Subject: Re: [Ticket#2007043010000253] [Fwd: Vorschlag Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt in "Gesetze im Internet" aufzun [...] |
From: juris Qualitätssicherung |
Date: Mon, 21 May 2007 08:24:08 +0200 |
To: walter.keim@gmail.com |
Sehr geehrter Herr Keim, vielen Dank für Ihre Anfrage. Es handelt sich um Vorschriften, die im BGBl II verkündet wurden. Diese Inhalte werden - sofern es sich nicht um Inhalte mit FNA-Bezug handelt - textlich nicht in der Bundesrechtsdatenbank nachgewiesen. Mit freundlichen Grüßen juris GmbH Das juristische Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland Verlag/Datenbanken Team Customer Support Telefon: +49 (0) 681 5866 - 4444 Telefax: +49 (0) 681 5866 - 4888 E-Mail: qs@juris.de _______________________________________________________________________ Postanschrift: Postfach 10 15 65, D-66015 Saarbrücken Telefon: +49 (0) 681 5866 - 0 Telefax: +49 (0) 681 5866 - 239 E-Mail: mailto:juris@juris.de Internet: http://www.juris.de Geschäftssitz: Saarbrücken Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken, HRB 8485 Geschäftsführer: Dr. h.c. Gerhard Käfer (Sprecher) Samuel van Oostrom Aufsichtsratsvorsitzender: Gerrit Stein _______________________________________________________________________ ---- Forwarded message from "Walter Keim" <walter.keim@gmail.com> --- From: "Walter Keim" <walter.keim@gmail.com> To: qs@juris.de Subject: [Fwd: Vorschlag Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt in "Gesetze im Internet" aufzunehmen] Date: 2007-04-30 10:50:52
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Kopie: Verfassungsgericht, alle Bundestagsabgeordneten, Bundeskanzlerin,
Bundestagspräsident, Campact, Verbraucherzentrale, Deutscher
Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen.
Copy:
Commissioner for Human Rights Council of
Europe, EU
Fundamental Rights Agency, OSCE, OECD, PACE, UN
Anlagen:
Antworten:
Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors, must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both. -- James Madison Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli) Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) English on same subject in English: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm http://wkeim.bplaced.net/files/0704juris.htm Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com Torshaugv. 2 C N-7020 Trondheim, den 28. 4. 2007 Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37 10117 Berlin Betreff: Vorschlag Menschenrechtskonvention, Zivilpakt und Sozialpakt in "Gesetze im Internet" aufzunehmen Sehr geehrte Damen und Herren, das Bundesministerium der Justiz publiziert "Gesetze im Internet" um " interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereitzustellen. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert". Bisher sind die Texte der Menschenrechtskonvention, des Zivilpaktes und Sozialpaktes nicht unter "Gesetze im Internet" aufrufbar. Deshalb möchte ich vorschlagen den Gesetestext hinzuzufügen. Unter "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" http://bundesrecht.juris.de/mrk/ steht: "zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF". Allerdings enthalten die Links nur folgenden Text (Anlage 2): Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten MRK Ausfertigungsdatum: 04.11.1950 Vollzitat: "Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686)" Fußnote G v. 7.8.1952 II 685 Inkraft gem. Bek. v. 15.12.1953, 1954 II 14 mWv 3.9.1953 Unter "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte" wird auf Seite: http://bundesrecht.juris.de/b_rgporpakt/ zwei Links auf "zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF" angegeben, die allerdings nur folgenden Text enthalten (Anlage 3): Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte BürgPoRPakt Ausfertigungsdatum: 19.12.1966 Vollzitat: "Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534)" Fußnote G v. 15.11.1973 II 1533 Inkraft mit Ausnahme des Art. 41 gem. Bek. v. 14.6.1976 II 1068 mWv 23.3.1976 Art. 41 inkraft gem. Bek. v. 20.11.1979 II 1218 mWv 28.3.1979 Der "Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte" (Soizalpakt) fehlt völlig. Die EKMR, der Zivilpakt und de Sozialpakt sind nach Art. 59 Abs. 2 S.1 GG wird Völkerrecht durch ein Bundesgesetz (Beteiligung der zuständigen Körperschaften, d.h. Bundestag und Bundesrat) in deutsches Recht transformiert. Die deutsche Verwaltung und der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG ("die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden") an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden. Aus der Vorschrift folgt übrigens auch die Pflicht, sich mit Inhalt und Auslegung dieser Vorschriften vertraut zu machen. Gem. Art. 19 Abs. 4 GG steht außerdem jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Dies gilt nicht nur für Verletzungen der Grundrechte, sondern für alle in der deutschen Rechtsordnung geschützten Rechte. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat unmittelbar wirksame internationale Menschenrechtsnormen verletzt, die gem. Art. 59 Abs. 2 Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Artikel 46 (1) der EKMR lautet: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Die Bindungswirkung des EGMR erstreckt sich nach der Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04 (Anlage 4) des Verfassungsgerichtes (Punkt 3) auf alle staatlichen Organe: "Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen." Damit haben sowohl das Bundesmnisterium der Justiz als auch andere staatlichen Organe eine verfassungsrechtlich begründete Pflicht, sich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinanderzusetzen. Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht. Auch der Europarat hat in seiner "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, den EGMR zu entlasten, indem die Rechtsprechung des EGMR bekannter gemacht und mehr beachtet wird. Der Europarat schlägt in der Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten" vor, unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Beispiele einer guten Praxis dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mechanismen bestehen, um die Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der Konvention im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs systematisch zu überprüfen. Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen kommt in der 26. (außerordentliche) Sitzung 13. - 31. August 2001 "PRÜFUNG DER STAATENBERICHTE NACH ARTIKEL 16 UND 17 DES PAKTES (E/C.12/1/Add. 68)" zu folgenden Schlussfolgerungen über DEUTSCHLAND: 13. Der Ausschuss erneuert seine Besorgnis darüber, dass in der Rechtsprechung nicht auf den Pakt und seine Bestimmungen Bezug genommen wird, wie bereits aus der Stellungnahme des Vertragsstaats in seiner schriftlichen Beantwortung der Themenliste hervorgeht und wie von der Delegation im Rahmen ihres Dialogs mit dem Ausschuss bestätigt wurde. Der Ausschuss ist besorgt darüber, dass Richter keine ausreichende Ausbildung im Bereich der Menschenrechte erhalten, insbesondere hinsichtlich der im Pakt gewährleisteten Rechte. Ein ähnlicher Mangel an Ausbildung im Bereich der Menschenrechte kann bei Staatsanwälten und anderen für die Umsetzung des Pakts zuständigen Akteuren festgestellt werden. 14. Der Ausschuss bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass kein umfassendes und in sich geschlossenes System besteht, das die Berücksichtigung des Pakts bei der Formulierung und Umsetzung jeglicher Gesetzgebung und politischer Maßnahmen hinsichtlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte gewährleiste 32. Der Ausschuss schlägt vor, dass der Vertragsstaat seine institutionellen Regelungen in der öffentlichen Verwaltung überprüft und stärkt, um zu gewährleisten, dass die sich aus dem Pakt ergebenden Verpflichtungen frühzeitig bei der Formulierung von Gesetzen und politischen Maßnahmen zu dem Komplex Sozialversorgung und -hilfe, Wohnen, Gesundheit und Bildung berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird der Vertragsstaat dazu aufgefordert "Menschenrechtsverträglichkeitsprüfungen", vergleichbar mit Umweltverträglichkeitsprüfungen, einzuführen und sicherzustellen, dass den Bestimmungen des Pakts in jeglichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen sowie bei Entscheidungsfindungsprozessen angemessene Beachtung geschenkt wird. (...) 49. Schließlich bittet der Ausschuss den Vertragsstaat den fünften Staatenbericht bis zum 30. Juni 2006 vorzulegen und detailliert auf die Schritte einzugehen, die zur Umsetzung der Empfehlungen dieser Schlussfolgerungen unternommen wurden. Laut Artikel 1 (2) GG sind auch in Deutschland die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit sind Menschenrechten auch in Deutschland juristisch durchsetzbar obwohl sie vom Bundesministerium zensiert werden. Mit freundlichen Grüßen Walter Keim Kopie: Verfassungsgericht, alle Bundestagsabgeordneten, Bundeskanzlerin, Bundestagspräsident, Campact, Verbraucherzentrale, Deutscher Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen. Copy: Commissioner for Human Rights Council of Europe, EU Fundamental Rights Agency, OSCE, OECD, PACE, UN Anlagen: 1.. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 2.. Gesamtausgabe der MKR Norm: http://bundesrecht.juris.de/mrk/BJNR206860952.html 3.. Gesamtausgabe Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://bundesrecht.juris.de/b_rgporpakt/BJNR215340973.html 4.. Entscheidung BVerfG 2 BvR 1481/04: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/04/2-bvr-1481-04.php 5.. Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 über Informationsfreiheit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm 6.. Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten": http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-5.pdf 7.. Empfehlung Rec(2004)6 des Europarates über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf 8.. 31. August 2001: Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 26. (außerordentliche) Sitzung 13. - (E/C.12/1/Add. 68): http://institut-fuer-menschenrechte.de/dav/Bibliothek/Dokumente/UN-Dokumente%20deutschsprachig/CESCR2001ConclObs.pdf 9.. 10. July 2006: Sdruzeni Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03 , Decision of ECHR Admissibility of Access to information: .http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1 Antworten: a.. Anlage 1: Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Europarat zur Informationsfreiheit: Organisation Name mit Link Über- setzung Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities. Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf English Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruzeni Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 "Guaranteeing the right of the public to have access to official documents": http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit: Organisation Name mit Link Über- setzung Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right" Keim v. Germany: ECHR Appl. No. 41126/05: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm 8 German states violate the human right og freedom of information: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-result.htm Promotion of Freedom of Information for Germany: http://wkeim.bplaced.net/files/coe-031128.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/osce-050106.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/ihf-060824.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/pace-060213.html, http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/eu-hra-070329.htm