Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12.6.2000
An alle
Organisationen, die bei der Charta der Patientenrechte
Mitgearbeitet haben
Betreff: Durchsetzung der Rechte der
Patientenrechtscharta (Gesundheitsministerkonferenz
9./10.Juni 1999)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich begrüße es sehr, dass Sie an der Charta der Patientenrechte
mitgearbeitet haben, die ich im Internet gefunden habe: http://www.patientenunterstuetzung.de/Grundsaetzliches/patientenrechte_in_deutschland.htm.
Darin wird über die gegenwärtige Rechtslage informiert, unter
anderem: "Haben Arztpraxis oder Krankenhaus unrichtige Daten
gespeichert, hat der Patient einen gesetzlichen
Berichtigungsanspruch." (Vor einem Jahr war meine Suche nach
konkreten Patientenrechten leider noch erfolglos).
Allerdings fand ich leider nicht, wie diese Rechte u. a. der
Berichtigungsanspruch durchgesetzt werden können. In Norwegen
ist allgemein bekannt, dass Ärzte unter staatlicher Aufsicht
stehen. Man kann beim Gesundheitsamt (siehe beigelegter
Gezetzesauszug) klagen, das auch berichtigt. In Deutschland hat
mir bisher noch niemand sagen können, wie man das macht.
Konkret geht es mir um die Durchsetzung des gesetzlichen
Berichtigungsanspruches. Leider gibt der Arzt ... auf 4 Briefe
nur die Antwort, dass das "grundsätzlich nicht möglich
ist". Für Baden-Württemberg gibt es nur eine
Gutachterstelle, die für Schadenansprüche zuständig ist. Kann
man dort den gesetzlichen Berichtigungsanspruch durchsetzen? Oder
muss man sich an die Ärztekammer oder den
Datenschutzbeauftragten wenden?
Die Bundesärztekammer hat mit ihrer eigenen "Charta
der Patientenrechte" vom 27. Oktober 1999 in Berlin
deutlich gemacht, dass sie viele Patientenrechte nicht will
(unter anderem ist das Berichtigungsrecht nicht erwähnt). Die
ärztliche Berufsordnung erwähnt weder den Berichtigungsanspruch
noch Datenschutz. Ist eigentlich die selbstverwaltete ärztliche
Berufsordnung ein genügender Ersatz dafür, dass der Gesetzgeber
die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in vordemokratischer
Rechtlosigkeit stehen lässt?
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Anhang: Auszug aus dem Norwegischen
Ärztegesetz und Verwaltungsgesetz
Patientenschutzgesetze in Europa:
http://wkeim.bplaced.net/patienten.htm
Ergebnis: Der gesetzliche Berichtigungsanspruch scheint nur ca. 3
von ca. 15 Antwortgebern (darunter das BMG
und die AOK) bekannt. Meist wird
dieses Recht verneint und in das Reich der Zukunft verwiesen: Das
sei ein Gesetzesvorhaben.
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