Urteilskritik zur Vorbereitung der Zulassung der Berufung am 25.7.13:
    
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Walter Keim, Kommentare an Email: walter.keim@gmail.com
      Almbergskleiva 64 
      NO-6657 Rindal, den 6.7.2013
      Fax: 0047-71 66 40 51
    
Kopie: Fraktionen des Bayerischen Parlaments, Presse
    
Betreff: Urteilskritik Az. M 17 K 12.3408: Richter haben Schulungen in Menschenrechten nötig, wie der Menschenrechtskommissar das vorschlägt
 In der Verwaltungsstreitsache
        Walter Keim ./. Freistaat Bayern, der durch den Landtag, das
        Staatsministeriums des Innern und das Staatsministeriums der Justiz
        vertreten werden muss
    
Verpflichtungsklage: Akteneinsicht in die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) gemäß Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG, Art. 25 GG, Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 10 EKMR, Art. 19 IPbpR und § 9 AGO
kann die Berufung gegen Urteil vom 13.6.2013 Az. M 17 K 12.3408 am 5.7.2013 zugestellt u. a. auf folgende Urteilskritik gestützt werden.
Begründung:
Es wird Bezug genommen auf die Verpflichtungsklage vom 14.7.2012 und das Urteil vom 13.6.2013 mit Poststempel 25.6.2013, das wegen falscher Adresse erst das am 5.7.2013 zugestellt wurde.
Die Petition Zeichen II/VF.0993.15
      "Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen, Richter in
      Menschenrechten schulen, Judikative unabhängig machen und dem Gesetz
      unterwerfen" wurde aufgrund der Erklärung der Bayer. Staatsregierung am
      12.6.2008 als erledigt betrachtet. Am 13.12.2011
      wurde beim Landtag, dem Staatsministeriums des Innern und der Justiz
      Antrag auf Akteneinsicht gestellt in die Erklärungen der Staatsregierung.
      Nur der Landtag antwortete, allerdings abschlägig. Die Verpflichtungsklage
      vom 14.7.2012
      richtete sich dagegen, dass keine der 3 Institutionen Akteneinsicht
      gewährte. 
    
Im Urteil vom 13.6.2013 (Az. M 17 K
      12.3408) wird die Klage abgewiesen.
    
Das Urteil verkennt, dass Akteneinsicht in die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) beantragt wurde, die nicht nur im Landtag sondern auch in den Staatsministerien vorliegen, die sie verfasst haben. Das Verwaltungsgericht unterschlägt also, dass bei der Staatsregierung 2 unbeantwortete Akteneinsichtsanträge liegen.
In der Prozessschrift vom am 27.10.2012
      wurde das nochmals dem VG München mit Teelöffeln erklärt:
      
      Falls das noch nicht geschehen ist, muss die Verpflichtungsklage neben
        dem Landtag auch
      a) der Bayerischen Staatsregierung, diese vertreten durch das
        Bayerische Staatsministerium der Justiz, sowie
      b) der Bayerischen Staatsregierung, diese vertreten durch das
        Bayerische Staatsministerium des Innern
      zugestellt werden, da sich die Klage gegen den Freistaat richtet,
        der auch die Staatsregierung einschließt.
    
Dies wurde dann noch am 26.11.2012, 10.5.2013
      und 15.6.2013 angemahnt.
    
Wie im Antrag vom 14.7.2012 (siehe Anlage 4) und Prozessschrift vom 15.10.2012
      nochmals ausdrücklich wiederholt, richtete sich das Schreiben vom 13.12.2011
      um Akteneinsicht nicht nur an den Landtag, sondern auch an die
      Staatsministeriums des Innern und der Justiz. Deshalb wurde also nicht nur
      die Ablehnung des Landtages, sondern auch die
      Nichtbeantwortung/Nichtherausgabe durch das Staatsministeriums des Innern
      und der Justiz geklagt. Die Ablehnungen aus dem Jahre 2009 galten anders
      lautenden Akteneinsichtsanträgen vom September 2009 u. a. ohne die
      Information, dass 115 Staaten mit 5,9 Milliarden Informationszugang kennen
      und den "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" aus dem Jahre
      2011, der den Menschenrechtscharakter gemäß IPbpR zweifelsfrei bestätigt.
      Außerdem enthalten die Ablehnungen der Akteneinsicht des
      Staatsministeriums des Innern und der Justiz aus dem Jahre 2009 keine
      Rechtsbelehrung mit Fristangabe für eine Klage. Gilt deshalb keine Frist?
    
Einige der Fehler im Urteil sind hier aufgezählt. Dabei wird im Wesentlichen die ignorierte Verpflichtungsklage referiert:
Auf Seite 3 führt das Gericht aus:
Auf erneute Bitte um Akteneinsicht wies der Bayer. Landtag mit Schreiben vom 31. Januar 2012 darauf hin, dass die Geschäftsordnung für den Bayer. Landtag ein Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich verneine und der Bitte daher nicht entsprochen werden könne.
Der Antrag vom 13.12.2011 wurde beim Landtag, dem Staatsministeriums des Innern und der Justiz Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Dass keine der 3 Institutionen Akteneinsicht gewährte, ist Gegenstand der Verpflichtungsklage. Am 23.1.2012 antwortete der Landtag dass "eine nochmalige Behandlung (der) Eingabe (Informationsfreiheitsgesetz) nicht möglich" ist.
Auf Seite 5:
Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 15. und 27 Oktober 2012 sowie 26 November 2012, dass der Informationszugang seit 2006 als Menschenrecht anerkannt sei, so dass sich der Beklagte nicht auf frühere Gerichtsentscheidungen berufen könne.
Dabei bleibt die Prozessschrift vom 10.5.2013 und 15.6.2013 unerwähnt:
Folgende Prozessschriften (Anträge/Vorgänge), die am 10.5.2013
        angemahnt wurden, sind weiterhin unbeantwortet:
      
In Punkt 2.a) Seite 6 führt das Gericht aus:
Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG nicht nur das Vorliegen einer Behörde, sondern auch ein Verwaltungsverfahren voraussetzt.
Es wird jedoch nicht Akteneinsicht aufgrund von Art. 29 BayVwVfG, sondern außerhalb eines Verwaltungsverfahrens u. a. von Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK beantragt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 Gesetzesrang haben. In 7 C 3/11 und 7 C 4/11 wird Akteneinsicht in Schreiben der Ministerien an Petitionsausschuss aufgrund des IFG des Bundes gewährt, das analog zu Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK Informationszugang gewährt.
In Punkt 2.b) Seite 9:
Diesem Ergebnis stehen auch Art. 10 EMRK und Art. 19 (2) IPbpR nicht entgegen: Diese Vorschriften beinhalten die Informationsfreiheit bzw. das Recht sich Informationen zu beschaffen. Ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 5 GG beziehen sich aber grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Informationen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1980 - 1 C 52.75 - BVerwGE 61,15)
Es ist völlig abwegig das Menschenrecht des Zugangs zu
      amtlichen Dokumenten der Rechtsprechung des EMRK aus den Jahren 2006 bis
      2013 und IPbpR ("General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" aus
      dem Jahre 2011) mit BVerwG Entscheidungen des Jahres 1980 in Frage zu
      stellen, die sich dazu noch auf die Veröffentlichung eines Erlasses bezog.
    
In Punkt 3. Seite 8:
Abgesehen davon, dass die Annahme des Klägers, die Stellungnahmen der Staatsregierung könnten für den Menschenrechtskommissar von Bedeutung sein, eine bloße Vermutung ist...
Um hier Klarheit zu schaffen, wurde am 15.10.2012
      ein In-camera Verfahren beantragt. Dieser Antrag blieb unbearbeitet und
      unbeantwortet.
    
In Punkt 3. Seite 10:
    
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des EGMR führen insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da diese vor allem die Akteneinsicht in verfassungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren und damit keine vergleichbaren Fallkonstellationen betrafen.
Bei keinem der 4 angeführten Urteilen des EGMR handelt es sich um
      strafrechtliche oder verfassungsrechtliche Verfahren, sondern um
      Akteneinsicht in vergleichbaren Verfahren z. B. ist YOUTH
        INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application
        no. 48135/06) vom 25
        Juni 2013 ganz ähnlich. 
    
In Punkt 3. Seite 10:
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 (7 C 3/11 und 7C 4/11 - juris), da diese das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zum Inhalt hatten, ein derartiges Gesetz für Bayern aber nicht existiert (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2012 - ZB 11.439 - juris Rn. 6).
Der IPbpR ist eine Konvention mit (Bundes-)Gesetzesrang, das stärkere
      Einsichtsrechte gewährt als das IFG des Bundes, das internationalen
      Mindestanforderungen nicht genügt. (BayVGH,
        B.v. 2.2.2012 - 5 ZB 11.439 - juris Rn. 9) weißt nur auf fehlendes
      IFG hin. Ansprüche aufgrund EGMR und IPbpR werden dort nicht behandelt.
    
In Punkt 5. Seite 10:
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen... Hier ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger im Hinblick auf die Behandlung der Petition als solche Rechtsmittel einlegen möchte.
Zitat aus der Klage: "Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind." Mit Art. 25 GG setzt sich das Urteil gar nicht auseinander.
Aber nicht nur das Menschenrecht des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, das international als Voraussetzung der Demokratie angesehen wird (Quelle 1), auch die Demokratie wird verkannt:
Die Behauptungen, dass "Akteneinsichtsrecht in die Stellungnahmen der
      Staatsregierung" (siehe Seite 9) "Grundgedanken der Volkssouveränität und
      das Gewaltenteilungsprinzip beeinträchtigen (würde)" verkennt Grundlagen
      der Demokratie ("Herrschaft des Volkes durch Wahl"... "der repräsentativen
      Demokratie...entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer
      informellen öffentlichen Kontrolle"), wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
        im Urteil vom 3. November 2011 – 7 C 4.11 feststellt (siehe
      ausführliches Zitat in Prozesschrift vom 27.10.2012) 
      
Außerdem wird auf das neueste Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Application no. 48135/06) vom 25. Juni 2013 bezüglich des Menschenrechtes des Informationszugangs hingewiesen, das den Zivilpakt (IPbpR) und die Erklärung der UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit 2004 als relevant erachtet. Dabei geht es - wie in dieser Verpflichtungsklage auch - um Akteneinsicht "to monitor the implementation of transitional laws with a view to ensuring respect for human rights, democracy and the rule of law." Auch dies Verpflichtungsklage ist ein "Monitoring" des Menschenrechts des Informationszugangs in Bayern und beweist, dass der Menschenrechtskommissar recht hatte, als er Schulungen in Menschenrechten für Richter empfahl.
Der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat in der Rechtssache YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06) vom 25 Juni 2013 festgestellt (Quelle 2):"III: RELEVANT INTERNATIONAL DOCUMENTS
13. The International Covenant on Civil and Political Rights, adopted under the auspices of the United Nations on 16 December 1966, entered into force in respect of Serbia on 12 March 2001. Article 19 of that Covenant guarantees freedom of expression in similar terms to those used in Article 10 of the Convention. In July 2011 the Human Rights Committee, the body of independent experts set up to monitor the implementation of that treaty, reiterated in its General Comment No. 34 that Article 19 of the Covenant embraced a right of access to information held by public bodies (document CCPR/C/GC/34 of 12 September 2011, § 18). It further stated that such information included records held by a public body, regardless of the form in which the information was stored, its source and the date of production (ibid.). Lastly, the Human Rights Committee emphasised that when a State party imposed restrictions on the exercise of freedom of expression, these may not put in jeopardy the right itself; in other words, the relation between right and restriction and between norm and exception must not be reversed (see § 21 of that document).
14. The Joint Declaration by the United Nations Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression of December 2004 reads, in the relevant part, as follows:
“The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions. ..."
Diese Dokumente sind Anlagen C und D der Verpflichtungsklage vom 14.7.2012.
Walter Keim
    
Quelle: 
    
Entwicklung:
      
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit
      in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz
      beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb:
      Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law =
      Informationsfreiheitsgesetz.