in English: http://wkeim.bplaced.net/files/enforce_access_to_information.html
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Almbergskleiva 64
NO-6657 Rindal, den 7.7.2013
Fax: 0047-71 66 40 51
An das
Bayerische Verwaltungsgericht München
Postfach 200543
D-80005 München
Kopie: Fraktionen des Bayerischen Parlaments, Presse
Betreff: Az. M 17 K 12.3408: Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts
auf € 5000.-
In 2 Exemplaren per Post, vorab per E-Mail
und Fax: 0049-89-5143777
In der Verwaltungsstreitsache
Walter Keim ./. Freistaat Bayern, der durch den Landtag, das
Staatsministeriums des Innern und das Staatsministeriums der Justiz
vertreten hätte müssen
Verpflichtungsklage: Akteneinsicht in die Ablehnung der Vorschläge des Menschenrechtskommissars des Europarates in den Schreiben des Staatsministeriums des Innern (14.4.2008, Az. IA1-1017-8) und der Justiz (8.1.2008, Az. 1402 E Ls - I - 9892/2007) gemäß Art. 19 (4) GG, 20 (3) GG, Art. 25 GG, Art. 5 GG i. Vb.m. Art. 19 (2) IPbpR und Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 10 EKMR, Art. 19 IPbpR und § 9 AGO
wird Beschwerde gegen Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 13.6.2013 Az. M 17 K 12.3408 eingelegt, der am 5.7.2013 zugestellt wurde.
Begründung:
Es wird auf die Verpflichtungsklage vom 14.7.2012 und das Urteil vom 13.6.2013, das wegen falscher Adresse erst das am 5.7.2013 zugestellt wurde Bezug genommen.
Die Petition Zeichen II/VF.0993.15 "Vorschläge des Menschenrechtskommissars umsetzen, Richter in Menschenrechten schulen, Judikative unabhängig machen und dem Gesetz unterwerfen" wurde aufgrund der Erklärung der Bayer. Staatsregierung am 12.6.2008 als erledigt betrachtet. Am 13.12.2011 wurde beim Landtag, dem Staatsministeriums des Innern und der Justiz Antrag auf Akteneinsicht gestellt in die Erklärungen der Staatsregierung. Nur der Landtag antwortete abschlägig. Die Verpflichtungsklage vom 14.7.2012 richtete sich dagegen, dass keine der 3 Institutionen Akteneinsicht gewährte.
Das Urteil vom 13.6.2013 (Az. M 17 K 12.3408) setzt sich mit folgendem in der Klage nicht auseinander:
Die Streitwertbestimmung hat einschlägigen Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (z. B. GRK § 13) zu folgen. Das Menschenrecht der allgemeinen Akteneinsicht ist bisher in Deutschland im Bund und 11 von 16 Bundesländern gesetzlich durch Informationsfreiheitsgesetze gesichert. Dabei sind nach den einschlägigen Kostenvorschriften einfache Anfragen, d. h. ein genau bezeichnetes Dokument kostenlos. In Bayern gibt es das Umweltinformationsgesetz und das Verbraucherinformationsgesetz mit entsprechenden Bestimmungen. Auch internationale Standards des Zivilpakts und der EKMR operieren so. Allenfalls sind Kopiekosten zu veranschlagen. Nach GRK § 13 (1) "ist der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen." In Norwegen, kann ich in wenigen Sekunden die Beschreibungen aller Dokumente der Staatsverwaltung durchsuchen um die Dokumentnummer für den Antrag zu finden. Die Verwaltung weiß dann die Dokumentnummer und kann mit minimalem Aufwand innerhalb von 1 bis 3 Tagen Einsicht geben. Das ist selbstverständlich kostenlos. Deshalb wird beantragt, den Streitwert auf € 10.- festzulegen.
(Prozesschrift 15.10.2012):
5,9 Milliarden Menschen in 130 Staaten d. h. 84% der Weltbevölkerung
haben Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende
Verfassungsbestimmungen. Dieses Menschenrecht, das eine Voraussetzung
für Demokratie ist, fehlt in Bayern (6). Es ist die staatsbürgerliche
Pflicht jedes Bayern und Deutschen, der nicht der fehlenden Aufklärung
und Verdummung der deutschen Presse ausgesetzt ist (7,
"Deutsche Presse größter Versager in der Welt beim Menschenrecht
Informationszugang") in Rahmen seiner Möglichkeiten Verbesserungen zu
fördern.
Offensichtlich wird hier das ideelle Ziel verfolgt auch
in Bayern, wie in allen zivilisierten Ländern den Zugang zu amtlichen
Dokumenten zu fördern. Inzwischen haben nämlich 125
Staaten (https://www.rti-rating.org/country-data/)
(10 Mehr als am 14.7.2012) mit mehr als 5,9
Milliarden Einwohnern d. h. 84 % der Weltbevölkerung entweder
Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen
und damit bessere generelle (über Verbraucherinformation und
Umweltinformation hinausgehende) Einsichtsrechte als Bayern.
In Punkt 2.b) Seite 9:
Diesem Ergebnis stehen auch Art. 10 EMRK und Art. 19 (2) IPbpR nicht entgegen: Diese Vorschriften beinhalten die Informationsfreiheit bzw. das Recht sich Informationen zu beschaffen. Ebenso wie die entsprechende Regelung in Art. 5 GG beziehen sich aber grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Informationen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1980 - 1 C 52.75 - BVerwGE 61,15)
Es ist völlig abwegig das Menschenrecht
des Zugangs zu amtlichen Dokumenten der Rechtsprechung des EMRK aus den
Jahren 2006 bis 2013 und IPbpR ("General Comment No. 34 on Article 19 of
the ICCPR" aus dem Jahre 2011) mit BVerwG Entscheidungen des Jahres 1980
in Frage zu stellen, die sich dazu noch auf die Veröffentlichung eines
Erlasses bezog.
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des EGMR führen insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da diese vor allem die Akteneinsicht in verfassungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren und damit keine vergleichbaren Fallkonstellationen betrafen...
Bei keinem der aufgeführten EGMR Urteile handelt es
sich starfrechtliche Verfahren, sondern um Akteneinsicht in vergleichbaren
Rechtsachen z. B. ist YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN
RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06) vom 25
Juni 2013 ganz ähnlich [Quelle H].
(BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 5 ZB
11.439 - juris Rn. 9) weißt nur auf fehlendes IFG hin. Ansprüche
aufgrund EGMR und IPbpR werden dort nicht behandelt.
Außerdem wird auf das neueste Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (Application no.
48135/06) vom 25. Juni 2013 bezüglich des
Menschenrechtes des Informationszugangs hingewiesen, das den Zivilpakt
(IPbpR) und die Erklärung der UN,
OSZE und OAS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit
2004 als relevant erachtet. Dabei geht es - wie in dieser
Verpflichtungsklage auch - um Akteneinsicht "to monitor
the implementation of transitional laws with a view to ensuring
respect for human rights, democracy and the rule of law." Auch
dies Verpflichtungsklage ist ein "Monitoring" des Menschenrechts des
Informationszugangs in Bayern und beweist, dass der
Menschenrechtskommissar recht hatte, als er Schulungen in
Menschenrechten für Richter empfahl.
"III: RELEVANT INTERNATIONAL DOCUMENTS
13. The International Covenant on Civil and Political Rights, adopted under the auspices of the United Nations on 16 December 1966, entered into force in respect of Serbia on 12 March 2001. Article 19 of that Covenant guarantees freedom of expression in similar terms to those used in Article 10 of the Convention. In July 2011 the Human Rights Committee, the body of independent experts set up to monitor the implementation of that treaty, reiterated in its General Comment No. 34 that Article 19 of the Covenant embraced a right of access to information held by public bodies (document CCPR/C/GC/34 of 12 September 2011, § 18). It further stated that such information included records held by a public body, regardless of the form in which the information was stored, its source and the date of production (ibid.). Lastly, the Human Rights Committee emphasised that when a State party imposed restrictions on the exercise of freedom of expression, these may not put in jeopardy the right itself; in other words, the relation between right and restriction and between norm and exception must not be reversed (see § 21 of that document).
14. The Joint Declaration by the United Nations Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression of December 2004 reads, in the relevant part, as follows:
“The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions. ..."
Diese Dokumente sind Anlagen C und D der Verpflichtungsklage vom 14.7.2012.
Zusammenfassend wird der Menschenrechtscharakter des Zugangs zu amtlichen Dokumenten folgendermaßen bewiesen:
Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nun ein anerkanntes Menschenrecht gemäß Zivilpakt [Quelle A, C, D, E] und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [Quelle F] aufgrund der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) [Quelle B], wird international als Voraussetzung für die Demokratie angesehen [Quelle G] und ist wichtig im Kampf gegen Korruption.
Offensichtlich hatte der Menschenrechtskommissar des Europarates recht,
als er Schulungen in Menschenrechten für Richter empfahl.
Walter Keim
Quellen:
Antwort:
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