbar aber auf spätestens 2 Monate festgelegt.

Als Europäer bin ich der Meinung, dass die europäischen Grundrechte und die European Charter of Patients Rights vom der Ärztekammer respektiert werden sollten."

Ich fordere:

  1. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde vom 29.10.02. Falls das dadurch verursacht ist, dass die Beschwerde verschlampert wurde, bitte ich um Mitteilung, damit ich das nachliefern kann.
  2. Akteneinsicht, wie am 29.10.04 beantragt.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Schriftwechsel:

 

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