Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com                                      
Torshaugv. 2 C                                              
N-7020 Trondheim, den 14.8.05

 

An das
Landesberufsgericht für Ärzte
Jahnstr. 40,
D-70597 Stuttgart

Aktenzeichen: LBGÄ Nr. 02/05
Ihr Brief vom 5.7.05

Betreff: Klage gegen Ablehnung der Akteneinsicht nach StPO § 406e Abs. 5

 

Sehr geehrter Herr Oestreicher,

ich beziehe mich auf Ihnen für Ihren Brief vom 5.7.05.

Ich beziehe mich weiter auf meine Antrage auf Akteneinsicht vom 29.10.2004 und 5.5.05 wegen 2-jähriger Verschleppung. Diese Anträge basierten auf Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) und der Praxis von Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten.

Mit Verfügung vom 15.7.05 wird mitgeteilt, dass für Akteneinsicht die Bestimmungen des StPO gelten. Für den Verletzten gilt danach § 406e. Es wird auf Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt (offensichtlich StPO § 406e Abs. 1) hingewiesen.

Am 3.7.05 habe ich auf StPO § 406e Abs. 5 hingewiesen:

"(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können dem Verletzten Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden; die Absätze 2 und 4 sowie § 478 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend."

und vorgeschlagen im Juli Abschriften bei der Geschäftstelle abzuholen. Leider wurde darauf nicht eingegangen sondern am 5.7.05 nur wiederholt, dass ein Rechtsanwalt notwendig ist. Gegen diese Ignorierung des StPO § 406e Abs. 5 erhebe ich Einspruch.

Dabei möchte ich darauf aufmerksam machen, dass mir bis jetzt keinen Rechtsanwalt geantwortet hat. Das sollte nicht verwunderlich sein, da Aktenkopieren wohl nicht der Ausbildung von Anwälten entspricht, da sie dazu überqualifiziert sind.

In Höchstrichterliche Rechtsprechung Strafrecht (HRRS) S. 411 Heft 12 2004 von Stephan Schlegel wird beschrieben mit welchen fadenscheinigen juristisch unhaltbaren Begründungen in der Vergangenheit Akteneinsicht für den Angeklagten verweigert wurde. Zum Schluss wird folgendes Fazit erzielt:

"Das Recht des unverteidigten Beschuldigten nach § 147 VII StPO steht seiner Zweckbestimmung nach dem Recht des verteidigten Beschuldigten auf Akteneinsicht über seinen Verteidiger nach § 147 I StPO gleich. Der unverteidigte Beschuldigte hat, wegen seines Rechtes auf Selbstverteidigung (Art. 6 III lit. b EMRK), einen Anspruch darauf, die Inhalte der Ermittlungsakten in gleichem Umfang nutzen zu können, wie der verteidigte Beschuldigte."

Dies kann auch analog auf den Verletzten angewendet werden da der Wortlaut von § 147 VII StPO und § 406e Abs 5 gleich ist: "Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt" .

Rein praktisch möchte ich vorschlagen, mir Kopien ("Abschriften") der Anschreiben des Kammeranwalts an den Angeklagten, sowie die Entgegnungen des Angeklagten an den Kammeranwalt und das Berufsgericht zuzuschicken.

In über 60 Staaten der Welt ist der allgemeine Aktenzugang (Informationsfreiheit) verwirklicht. Baden-Württemberg und andere CDU/CSU regierte Bundesländern machen für 70 % der Bevölkerung aus Deutschland das einzige bedeutende Land der EU, Europas, der OSZE, der OECD sowie aller entwickelten zivilisierten Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz in Gemeinden, Kreisen und Landesebene, d. h. ein Schandfleck auf der Landkarte der Informationsfreiheit. Die Forderung einen Rechtsanwalt zum Kopiegehilfen zu machen mag auf dieser Linie liegen, doch ist das StPO ein Bundesgesetz das Landesbräuche der größtmöglichen Bewahrung obrigkeitsstaatliche Reste bricht.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim
Informationsfreiheitsgesetz ohne Wenn und Aber: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-anhoerung.htm
Wer trägt die Verantwortung, dass Patientenrechte defizitär sind: http://wkeim.bplaced.net/anklage.htm
Support patients rights:
http://wkeim.bplaced.net/patients.htm#e-mail

Kopie: Patientenbeauftragte, Sozialministerium, Aktenzeichen: 55-55-0141.6/13/598.

Anlage:

Antwort:

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz).

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