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Walter Keim E-mail: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 6.9.2001


An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart


Petition: Rechtlosigkeit der Patienten gegenüber Ärzten im aussergerichtlichen (vorgerichtlichen) Bereich


Sehr geehrter Herr Haas,

mit Bezug auf Artikel 17 GG (Beschwerderecht) und meine Klagen beim Sozialministerium vom 9.5.01 und Innenministerium 19.7.00, 20.7.00 und 4.10.00 betreffend Einsicht in Patientenunterlagen, Löschung falscher Angaben und Berufsaufsicht der Ärzte richte ich folgende Petition Patientenrechte gegenüber Ärzten betreffend. Diese Petition betrifft folgende Rechte (im Folgenden: "diese Rechte" genannt) im Bereich Arzt-Patientverhältnis:

1. Recht auf Akteneinsicht.

2. Recht auf Rechtsbelehrungen/Klagebehelfsbelehrungen und Information über eigene Rechte.

3. Recht an eine übergeordnete oder unabhängige Stelle zu klagen.

4. Recht auf Antworten auf Klagen.

5. Berichtigung von Fehlern in Krankenakten


Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes: http://wkeim.bplaced.net/verwaltungsgesetz.htm (in Englisch: http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf oder Norwegisch http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html), Arztgesetz: http://wkeim.bplaced.net/arztgesetz.htm (in English: http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19800613-042-eng.pdf), Norwegischen Heilberufsgesetz: (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html), Patientenrechtsgesetz: patientenrechtsgesetz.htm (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html), dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte auch gegenüber Ärzten gewährt werden. Das zeigt auch diese Übersicht für andere Staaten: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm. Übersetzte Auszüge von Gesetzen sind diesem Brief beigelegt.

Gegenüber der AOK sichert die Sozialgesetzgebung diese Rechte: Akteneinsicht nach § 25 Abs. SGB X, Beratungspflicht nach § 7 SGB XI und § 14 SGB I, umfassende und schnelle Gewährung nach § 17 SGB I und Berichtigung nach § 84 SBG X. Weiter gibt es Klagemöglichkeiten im AOK System und kostenlose Sozialgerichtsverfahren.

Gegenüber Ärzten gelten Rechte 2. und 4. nicht, 1. eingeschränkt und 3. und 5. nur auf dem Papier. Ärzte stehen gewissermasen "über" diesen Pflichten, ein unzeitgemäßer Anachronismus, sowohl im nationalen Vergleich mit anderen Berufsgruppen als auch im internationalen Vergleich.

Die skandalöse Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 am 16.6.01 nur teilweise revidiert (Der Arzt wird gebeten Einsicht in die Krankenakten zu gewähren) vom der Ärztekammer Baden-Württemberg zeigt, dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Der Arzt wurde nun von mir gebeten Einsicht in die vollständigen Krankenakten zu gewähren, Berichtigung zu überdenken. Als Antwort werden die unvollständigen Krankenakten als vollständig erklärt und mitgeteilt: "... dass ... alle vorliegenden objektiven Unterlagen zur Verfügung stehen". An die Landesärztekammer schreibt der Arzt: "Weitere Anschreiben .. werde ich nicht beantworten." Ein Einschreibebrief vom 30.6.01 wurde bereits ungeöffnet zurückgeschickt.
Hier wird dokumentiert, dass der Volksmund Recht hat, dass einen Krähe der anderen kein Auge aushackt. Nicht nur, dass man nicht Recht und keine Unterstützung von der Ärztekammer bekommt, zusätzlich werden Übergriffe gemacht indem Angehörigen ihr Wort und Briefe auf den Kopf gestellt werden um Ärzten aus der Patsche zu helfen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat nicht die rechtlichen Instrumente daran zu rütteln. Zwar haben sowohl das Sozialministerium (22.5.01 und 13.6.01) als auch das Innenministerium (16.8.00 und 12.12.00) sich sehr bemüht, sind aber leider beide machtlos. Das Innenministerium als Aufsichtsbehörde des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich schreibt: "Wenn ein Arzt seine Patientenakten nach dem Ordnungskriterium des Namens in einer Aktensammlung, sei es in Papierform oder im Praxis-PC, aufbewahrt, wie allgemein Praxis, so verarbeitet er keine Patientendaten in Dateien im Sinne des BDSG, die Rechtsfolge ist, dass das BDSG für ihn nicht gilt. Der Arzt ist ... verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren. Diese Dokumentation, ein personenbezogenes Datum des Patienten im Eigentum des Arztes, ... ist eine Akte. ... Da das BDSG für Akten nicht gilt, kann auch keine Einsichtnahme oder Berichtigung auf der Rechtsgrundlage dieses Gesetzes verlangt werden... Die Aufsichtsbehörde ... trifft gutachterliche Feststellungen." 

Es mag "Rechtens" sein, aber ist es zweckmäßig einer Aufsichtsbehörde zu bezahlen aber keinerlei Macht zu geben? Eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt, die Bescheide der Landesärztekammer sind "unanfechtbar".  Damit können in Deutschland nur die ca. 1 %, die ein Gerichtsverfahren anstrengen in den Genuss dieser Recht kommen, die in Norwegen allen zustehen. Das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen. Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte (sogar in Gerichtsverfahren) von der Einsicht ausgenommen, was gegen § 19 der Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel 10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin ("Everyone is entitled to know any information collected about his or her health") verstösst.

Der Landesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten von Patienten angeht) nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.

Die Gesetzgeber in Nationalstaten ist souverän und frei. Genauso wie der norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100 % seiner Bürger diese Rechte bekommen, können deshalb natürlich deutsche Gesetzgeber 99% ihrer Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten, sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist vor diesem Hintergrund ein schlechter Witz

Ich kritisiere also das völlige Versagen des/der Gesetzgeber im Bereich der Ärzte selbstverständliche Patientenrechte gesetzlich zu sichern.

Diese Petition ist ein offener Brief im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition3.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.


Mit freundlichen Grüßen


Walter Keim


Kopie: Petitionsausschuß des Bundestages

Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5, 0.6

Diese Internetpublikation ist ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com


Anhang: Heilberufsgesetz: http://wkeim.bplaced.netheilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://wkeim.bplaced.netverwaltungsgesetz.htm (gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz: http://wkeim.bplaced.netpatientenrechtsgesetz.htm


Unterstüzt die Stärkung der Patientenrechte, mit folgender E-Mail an das Sozialministerium Baden-Württemberg, Abteilung 5: Gesundheitswesen (hier klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte und bitte das in der Landesgesetzgebung zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesundheitsversorgung hat die Landesregierung die Aufgabenbereiche gesundheitlicher Verbraucherschutz, öffentlicher Gesundheitsdienst und Gesundheitsinformationen zu den unterschiedlichsten Themenbereichen. Die Regelungen zum Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in vielen (Bundes-)Gesetzen und Gerichtsentscheidungen verstreut und für den Patienten schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen viele Beteiligte Bestrebungen, die Rechte des Patienten einheitlich und übersichtlich in einem Patientenschutzgesetz zu regeln. Dies würde zur Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen.

(Natürlich kann dieser Text im E-Mail Programm beliebig geändert und ergänzt werden).


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