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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 30.9.2001
An den Petitionsausschuss des
Landtages von Baden-Württemberg
Haus des Landtages
Konrad Adenauer Str. 3
D-70173 Stuttgart
Petition: Rechtlosigkeit der Patienten gegenüber Ärzten
im aussergerichtlichen (vorgerichtlichen) Bereich
Sehr geehrter Herr Haas,
mit Bezug auf Artikel 17 GG (Beschwerderecht) und meine Klagen bei der Landesrztekammer 17.9.00 und 2.6.2001
beim Sozialministerium vom 9.5.01 und 28.9.01, beim Innenministerium 19.7.00,
20.7.00 und 4.10.00 betreffend Einsicht in Patientenunterlagen, Löschung
falscher Angaben und Berufsaufsicht der Ärzte richte ich
folgende Petition Patientenrechte gegenüber Ärzten betreffend.
Diese Petition betrifft folgende Rechte (im Folgenden: "diese
Rechte" genannt) im Bereich Arzt-Patientverhältnis:
1. Recht auf Akteneinsicht.
2. Recht auf Rechtsbelehrungen/Klagebehelfsbelehrungen und
Information über eigene Rechte.
3. Recht an eine übergeordnete oder unabhängige Stelle zu
klagen.
4. Recht auf Antworten auf Klagen.
5. Berichtigung von Fehlern in Krankenakten
Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes: http://wkeim.bplaced.net/verwaltungsgesetz.htm
(in Englisch:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf
oder Norwegisch http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html),
Arztgesetz: http://wkeim.bplaced.net/arztgesetz.htm
(in English:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19800613-042-eng.pdf),
Norwegischen Heilberufsgesetz: http://wkeim.bplaced.netheilberufsgesetz.htm:
(http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html),
Patientenrechtsgesetz:
http://wkeim.bplaced.netpatientenrechtsgesetz.htm (http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html),
dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte auch gegenüber Ärzten
gewährt werden. Das zeigt auch diese Übersicht für andere Staaten: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm.
Übersetzte Auszüge von Gesetzen sind diesem Brief beigelegt.
Gegenüber der AOK sichert die Sozialgesetzgebung diese Rechte:
Akteneinsicht nach § 25 Abs. SGB X, Beratungspflicht nach § 7
SGB XI und § 14 SGB I, umfassende und schnelle Gewährung nach
§ 17 SGB I und Berichtigung nach § 84 SBG X. Weiter gibt es
Klagemöglichkeiten im AOK System und kostenlose
Sozialgerichtsverfahren.
Gegenüber Ärzten gelten Rechte 2. und 4. nicht, 1. eingeschränkt
und 3. und 5. nur auf dem Papier. Ärzte stehen gewisserma\"sen
"über" diesen Pflichten, ein unzeitgemäßer
Anachronismus, sowohl im nationalen Vergleich mit anderen
Berufsgruppen als auch mit ausländischen Patienten und Ärzten im internationalen Vergleich.
Die skandalöse Entscheidung der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg
vom 23.10.00 am 16.6.01 nur teilweise revidiert (Der Arzt wird
gebeten Einsicht in die Krankenakten zu gewähren) vom der Ärztekammer
Baden-Württemberg zeigt, dass die Patienten im vorgerichtlichen
Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und
deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Der Arzt
hat die Bitte um Einsicht in die vollständigen objektiven
Krankenakten und Berichtigung abgelehnt. Als
Antwort werden die unvollständigen Krankenakten als vollständig
erklärt und mitgeteilt: "... dass ... alle vorliegenden
objektiven Unterlagen zur Verfügung stehen". An die Landesärztekammer
schreibt der Arzt: "Weitere Anschreiben .. werde ich nicht
beantworten." Ein Einschreibebrief vom 30.6.01 wurde bereits
ungeöffnet zurückgeschickt.
Hier wird dokumentiert, dass der Volksmund Recht hat, dass einen
Krähe der anderen kein Auge aushackt. Nicht nur, dass man nicht
Recht und keine Unterstützung von der Ärztekammer bekommt, zusätzlich schreibt die Bezirksärztekammer Persilscheine
für Ärzte indem Angehörigen ihr Wort und Briefe
auf den Kopf gestellt werden um Ärzten aus der Patsche zu helfen.
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat nicht die
rechtlichen Instrumente daran zu rütteln. Zwar haben sowohl das
Sozialministerium (22.5.01 und 13.6.01) als auch das
Innenministerium (16.8.00 und 12.12.00) sich sehr bemüht, sind
aber leider beide machtlos. Das Innenministerium als
Aufsichtsbehörde des Datenschutzes im nichtöffentlichen Bereich
schreibt: "Wenn ein Arzt seine Patientenakten nach dem
Ordnungskriterium des Namens in einer Aktensammlung, sei es in
Papierform oder im Praxis-PC, aufbewahrt, wie allgemein Praxis,
so verarbeitet er keine Patientendaten in Dateien im Sinne des
BDSG, die Rechtsfolge ist, dass das BDSG für ihn nicht gilt. Der
Arzt ist ... verpflichtet, die Behandlung zu dokumentieren. Diese
Dokumentation, ein personenbezogenes Datum des Patienten im
Eigentum des Arztes, ... ist eine Akte. ... Da das BDSG für
Akten nicht gilt, kann auch keine Einsichtnahme oder Berichtigung
auf der Rechtsgrundlage dieses Gesetzes
verlangt werden... Die Aufsichtsbehörde ... trifft
gutachterliche Feststellungen. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde"
Im § 2 (3) der ärztlichen Berufsordnung dürfen Ärzte "hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegen nehmen". Damit erheben Ärzte sich selber zu Halbgöttern in Weiß, was natürlich der Selbstbestimmung des Patienten nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes entgegen steht, das heißt also der Arzt muss diese Selbstbestimmung nur dann respektieren, wenn der Patient auch ein Arzt ist. Für Krankenakten auf Datenträgern in Krankenhäusern gilt das Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Die darin enthaltene informationelle Selbstbestimmung (Einsicht in alles auch subjektive Wertungen, Recht auf Löschung, Berichtigung und Gegendarstellung) kommen in der ärztlichen Berufsordnung nicht vor und wird ignoriert. Der Gesetzgeber hat als Nichtarzt den Ärzten gewissermaßen keine Vorschriften zu machen, wenn was nicht in ihr pateranalistisches Weltbild passt. Die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert das teuerste Gesundheitswesen pro Kopf in der EU (ca. 550 Milliarden Mark jährlich), aber bei der Qualität der Leistungen landet Deutschland im Vergleich mit anderen EU Staaten im unteren Drittel: http://www.vz-nrw.de/SES79823442/doc1293A. Wo bleibt das Geld, das nicht bei den Patienten als Leistung ankommt? Mit diesem Geld werden unter anderem die Ärztekammern finanziert. Dort werden für die Behandlung von Patientenbeschwerden Juristen angestellt. Wie praktisch: den Ärzten haben sie als Nichtärzte nichts zu sagen, sie können aber durch vordemokratische Privilegien (z. B. keine Einsicht in ihre Machenschaften) und finanzielle Ressousrcen einfach berechtigte Patientenbeschwerden abweisen. Wie können denen hoheitliche Aufgaben übertragen werden?
Es mag "Rechtens" sein, aber ist es zweckmäßig
einer Aufsichtsbehörde zu bezahlen aber keinerlei Macht zu
geben? Eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt, die Bescheide
der Landesärztekammer sind "unanfechtbar". Damit
können in Deutschland nur die ca. 1 %, die ein Gerichtsverfahren
anstrengen in den Genuss dieser Recht kommen, die in Norwegen
allen zustehen. Das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt,
verglichen mit Norwegen. Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte
(sogar in Gerichtsverfahren) von der Einsicht ausgenommen, was
gegen §
19 der Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel
10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin: http://book.coe.fr/conv/de/ets/164-de.htm#A-10
("Everyone is entitled to know any information collected
about his or her health") verstösst.
Der Landesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung
des Lebens nach demokratischen Regeln, (was Akteneinsicht,
Rechtsbelehrungen und Recht auf Antworten von Patienten angeht)
nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.
Die Gesetzgeber in Nationalstaten ist souverän und frei. Genauso
wie der norwegische Gesetzgeber bestimmen konnte dass 100 %
seiner Bürger diese Rechte bekommen, können deshalb natürlich
deutsche Gesetzgeber 99% ihrer Bürger (diejenigen die nicht vor
Gericht ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen
Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten,
sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist vor
diesem Hintergrund ein schlechter Witz
Ich kritisiere also das völlige Versagen des/der Gesetzgeber im
Bereich der Ärzte selbstverständliche Patientenrechte
gesetzlich zu sichern.
Diese Petition ist ein offener Brief im Internet unter der
Adresse: http://wkeim.bplaced.net/petition3.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuß des Bundestages
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5, 0.6, 0.7
Diese Internetpublikation ist ein "Hearing": Gerne
nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com
Anhang: Heilberufsgesetz: http://wkeim.bplaced.netheilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://wkeim.bplaced.netverwaltungsgesetz.htm
(gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz:
http://wkeim.bplaced.netpatientenrechtsgesetz.htm
Unterstüzt die Stärkung der Patientenrechte, mit
folgender Email an das Sozialministerium Baden-Württemberg,
Abteilung 5: Gesundheitswesen (hier klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte und bitte das
in der Landesgesetzgebung zu berücksichtigen. Im Rahmen der
Gesundheitsversorgung hat die Landesregierung die
Aufgabenbereiche gesundheitlicher Verbraucherschutz, öffentlicher
Gesundheitsdienst und Gesundheitsinformationen zu den
unterschiedlichsten Themenbereichen. Die Regelungen zum
Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in vielen (Bundes-)Gesetzen
und Gerichtsentscheidungen verstreut und für den Patienten
schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen viele Beteiligte
Bestrebungen, die Rechte des Patienten einheitlich und übersichtlich
in einem Patientenschutzgesetz zu regeln. Dies würde zur
Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen.
(Natürlich kann dieser Text im Email Programm beliebig geändert
und ergänzt werden).
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