Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.


--
James Madison


Einschreiben

Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 4.10.2006


An das
Bundesministerium des Innern
Alt-Moabit 101 D
D-10559 Berlin


Betreff: Beamtenrecht: Beschwerde wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BhV


Sehr geehrte Damen und Herren,


ich beziehe mich auf die Mitteilung vom 20.9.06 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV). Das LBV schreibt: "(...) hat einen Versorgungsanspruch nach Bundesrecht (Festsetzung der Versorgungsbezüge nach G131) und somit einen Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)". Dies war die Antwort auf meinen Widerspruchs vom 6.9.06, dass der Antrag fristgerecht auf der Basis des Kalenderjahres nach der BVO (des Landes) gestellt wurde.

Bei Anträgen sind gemäß § 17 BhV (1) "die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden". Diese Formblätter (Formblatt 6) enthalten einen Hinweis auf die BhV, und werden allerdings nicht vom LBV benutzt, wo der Hinweis auf eine Beihilfeordnung fehlt und durch den Hinweis auf die Internet Seite ersetzt ist. Damit handelt die LBV gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht. Der Antrag auf Beihilfe, den die LBV zusendet, verweist auf die Internet Seite des LBV. Dort ist unter "Service/Beihilfeverordnung" http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/ nur die BVO (des Landes) zugänglich. Die BhV ist auf der Seite des LBV nicht ausgelegt.

Dieser Verstoß des LBV gegen § 17 BhV (1) die richtigen Formblätter mit Hinweis auf das BhV zu verwenden ist die Ursache, dass im Dunkeln blieb welche Vorschrift gilt und damit keine realistische Möglichkeit besteht das herauszufinden. Auch auf den Bescheiden wird auf die BVO und die Internetseiten des LBV verwiesen.

Nach 1976 (mein Vater verstarb) wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die BhV gilt. Auch sonnst wurde nie auf die ein Jahresfrist aufmerksam gemacht (Antragsschema/Bescheide/beiliegendes Informationsmaterial). Die Behauptung des LBV im Jahre 1976 (als mein Vater verstarb) der Hinweispflicht nachgekommen sei, ist bislang nicht bewiesen.

Ich meine deshalb meine Sorgfaltspflicht erfüllt zu haben und kann kein Verschulden meinerseits sehen.

Ich schätze es, dass Sie durch Rechtsvorschrift festlegen, das ein Formblatt mit Angabe der richtigen Beihilfeordnung vorsieht, da das norwegischen Vorstellungen von Bürgerfreundlichkeit entspricht. Ich bin enttäuscht, dass die LBV auf dem Antrag nicht auf die Rechtsvorschrift hinweist. Es ist mit unverständlich, dass sowohl die Bescheide als auch die Internetseite nur auf die Falsche BVO hinweisen. Die LBV ist über diesen Sachverhalt, auf den ich nochmals hinwies, schon lange im Klaren. Ich bin empört, dass die LBV mir am 20.9.06 schreibt, dass "mangelnde Rechtskenntnis immer zu Lasten des Antragstellers geht da geltendes Recht immer als allgemein bekannt vorausgesetzt wird."

Dies stellt vernünftige Verhältnisse zwischen Bürger und Behörden auf den Kopf, da damit die Bürokratie jeder Informationspflicht entkommen kann und der Schaden für falsche Information dem Bürger aufgebürdet wird. Deshalb wurde der Widerspruch aufrechterhalten

Meine (...) alt und (...) hat sie mir durch eine Vollmacht übertragen ihre Interessen zu vertreten. Mein Vater ist am 3. Juli 1976 verstorben und hat das Wissen um die BhV mit ins Grab genommen. (...) war bei der AOK kranken versichert und hat meines Wissens nie die BhV benützt. Ich bin 1982 nach Norwegen ausgewandert und (...) hat mir als ich sie besuchte nie etwas über die BhV erzählt.

Im europäischen Raum der Freiheit gilt das Prinzip der "gleichen Augenhöhe" zwischen Bürger und Verwaltung, das Recht auf eine gute Verwaltung: Akteneinsicht, Recht auf eine begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit und Informationsfreiheit (EU Charter Artikel 41 siehe auch "Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis). In Norwegen sind diese Rechte gesetzlich gesichert. Zwar ist deutschen Bürokraten nicht verboten sich gemäß der "guten Verwaltung" zu verhalten, aber die Begegnung wurde (wohl für beide) zum Trauma. Als beispielsweise die AOK fast zwei Jahre nicht antwortete bezüglich eines Pflegeantrages, habe ich sie erst beim Sozialgericht in den Stiefel reinbekommen (Klage Aktenzeichen S 8 P 2176/99) mit Hilfe des von mir erfundenen Rechtsmittels der "Entscheidungserzwingungsklage". Zwar hat der Bundestagspräsident meine Petition über Informationsfreiheit nach 3 Jahren am 22.12.03 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen und der Bundestag hat &ndash wie von mir vorgeschlagen - ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, trotz des 7 jährigen Widerstands durch den Aufstand der Amtsschimmel. Damit hat zwar auch im Bund &ndash als 65. und damit einem der letzten zivilisierten Staaten &ndash der Übergang vom obrigkeitsstaatlichen Verhältnis zur Partnerschaft zwischen Bürger und Staat geklappt, aber der Landtag von Baden-Württemberg lehnte meine entsprechenden Petitionen 13/598, 13/6099 und 13/598 (Patientenrechte) ab. Damit ist Baden-Württemberg einer der letzten zivilisierten Staaten ohne Informationsfreiheitsgesetz (fast alle europäischen Staaten inklusive Balkanstaaten und auch kaukasische Staaten sind weiter) das Verwaltungshandeln transparenter macht, indem Bürger Zugang zu behördlichen Dokumenten und Informationen bekommen. Die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger werden gestärkt gemäß dem Leitprojekt des Programms Moderner Staat - moderne Verwaltung unter Berücksichtigung des Datenschutzes. Dieses Bürgerrecht wird im Informationszeitalter als Teil der Demokratie verstanden und ist in über 65 Staaten der Welt verwirklicht. In mehr als der Hälfte dieser Staaten z. B. Brandenburg (Art. 21 (4)) ist dieses Grundrecht in der Verfassung verankert.

Ich begrüße, dass die OSZE sich um die Informationsfreiheit in Europa kümmert und alle OSZE Staaten einschließlich Deutschland beobachten wird (Anlage 3) und 2006 einen Survey über die Informationsfreiheit durchführt. Auch der Europarat hat im Zusammenhang mit einem Surveys über Informationsfreiheit Deutschland beobachtet. Der Europarat hat außerdem die Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten gegeben und arbeitet an einer bindenden Konvention über die Informationsfreiheit, die ich durch meine Unterschrift unterstützt habe. Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE), die International Helsinki Federation for Human RightsFOIAdvocates, Access Info Europe, ARTICLE 19 und die Open Society Justice Initiative beobachten Deutschland bezüglich des Menschenrechts der Informationsfreiheit.

Baden-Württemberg ist &ndash im Gegensatz zum Bund und 8 Bundesländern und mehr als 70 Staaten der zivilisierten Welt dem obrigkeitsstaatlichem Verhältnis verhaftet und verweigert Bürgern grundlegende Informationsrechte. Dass das LBV meint ein 30 Jahre alter Hinweis ist gut genug lässt nichts Gutes ahnen. Ich kenne die Verwaltungsrichter in Stuttgart nicht, aber das LBV kennt sie wohl und weiß, was das für Gesetze und Richter sind.

Sowohl das Verfahrens VG 2 A 85.04: Walter Keim gegen Bundesrepublik Deutschland als auch eine Beschwerde beim Landesberufsgericht sind seit 11.11.2005 wegen unfairen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Anlage 6: Appl. No. 41126/05).

Man sieht daran, dass die deutsche Justiz keine Rechtssicherheit bietet: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. "In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln“ Zitat von Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger, Karlsruhe in einem Beitrag in der „Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325. Man ist der Justiz ausgeliefert (Münchener Abendzeitung 2.4.02, Seite 9). "Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist." (Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in "Zeitschrift für anwaltliche Praxis" 6/1999). Der berühmte Staranwalt Rolf Bossi fasste  seine Erfahrungen im Buch " Halbgötter in Schwarz. Deutschlands Justiz am Pranger." zusammen. Das Amtsgericht Augsburg hat ihn einen Strafbefehl über 12 000 Euro wegen übler Nachrede erlassen (Aktenzeichen: 3CS201J S119478/05) erlasse. Auch am Verwaltungsgericht Berlin bin ich so einem begegnet, dessen Urteil auf den Misthaufen der Geschichte gehört und ich kann nicht sicher sein, ob der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Appl. No. 41126/05) das in Ordnung bringt, da der sehr überlastet ist.

Deshalb möchte ich anfragen, ob das BMI hier in Ausübung der Fürsorgepflicht helfend eingreifen kann, das LBV auf den rechten Weg der Respektierung der Bundesvorschrift BhV zu führen bevor das bei der (unvorhersagbaren) Justiz landet.

Außerdem möchte ich mich beschweren über den Verstoß gegen die BhV, bzw. Sie bitten mir die richtige Beschwerdestelle anzugeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim


Anlage:

  1. Erste Seite Formblatt 6 der BhV
  2. Brief 6.9.06 an das LBV
  3. 20.9.06 Antwort des LBV
  4. 29.6.06 Ergänzung des Widerspruchs
  5. Seite 1 und 3 des Bescheides des LBV vom 19.9.2006
  6. Schreiben an Verwaltungsgericht Berlin 12.11.05

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