Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 28.9.2004 ("Right to Know"
Tag)
An das
Verwaltungsgericht Berlin
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
VG 2 A 85.04
wird beantragt:
die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen. Damit wird der Antrag vom 4.2.04 konkretisiert.
Begründung:
Obwohl nach Artikel 20 GG, "Alle Gewalt vom Volke ausgeht" hat sich die Ministerialbürokratie seit 1998 den vom Volke gewählten Koalitionsfraktionen (Mehrheit im Bundestag) gegebenen Auftrag versagt, einen Gesetzentwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes auszuarbeiten und in den Bundestag einzubringen.
In der Petition vom 21.12.2001 wird deshalb vorgeschlagen, dass der Petitionsausschuss dem Bundestag vorschlägt, das Gesetz selber einzubringen. Hilfsweise wird u. a. die Übersetzung einer entsprechenden Empfehlung des Europarats (81) 19 aus dem Jahre 1981 angeregt.
Da auch nach mehr als 2 Jahren kein Beschluss vorliegt, wurde am 4.2.2004 eine Verwaltungsklage eingereicht, die u. a. die Transparenz der Sachbehandlung dieser Petition betrifft, hauptsächlich das Ziel eine begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit zu erreichen.
Die Stellungnahme des Innenministeriums vom 29.3.2004 und Bundestages vom 15.4.2004 verkennt die Verwaltungsklage. Nach Akteneinsicht am 1.9.2004 in 3 Bände des Petitionsausschusses im Deutschen Konsulat in Trondheim wird wie folgt Stellung genommen:
Im Punkt I der Stellungnahme des Bundestages vom 15.4.2004 wird zur Petition vom 25.10.2001 über Patientenrechte Stellung genommen. Diese Petition wurde innerhalb eines Jahres abgeschlossen und ist jedoch nicht Gegenstand der Klageanträge, die ja eine mehr als 2-jährige Verschleppung betreffen.
Der Bundestag schreibt: "Mit E-Mail vom 10.2.2003 (eigentlich datiert 7.2.03) wandte sich der Kläger erneut in derselben Angelegenheit an den Petitionsausschuss und beanstandete die aus seiner Sicht mangelnden gesetzlichen Reglungen zur Qualitätssicherung im medizinischen Bereich (Patientenrechte)." Wie der Text der E-Mail datiert 7.2.03 zeigt, handelt sich um ein Akteneinsichtsgesuch, das sich der Petitionsausschuss einbrockte weil unbegründete Behauptungen aufgestellt worden waren.
Dass die Antworten auf die Petition über Patientenrechte vom 9.12.2002 (Pet 2-14-15-050693) und 1.6.2004 (Pet-2-15-15-21260-004220) keine Kenntnisnahme des Inhalts und sachliche Prüfung erkennen lassen, ist auch nicht Gegenstand dieser Verwaltungsklage. Beispielsweise wird auf die nachgereichte "European Charter of Patients' Rights" und des Menschenrechtscharakters der Einsicht in Patientenakten überhaupt nicht eingegangen.
Im Punkt II schreibt der Bundestag: "Zum dem von dem Kläger gestellten Antrag, die Entgegennahme der Petition vom 21.12.2001 zu beantworten wird folgendes entgegnet:" Der Antrag lautet jedoch begründet zu antworten, d.h. die Frage der Bestätigung der Entgegennahme wird im Klagepunkt 2 überhaupt nicht gestellt. Weiter schreibt der Bundestag: "Der Ausschussdienst hat zu der Petition (vom 21.12.2001) sodann Mitte 2002 eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern eingeholt". Tatsächlich wurde am 22.1.02, 4.3.02 und 23.4.02 angefragt und das Bundesministerium des Innern hat am 10.6.02 (Siehe Band 3, Seite 94) geantwortet. Zwar ist das Innenministerium seiner Verpflichtung einer Antwort innerhalb 6 Wochen nicht nachgekommen, doch seit dem 10.6.02 hätte der Petitionsausschuss einen Beschluss fassen können.
Patientenrechte richten sich an Ärzte, Ärztekammern und AOK (also keine Bundesbehörden), während das geplante Informationsfreiheitsgesetz Bundesbehörden betrifft. Das Patientenrecht der Einsicht gilt persönlichen Daten, während das geplante Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu persönlichen Daten nicht berührt. Sowohl die zuständige Behörde als auch der Inhalt ist völlig verschieden bei Patientenrechten und der Informationsfreiheit. Deshalb wäre eine getrennte Bearbeitung sachgemäß.
Im Punkt III schreibt der Bundestag, dass "der Eingang der Zuschrift des Klägers (vom 21.12.2003) mit Schreiben vom 30.1.2004 von Seiten des Petitionsauschusses bestätigt und dem Kläger unter der Bearbeitungsnummer des bereits anhängigen Petitionsverfahrens (Pet 1-14-06-298-042380) zum Erlass eines Informationsfreiheitsgesetzes mitgeteilt wurde, dass eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums des Innern angefordert wurde." Das Schreiben vom 30.1.04 an den Petenten hat den Poststempel vom 3.2.04 und ist am 6.2.04 angekommen, d.h. 2 Tage nach der Verwaltungsklage vom 4.2.04. Dieses Schreiben nennt als Betreff Datenschutz, was ja so ziemlich das Gegenteil von Informationsfreiheit ist und referiert ein Schreiben vom 22.12.03. Hat wenigsten der Begriff Datenschutz insofern was mit der Informationsfreiheit zu tun, dass es das Gegenteil von Informationsfreiheit ist, so hat das gar keinen Bezug mehr zum Innhalt der Menschenrechtsverletzungen der Petition vom 21.12.03: Orwell lässt Grüßen. Der Bundestag bekommt in Sammelübersichten nur Petitionsnummer, Wohnort des Petenten und Überschrift zur Abstimmung und weiss nicht mal über was abgestimmt wird. Man versucht Probleme zu bewältigen indem man sie sprachlich verleugnet. Darüber hinaus ist weder aus den Schreiben des Petitionsausschusses an das Innenministerium vom 30.1.04 noch aus den Antwortschreiben vom 16.2.04 die Übersendung an oder Entgegennahme vom Innenministerium der Petition vom 21.12.2003 ersichtlich. Um eine sachgemäße Bearbeitung in Gang zu setzen muss deshalb zunächst das zuständige Ministerium um eine Stellungnahme gebeten werde.
In der Entgegnung des Bundestages ist jedoch die Entgegennahme der Petition vom 21.12.2003 erwähnt und damit bestätigt. Allerdings ist die Bearbeitung noch nicht in Gang gekommen und es ist ein Missbrauch, diese neue Petition zur Verzögerung der Petition vom 21.12.2001 zu instrumentalisieren.
Die Behauptung, dass eine "ergänzende Stellungnahme des Innenministeriums angefordert wurde" ist also bezüglich der Petition vom 21.12.2003 falsch, siehe Schreiben an das Innenministerium vom 30.1.04 und Antwort vom 16.2.04 (Band 3, Seite 196). Falsch ist es auch, wenn der Petitionsausschuss am 30.1.04 schreibt: "Dem Petenten ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu Ihrer Stellungnahme vom 10.6.02 zu äußern": Der Petitionsausschuss bestreitet ja am 15.4.04 dem Petenten gegenüber eine Verpflichtung Akteneinsichtsrecht zu geben und antwortete nicht auf das Einsichtsgesuch vom 27.2.03 ! Das Innenministerium durchschaut diesen Schwindel, siehe Antwort vom 16.2.04: Beim "Schreiben des Petenten vom 13.12.03 ... handelt es sich nicht um eine Stellungnahme zur hiesigen Stellungnahme vom 10.6.02". Dagegen ist die Petition vom 21.12.2003 klar als Petition ausgewiesen mit dem Ziel vorzuschlagen, dass der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates eingeladen wird.
Im Punkt IV bestreitet der Bundestag Akteneinsichtsrechte. "Aus Art. 17 GG folgt eine umfassende Behandlungskompetenz, aber auch ein Behandlungsgebot, das die Verpflichtung zur Kenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung ... umfasst (... BVerfGE 2, 225; Beschluss vom 15.5.1992...). Diese Anforderungen hat der Bundestag hinsichtlich der Petition vom 25.10.01 erfüllt." Die Petition vom 25.10.01 (Patientenrechte) war jedoch nicht Gegenstand der Klageanträge! Auch Beilage 7 (Brief vom 7.2.03) bezieht sich hauptsächlich auf das Petitionsverfahren u. a. Akteneinsicht.
Sowohl der Landtag von Baden-Württemberg als auch das Europaparlament sind in der Lage Petitionen innerhalb von ca. einem halben Jahr begründet zu beantworten. Aus den Antworten ist ersichtlich, dass die Petition nicht nur entgegengenommen und in den Akten abgeheftet wurde, sondern dass der Inhalt zur Kenntnis genommen wurde. Offensichtlich geht das Petitionsrecht ins Leere, wenn die Bescheidung beliebig und ohne Grund hinausgezögert wird und die Kenntnisnahme sich aufs Abheften beschränkt. Zwar hat das Innenministerium ca. 5 Monate verzögert (ca. 6 Wochen wären angemessen gewesen) doch hat der Petitionsausschuss die Hauptverantwortung für die nun 2 1/2 jährige Verschleppung und Verzögerung.
Der Bundestag schreibt weiter: "Insbesondere steht ihm (dem Kläger) kein Recht auf Erledigung eines Petitionsverfahrens nur in seinem Sinne zu." Dem ist zwar zuzustimmen, aber offensichtlich haben Klageanträge 2 (begründete Antwort innerhalb angemessener Zeit), 3 und 4 (Akteneinsicht) und 6 (Kosten) nicht den Charakter der inhaltlichen Erledigung in einem bestimmten Sinne.
Sowohl Ärzte, Krankenkassen, Verwaltung und Petitionsausschuss dürfen Akteneinsicht geben und begründete Antworten in angemessener Zeit. Das würde nur bedeuten, dass der Patient, Bürger und Petent als auf gleicher Augenhöhe anerkannt würde, keinesfalls jedoch dass dadurch ein Diktat des Petenten "nur in seinem Sinne" zu entscheiden vorliegt. Selbst wenn der Petitionsausschuss die Petition und diese Klage dahingehend missversteht, dass nur die Zustimmung möglich ist, geht es also nur um die Anerkennung von in Europa selbstverständlichen Rechten von Menschen als auf gleicher Augenhöhe mir der Verwaltung befindlich. Vom hohen Ross des Obrigkeitsstaates wird dieses Anliegen als Diktat missverstanden und diskreditiert. Davon unberührt können Verletzungen der Informationsfreiheit selbstverständlich gegenüber internationalen Organisationen und Gerichten (Klageantrag 5) verfolgt werden.
So wie der Teufel das Weihwasser fürchtet, scheinen alle Bearbeiter der Petitionen gemeinsam Menschenrechte zu fürchten: Diese Wort fehlt völlig in allen Schreiben des Petitionsausschusses und der Ministerien.
Klageantrag 5 könnte möglicherweise vom Verwaltungsgericht direkt dem Verfassungsgericht vorgelegt werde.
Am 10.6.2002 nennt das Innenministerium die Transparenzverordnung Nr. 1049/2001 der EU und die Empfehlung Rec (2002) 2 des Europarats. Weiter wird ausgeführt: "Eine Pflicht zur Umsetzung ... entsteht jedoch aus beiden Dokumenten nicht". Die Empfehlung des Europarates (81) 19 aus dem Jahre 1981, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 19 (2) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) bleibt unerwähnt.
Die EU Kommission teilt am 18.5.2002 mit, dass sie meine Einschätzung teilt, dass den Bürgern Informationsfreiheit gewährt werden sollte. Die EU Kommission kommt mit der Voraussage: "In the end, Germany will most certainly follow the example of its European partners." Deutschland verweigert sich aber weiterhin dem Ziel der EU, dass die Grundrechte der EU auch in Mitgliedstaaten respektiert werden sollten. Dieses Ziel wird sehr deutlich in der Mitteilung der EU Kommission KOM (2002) 24: Die EU wird als "Raum der Freiheit" und Respekt der Menschenrechte konzipiert. Dagegen ist der IPbürgR geltendes Recht (BGBl. 1973 II S. 1534) und damit verbindlich. Außerdem entzieht sich Deutschland der im Artikel 23 GG gegebenen Verpflichtung bei der EU mitzuarbeiten. Im übrigen ist es aus internationaler Perspektive gesehen eine Schande, dass Deutschland als einziges OECD Land und fast einziger Industriestaat im Bund und 12 von 16 Bundesländern im Gegensatz zu fast allen Ländern in Europa die Informationsfreiheit ignoriert. Von den größeren Staaten in Europa fehlen nur noch Restjugoslawien (Serbien und Montenegro) und Deutschland im Bund. Die Bundestagsabgeordneten stehen als die größten Versager in Europa in Sachen Verwirklichung des Menschen- und Bürgerrechts Informationsfreiheit da. Das Verhalten der Volksvertreter erinnert an Karl Valentin: "Mögen hätten wir schon wollen - aber trauen haben wir uns nicht dürfen.": http://mehr-demokratie.de/bayern/. Selbst wenn man der Ansicht ist, dass ein Volk, das solche Volksvertreter wählt nichts besseres verdient hat, muss ein Individ sich deshalb nicht gefallen lassen, dass versucht wird Menschenrechte zu verweigern.
Das Innenministerium schreibt am 10.6.02 : "Auch außerhalb ... dieser Regelungen (der Akteneinsicht nach Umweltinformationsgesetz, Verwaltungsverfahrensgesetz usw.) ist in Deutschland der Informationszugang möglich. Macht der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend, gewährt die Behörde den Informationszugang nach pflichtgemäßem Ermessen." Aber am 29.3.04 wird vom Innenministerium ein Akteneinsichtsrecht bestritten, wegen fehlender Verfahrenspflichten gegenüber Petenten. Daran ist auch die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes gescheitert: Viele Bundesministerien argumentierten: Informationsfreiheit ja, aber nicht bei uns. Der Landtag von Baden-Württemberg schreibt darüber hinaus vom einem Anspruch auf ermessensfehlerfreien Entscheidung. Ein Fehler des Petitionsausschusses des Bundestages liegt schon deshalb vor, weil die Akteneinsicht überhaupt nicht beantwortet ist, d. h. eine Ermessensabwägung ist nicht dokumentiert. Das Innenministerium begeht einen Ermessensfehler, da es von der falschen Annahme ausgeht, dass dem Petenten die Stellungnahmen durch den Petitionsausschuss zugestellt werden. Dieser falsche Eindruck wird auch durch Falschinformation im Schreiben des Petitionsausschusses vom 30.1.2004 verstärkt.
Zusätzlich übersieht das Innenministerium am 10.6.02, 13.1.04 und 28.1.04 die Anspruchgrundlage des Menschenrechts der Akteneinsicht d. h. § 19 des IPbürgR und kommt damit zu faschen Schlüssen.
Da die Entscheidung des Verfassungsgerichtes 1BvR 1553/90 vom 15.5.92 ("Hollerlanderschließung") nicht im Internett zugänglich war, wurde sie vom Verfassungsgericht angefordert und auf der Homepage des Klägers veröffentlicht: http://wkeim.bplaced.net/files/1BvR1553-90.pdf . Dabei geht es um die Offenlegung der inhaltliche Begründung und Konseqenzanalyse für die Hollandererschliessung. Der Beschwerdeführer äußerte den Verdacht, dass die "Hollandererschliessung" ohne die - nach seiner Ansicht erforderliche - Nutzen-Kosten-Analyse gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung durchgeführt worden worden sei, um ein Wohnungsunternehmen zu sanieren. Die Petition vom 28.11.1985 wurde am 2.7.1986 folgendermaßen beantwortet:
Während ihrer Sitzung am 1. Juli 1986 ist die Bürgerschaft (Landtag) in ihrer Beschlussfassung der Empfehlung des Petitionsausschusses gefolgt und hat ihre Eingabe als unbegründet zurückgewiesen.
Nach den Feststellungen des Petitionsauschusses ist der vom Ihnen erhobene Vorwurf nicht gerechtfertigt. Eine Überprüfung hat ergeben, dass ein Verstoß gegen die Gebote des § 7 des Landeshaushaltsgesetzes nicht vorliegt. Aufgrund dieser Tatsachen konnte der Petitionsausschuss zu keiner anderen Bewertung kommen."
Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde 1992 hatte die Bremische Bürgerschaft 1991 die Begründungspflicht gesetzlich festgeschrieben. Der letzte Abschnitt der Entscheidung des Verfassungsgerichtes 1BvR 1553/90 vom 15.5.92 lautet:
"Soweit eine über das durch Art. 17 GG gebotene Maß hinausgehende Begründung unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und Akzeptanz staatlicher Entscheidungen wünschenswert erscheint, bedarf dies einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung, wie dies im - hier noch nicht anwendbaren - Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft vom 26. März 1991 (Brem. Gbl. S. 131) geschehen ist."
Somit sind Begründungen in gewissem Umfang im Rahmen von Art. 17 GG und weitergehend heute auch aufgrund einer gesetzlichen Grundlage zu geben. Eine entsprechende Regelung hat auch der Bundestag getroffen.
Bezüglich der Begründungspflicht des Petitionsauschusses wird auf § 7.14.8 der "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen: "Die zu Nr. 7.14 aufgeführten Vorschläge sind hinsichtlich der Art der Erledigung und hinsichtlich der Stelle, an die sich eine Überweisung richten kann, beispielhaft. Sie sind schriftlich zu begründen". In Nr. 7.14 werden beispielhaft u. a. Überweisung an die Bundesregierung als Berichtigung, Erwägung, Material, Kenntnisnahme und Abschluss vorgeschlagen.
Die Verfassungsbeschwerde führt nicht zum Ziel was die Herleitung einer weiterführenden Begründungpflicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG, da nur eine Begründung die gerichtliche Kontrolle und rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 im gerichtlichen Verfahren Gebrauch machen könne. Der Beschwerdeführer hat aus Art. 17 GG keine Befugnis, das sachliche Anliegen vor Gericht zu bringen, da kein Anspruch auf Erfüllung besteht. Deshalb kann auf dieser Grundlage keine für eine gerichtliche Kontrolle notwendigen umfangreiche Begründung begründet werden.
Allerdings wurde die Frage der Menschenwürde nicht untersucht: Eine sachliche Prüfung wird weitergehende Begründungen enthalten. Warum soll das dem Petenten vorenthalten werden? Zusätzlich war Deutschland in den 80-ziger Jahren eines der finanziell gesündesten Länder in Europa. Die Akzeptanz finanzieller Dispositionen war viel höher als heute, wo die "Partei" der Nichtwähler auf dem Marsch von der relativen zur absoluten Mehrheit ist. Es ist deshalb heute unverantwortlich vertrauensbildende Transparenzmassnahmen zu unterlassen. Zusätzlich geht es bei dieser Verwaltungsklage nicht um die Begründung finanzieller Ausgaben (Entscheidungsbereich der Parlamente), sondern um Verletzungen des Menschenrecht der Informationsfreiheit, das Grundrechte berührt und durch eine Verfassungsbeschwerde einklagbar ist.
Der Bundestag geht von der Pflicht der Entgegennahme, zur Kenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses aus. Darüber hinausgehende Rechte werden bestritten. Dabei wird die Begründungspflicht nach Art. 17 GG und den "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden" übersehen. Die Art der Bescheidung der Petitionen über Patientenrechte (vom 9.12.2002 Pet 2-14-15-050693 und 1.6.2004 Pet-2-15-15-21260-004220), die Bearbeitung der Petition vom 21.12.2003 (Menschenrechte) und die Ausführungen des Bundestages schließen eine Bescheidung nach dem Muster: "Der Datenschutz ist gewährleistest, deshalb besteht kein Handlungsbedarf und die Petition wird abgeschlossen" nicht aus. Zwar unterliegen die Art und Weise der Sachbearbeitung nicht der gerichtlichen Überprüfung, aber die dokumentierte Verweigerung der Kenntnisnahme und Sachbearbeitung geht darüber weit über "gerichtlich erlaubte" Mängel hinaus.
Zwar liegen ca. 500 Seiten Akten vor. Doch stammen die meisten Seiten vom Petenten. Oft sendete der Bundestagspräsident, der sich in der Presse positiv zur Informationsfreiheit geäußert hat (allerdings war seine Vorhersage der Verabschiedung noch in der letzten Legislaturperiode falsch), an den Petitionsausschuss weiter. Auch die Bundestagsfraktionen scheinen an sie gerichtete Schreiben an den Petitionsausschuss weiterzuleiten. Dort werden diese Schreiben archiviert, d. h. in den "Akten begraben". Auch andere Organisationen scheinen Schreiben an den Petitionsausschuss weiterzuleiten, wenn sie verstehen, dass dort eine Petition anhängig ist. Für die Verwirklichung der Menschenrechte zeigt niemand Interesse. Sowohl die Menschenrechtbeauftragte des Auswärtigen Amts, der Menschrechtsbeauftragte des Bundesministeriums der Justiz, der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages, das Deutsch Institut für Menschenrechte, das Forum für Menschenrechte, und das Büro der UN in Deutschland antworten nicht, betreffend der Informationsfreiheit und Menschenrechten. Deshalb basiert sowohl diese Verwaltungsklage als auch die Petitionen auf Informationen aus dem Internet und von Internetbenutzern. Es zeigt sich, dass von den 50 Millionen deutschen Internetbenutzern doch einige (hauptsächlich persönlich Betroffene) an dieser Fragestellung interessiert sind. Auch ist die Weigerung des Innenministeriums vom 16.2.04 auf Informationen, die auf Aufrufen im Internet beruhen, einzugehen nicht sachdienlich. Eine Verweigerung der sachlichen Prüfung, geschehen durch das Innenministerium am 16.2.2004 verstößt gegen das Petitionsrecht.
Am 7.2.03 und 4.12.03 wurde um Einsicht in die Kommunikation zwischen Petitionsausschuss und den Ministerien nachgesucht. Es liegen nur weniger als 10 Seiten vor, davon die Hälfte Patientenrechte betreffend. Eigentlich müsste der Streitwert 0 Euro betragen da nach Gerichtskostengesetzes (GRK) § 13, der Streitwert sich nach der für "ihn (den Kläger) ergebenden Bedeutung der Sache" richtet. Da der Kläger in's europäische Ausland, das den "Raum der Freiheit und Menschenrechte" anerkennt ausgewandert ist, muss zugrunde gelegt werden, dass die Informationsfreiheit kostenlos ist. Dementsprechend hat das Deutsche Konsulat in Trondheim in Norwegen (der norwegischen Praxis folgend) keine Gebühren verlangt für die 10 Kopien, die gegeben wurden. Deshalb liegen die Kosten der Akteneinsicht, die als Grundlage des Streitwerts angesehen werden weit unter EURO 10, was als Vorschlag für den Streitwert angesetzt wird.
Die Bewertung der durch die Akteneinsicht nach § 29 VwVfG zugänglich gemachten Informationen konnte dokumentieren, dass die Sachbehandlung der Petitionen ein Verbesserungspotential bezüglich Kenntnisnahme und sachgemäßer/zeitnaher Bearbeitung aufweißt. Dadurch wird ein berechtigtes Interesse auf erlaubte Akteneinsicht nachgewiesen. Falls sachgemäße Bearbeitung vorgelegen hätte, wäre Akteneinsicht angezeigt gewesen um dadurch die Akzeptanz staatlichen Handelns zu erhöhen, das heißt Vertrauen zu schaffen. Dieser Kern der Informationsfreiheit wird verstanden von den mehr als 60 Staaten, die der Ausbreitung der Informationsfreiheit zu einem beispiellosen demokratischen Fortschritt und weltweiten Siegesfeldzug verhelfen. Hier ist der blinde Fleck einer am Obrigkeitsstaat orientierten Verwaltungskultur.
Bezüglich der Einsicht in den Halbhefter der Bundesinnenministeriums wird auf den Antrag vom 14.3.04, Vorschlag vom 1.9.04 und die Antwort vom 13.9.04 verwiesen. Der Halbhefter wurde laut Brief vom 22.7.04 an das Auswärtige Amt gesendet, war aber am 1.9.04 nicht zugänglich im Deutschen Konsulat in Trondheim.
Das Innenministerium, der Petitionsauschuss und der Sachbearbeiter des Referats ZV6 der Verwaltung des Bundestages geht in seiner Stellungnahme vom 15.4.2004 überhaupt nicht auf den Artikel 19 des Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) ein, d. h. er bietet nicht die Gewähr dafür, sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und steht nicht auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AMRE) Artikel 19, des IPbürgR Artikel 19 und der Charta der Grundrechte der EU Artikel 42.
Es wird ein Urteil ohne vorhergehende mündliche Verhandlung beantragt, siehe VwGO § 101.
Auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AMRE) Artikel 19, des IPbürgR Artikel 19 und der Charta der Grundrechte der EU Artikel 42 stehend lauten zusammengefasst die korrigierten Klageanträge:
gez. Walter Keim
PS: Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com.
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Anlage: Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)
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