Knowledge will forever govern ignorance, and
a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular
government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a
farce or a tragedy or perhaps both.
--
James Madison
Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)
Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)
Grober Entwurf: Schreiben Sie mir, wenn Sie Kommentare haben: walter.keim@gmail.com
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, Trondheim, den ...11.06
An das Verwaltungsgericht
Stuttgart
Postfach 105052
D-70044 Stuttgart
Verwaltungsklage: Menschenrecht Informationsfreiheit
Walter Keim, Torshaugv. 2 C, N-7020 Trondheim, Beschwerdeführer,
wegen
des Bescheides des LBV D-70730 Fellbach vom ...10.2006, zugegangen am ...10.2005.
Ich lege Verwaltungsklage gegen den o. a. Bescheid (Anlage) ein, rüge die Verletzung von § 32 VwVfG und die Verletzung der Grund- und Menschenrechte aus Art. 1(1), 1 (2), 2(1), 3(1), 5(1), 12(1), 19(1)1, 19(2), 19(4)1, 20(1), 20(2)1, 20(2)2, 20(3), 20(4), 97(1), 100(1)1, 101(1)2, 103(1) und (2) GG sowie Art. 1 S.1, 7 S. 1, 8, 10, 19, 21(1), (3) und 23(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2, (2), 19(2) und 25a IPbpR, 6(1)1, (2), 10(1)2 und 13 EMRK beantrage, den o. a. Bescheid aufzuheben und die am 6.8.06 beantragte Beihilfe auszuzahlen.
Der Antrag auf Beihilfe, den die Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zusendet, verweißt auf die Internett Seite des LBV. Dort ist unter Service/Beihilfeverordnung http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/ nur die BVO des Landes zugänglich, mit der Möglichkeit Rechnungen des vergangenen Kalenderjahres einzureichen, also fast 2 Jahre am Ende eines Jahres.
Ein am 6.8.06 gemäß BVO fristgemäß gestellter Antrag auf Beihilfe wurde am 23.8.06 abgelehnt für 2 Monate Pflege (Rechnungen vom 1.7.05 und 1.6.05 ca. 1300.-) . Aus dem Bescheid ergibt sich, dass der Anspruch nach einem Jahr erloschen sei. Eine Nachfrage am 6.9.06 nach dem Grund dafür ergab, dass die BhV zugrunde gelegt wurde. Die BhV ist auf der Seite des LBV nicht ausgelegt.
Meine (...) ist 93 Jahre alt und (...), deshalb hat sie mir durch eine Vollmacht übertragen ihre Interessen zu vertreten. Mein Vater ist am 3. Juli 1976 verstorben und hat das Wissen um die BhV (Beihilfevorschrift des Bundes) mit ins Grab genommen. Meine Mutter war bei der AOK kranken versichert und hat meines Wissens nie die BhV benützt. Ich bin 1982 nach Norwegen ausgewandert und meine Mutter hat mir, als ich sie besuchte nie etwas über die BhV erzählt.
Bei Anträgen sind gemäß § 17 BhV (1) die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Dieses Formblatt (Formblatt 6) enthält einen Hinweis auf das BhV und werden nicht vom LBV benutzt, wo der Hinweis auf eine Beihilfeordnung BhV fehlt und durch den Hinweis auf die Internet Seite ersetzt ist. Damit hat die LBV gegen eine ihr durch Rechtsvorschrift auferlegte Hinweispflicht gehandelt und damit gegen Treu und Glauben sowie die Fürsorgepflicht verstoßen
Ich habe das LBV am 6.9.06 auf seine Hinweispflicht aufmerksam gemacht, und darüber informiert, dass ich nie, weder auf Anträgen, Bescheiden oder Informationsbroschüren auf die BhV hingewiesen wurde. Ganz im Gegenteil: Auf den Bescheiden wird der § 17 Abs. 2 Satz 3 BVO erwähnt. Weiter wird bezüglich "Informationen zum Thema Beihilfe" auf die Internetseite www.lbv.bwl.de hingewiesen.
Daraufhin bekam ich am 20.9.06 die Antwort, dass mangelnde Rechtskenntnis immer zu Lasten des Antragstellers geht, da geltendes Recht immer als allgemein bekannt vorausgesetzt" wird. Deshalb wurde an der Ablehnung des Widerspruchs festgehalten. Ich verstehe es so, dass das LBV meint 1976, beim Tode meines Vaters über die BhV informiert zu haben und das reiche.
Da dabei vom LBV überhaupt nicht auf die am 6.9.06 erwähnte Hinweispflicht und Treu und Glauben eingegeangen wurde, wurde der Widerspruch aufrechterhalten. Kennt das LBV die Hinweispflicht und Treu und Glauben nicht? Weiter wurde vom LBV ja übersehen, dass das LBV durch manglende Information und zusätzliche Falschinformation das unüberwindbare Hindernis erst geschaffen hat und eine Schuld des Antragstellers nicht vorliegt.
Im Widerspruchsbescheid vom ...10.06 hält das LBV seine Ablehnung der Auszahlung von Pflegebeihilfe aufrecht.
Dabei wird verkannt, dass gemäß § 32 VwVfG Wiedereinstellung in den vorherigen Stand zu gewähren war, da keine Schuld des Antragsstellers bewiesen wurde.
Weiter ist die zugrundelegende Beihilfeverordnung Bundesrecht. Im Bund hat der Paradigmenwechsel zur Informationsfreiheit inklusive des Zugangs zu Informationen der öffentlichen Verwaltung (Informationsfreiheitsgesetz) stattgefunden. Diese Verwaltungstransparenz wird international auch als "Right to Know", Freedom of Information und Öffentlich der Verwaltung (Öffentlichkeitsprinzip in der Schweiz, den Niederlanden und Skandinavien) bezeichnet.
Dieser Paradigmenwechsel umfasst die Abkehr vom Grundsatz der Geheimhaltung von Verwaltungshandels mit ausnahmsweiser Akteneinsicht zur Offenlegung des Verwaltungshandels mit Ausnahmen für Geheimhaltung beschreiben.
(...)
Detalierte Diskussion darüber hier: http://wkeim.bplaced.net/files/060920psh.htm: Zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit: http://www.cloeser.org/pub/Amtsgeheimnis_und_Informationsfreiheit.pdf mit folgender Konklusion:
"Wie bereits dargelegt begründet das Grundrecht auf
Informationsfreiheit
für sich genommen keinen Informationszugangsanspruch. Nur i. V.
m.
zusätzlichen rechtlichen Verpflichtungen amtlicher Stellen,
Zugang zu
bestimmten Informationsquellen zu gewähren, werden diese
Informationsquellen zu allgemein zugänglichen Quellen i. S. d.
Art. 5 I
1, 2. Hs. GG. Verpflichtungen dieser Art sind insbesondere als
gesetzliche Konkretisierungen des Rechtsstaats- oder des
Demokratieprinzips denkbar (Vgl. BVerfGE 103, 44 (63 f.)). Als
eine
ebensolche Ausformung ist die Verpflichtung zur
Informationszugangsgewährung nach dem IFG anzusehen, womit eine
Verwehrung des Informationszugangsrechts durch eine verpflichtete
Stelle
als Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit zu
qualifizieren
wäre" (Vgl. BVerfGE
103, 44 (61).).
Zusammenfassend ergibt sich folgendes Resultat: "Das IFG
bedeutet die
Abkehr vom alten und morschen Grundsatz des allg.
Amtsgeheimnisses,
das in Zeiten von Volksherrschaft und Informationsgesellschaft
einen krassen Anachronismus darstellte. Die Informations(zugangs)
freiheit ist die Grundlage der demokratischen Meinungsbildung und
das notwendige Gegenstück zur Meinungsfreiheit sowie zum
Datenschutz".
Die Bundes-BhV ist spätestens durch das Bundes-IFG eine öffentlich zugängliche Informationsquelle. Der Anspruch nach Beihilfe ergibt sich aus Bundesrecht. Die LBV jedoch behandelt die Information, dass die BhV für die "G131er" gilt wie ein Amtsgeheimnis: Die Antragsteller weden von dieser Information abgeschlossen. Damit wird der Antragsteller zum handlungsunfähigen Objekt. Von rechtsstaatlicher Seite ergeht die Überlegung, wonach der Einzelne im staatlichen Verfahren stets Subjekt bleiben und nie zum Objekt degradiert werden soll. Der Bürger wird dann als Subjekt behandelt, wenn ihm die Möglichkeit geboten wird, am Zustandekommen staatlicher Entscheide selbst mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung wird ihm durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs und mit ihm des Akteneinsichtsrechts ermöglicht (DÜRIG Günter, Der Grundrechtssatz von der Menschenwürde, AöR 1956, S. 117ff.; DUBACH, a.a.O., S. 296f.). Artikel 1 (1) GG wird verletzt und hindert die Entfaltung der Persönlichkeit Artikel 2 GG.
Mit Recht hat der Bundesrat in seiner Empfehlung zur Drucksache 450/05 zum Informationafreiheitsgesetz darauf hingewiesen, dass "mit dem Informationsfreiheitsgesetz der Bundesgesetzgeber (...) eine grundlegende\par Entscheidung über den Umgang mit den bei Behörden vorliegenden" trifft. Es "ist davon auszugehen, dass dem Gesetz eine beispielgebende Funktion zukommt, die geeignet ist, generell auf das Verständnis vom Umgang mit den bei einer Behörden vorliegenden Informationen Einfluss zu nehmen." Weiter wurde in der Presse auch von einer Kulturrevolution zugunsten von Bürgerrechten und "gleicher Augenhöhe" zwischen Bürgern und Verwaltung gesprochen.
Diese Situation leitet sich auch aus internationalen Verpflichtungen her, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR), die in deutsches Recht transformiert wurden:
Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind.
Artikel 19 (2) des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534), der nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert wurde enthält neben der Meinungsfreiheit die Freiheit "(sich) Informationen ... zu beschaffen" ("to seek information").
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.
Im Bericht des UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, "Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression", E/CN.4/1998/40, speziell Part III. A. The right to seek and receive information, fordert die Informationsfreiheit (inklusive Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) als Voraussetzung für die Meinungsfreiheit.
Dass sich das Recht auf die Informationssuche und -zugang auch auf Behörden bezieht, zeigt sich in folgendem UN-Bericht (UN Doc. E/CN.4/1999/64) von 1999. Darin heißt es eindeutig:
"[T]he Special Rapporteur expresses again his view, and emphasizes, that everyone has the right to seek, receive and impart information and that this imposes a positive obligation on States to ensure access to information, particularly with regard to information held by Government in all types of storage and retrieval systems - including film, microfiche, electronic capacities, video and photographs - subject only to such restrictions as referred to in article 19, paragraph 3, of the International Covenant on Civil and Political Rights."
Im Dokument (UN Doc. E/CN.4/2000/63) konkretisiert der UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain das so:
44.On that basis, the Special Rapporteur directs the attention of Governments to a number of areas and urges them either to review existing legislation or adopt new legislation on access to information and ensure its conformity with these general principles. Among the considerations of importance are:
- Public bodies have an obligation to disclose information and every member of the public has a corresponding right to receive information; "information" includes all records held by a public body, regardless of the form in which it is stored;
- Freedom of information implies that public bodies publish and disseminate widely documents of significant public interest, for example, operational information about how the public body functions and the content of any decision or policy affecting the public;
Damit ist auch eine positive Verpflichtung zur Verbreitung und Pubizierung von Informationen eingeschlossen
Die Ausnahmen in Artikel 19 (3) IPbürgR rechtfertigen in keiner Weise Beschränkungen, die diesen Antrag betreffen:
Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind
a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;
b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Dies ist der Hintergrund, dass die UN, OSZE und AOS in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004 bestätigen, dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist:
The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.
Während das Bundesinformationsfreiheitsgesetz sich auf Bundesbehörden beschränkt, gilt der Artikel 19 (2) IPbürgR sowohl für Bundes- als auch Landesbehörden.
Da mehr als 70 Staaten Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet haben und weitere 40 Staaten entsprechende Verfassungsbestimmungen enthalten, also in mehr als der Hälfte der 192 Staaten auf der Welt, handelt es sich dabei um eine Norm des Völkerrechts gemäß Artikel 25 GG. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in mehr als 30 Staaten Informationsfreiheitsgesetze in der Verabschiedung befinden und nur Staaten, die nicht der zivilisierten entwickleten Welt angehören Ausnahmen sind. Beispielsweise haben in Afrika viele Staaten IFG und Jordanien, Egypten und Marokka IFG im Gesetzgebungsprozess behandeln. Sowohl in Nord- Mittel- und Südamerika sind in allen Staaten Zugangsrechte juristsch durchsetzbar, gamäss der Entscheidung Claude vs. Chile des Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshofs vom 11.10.06. Chile ist - wie Baden-Württemberg - eines der Länder in Amerika ohne ein IFG. Allerdings ist Baden-Württemberg fast das einzige bedeutende Land in Europa ohne Informationsfreiheit, während das in Mittel- und Südamerika noch in mehreren Staaten fehlt.
In mehr als 70 Staaten der Welt (auch im Bund) wurden Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet, die Verwaltungshandeln transparenter gestalten. Beispielsweise enthält das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auch Pflichten der Veröffentlichung. Was nützt es, wenn der Bund zur Veröffentlichung gezwungen ist, wenn das Land nicht mal informiert welche Vorschrift gilt? Weiter wurde hier gegen eine Bundesvorschrift verstoßen, zugunsten des Festhaltens an obrigkeitsstaatlichen Traditionen in Baden-Württembergs, die im Bund überwunden sind. Die baden-württembergische VBO enthält keine Bestimmung über ein Formblatt mit Hinweis auf welche Verordnung gilt.
Der Bundestagspräsident hat meine Petition (Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden) nach 3 Jahren am 22.12.03 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen und der Bundestag hat wie von mir vorgeschlagen - ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, trotz des 7 jährigen Widerstands durch den Aufstand der Amtsschimmel. Damit hat auch im Bund als 65. und damit einem der letzten zivilisierten Staaten der Übergang vom obrigkeitsstaatlichen Verhältnis zur Partnerschaft zwischen Bürger und Staat geklappt. Auch habe ich 2005 Petitionen an 12 Bundesländer geschrieben. Immerhin 4 haben 2006 Informationsfreiheitsgesetze beschlossen, aber der Landtag von Baden-Württemberg lehnte meine entsprechenden Petitionen 13/598 (aus dem Jahre 2001), 13/6099 und 13/598 (Patientenrechte) ab. Damit ist Baden-Württemberg einer der letzten zivilisierten Staaten ohne Informationsfreiheitsgesetz (fast alle europäischen Staaten inklusive Balkanstaaten und auch kaukasische Staaten sind weiter) das Verwaltungshandeln transparenter macht, indem Bürger Zugang zu behördlichen Dokumenten und Informationen bekommen. Die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger werden durch die Informationsfreiheit gestärkt gemäß dem Leitprojekt des Programms Moderner Staat - moderne Verwaltung unter Berücksichtigung des Datenschutzes. Dieses Bürgerrecht wird im Informationszeitalter als Teil der Demokratie verstanden und ist in über 65 Staaten der Welt verwirklicht. In mehr als der Hälfte dieser Staaten z. B. Brandenburg (Art. 21 (4)) ist dieses Grundrecht in der Verfassung verankert.
Obwohl die Mehrheit der Landtagsabgeordneten (von mir seit 2001 darauf hingewiesen) nicht die Gewähr dafür bietet das Menschenrecht der Informationsfreiheit in Gesetze umzusetzen, gilt das Menschenrecht des Zugangs zu Informationen und Dokumenten der öffentlichen Verwaltung auch in Baden-Württemberg, da Bundesrecht IPbürgR und EKMR Landesrecht bricht.
Am 10. Juli 2006 bestimmte der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Sdrueni Jihoceské Matky v. Czech Republic, eine Klage über den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung zuzulassen (Anlage 8). Nachdem am 19.9.06 im Verfahren Claude vs. Chile beim Interamerican Court for Human Rights Chile wegen Verstoßes gegen das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung verurteilt wurde (Anlage 9), sehe ich keinen Grund, dass das nicht für Baden-Württemberg wiederholt werden sollte. Am 16. Oktober 2006 unterstützte die Justice Initiative beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg einen "Freedom of Information Case": Application no. 11721/04. GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA (Anlage 7).
Artikel 46 der von Deutschland ratifizierten und in nationales Recht umgesetzten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) lautet: ,,Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe (also auch auf das Verwaltungsgericht Stuttgart) und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen.Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG 2 BvR 1481/04).Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.
Jedenfalls ist sowohl das Verfahrens VG 2 A 85.04: Walter Keim gegen Bundesrepublik Deutschland inkludiert eine Beschwerde beim Landesberufsgericht seit 11.11.2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Walter Keim v. Deutschland Appl. No. 41126/05) und bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (meine Petition 1.1.2006) um auch in Baden-Württemberg das Menschenrecht des Zugangs zu Informationen der öffentlichen Verwaltung juristisch durchsetzen zu können.
Mit freundlichen Grüßen,
Walter Keim
Anlagen:
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.