Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, 19. Oktober 2004 [später ergänzt]
Verwaltungsgericht
2. Kammer
Kirchstraße 7
D-10557 Berlin
In der Verwaltungsstreitsache
Walter Keim ./. Bundesrepublik Deutschland
VG 2 A 85.04
wird beantragt die Bundesrepublik Deutschland ohne mündliche
Verhandlung (VwGO § 101) gemäß
Antrag am Schluss dieses Schreibens zu verurteilen.
Die Exekutive wurde seit 7. Juli 2004
gebeten, Akten an das Deutsche Konsulat nach Trondheim in
Norwegen zu senden. Am 1. September 2004
kamen die Dokumente des Petitionsausschusses an, wurden
eingesehen und 10 kostenlose Kopien angefertigt. Der Halbhefter
des Bundesministeriums des Innern wurde am 18.10.04 zugänglich
gemacht und (internationaler und norwegischer Praxis gemäß) 5
kostenlose Kopien angefertigt. Der Halbhefter enthielt im
Wesentlichen einen Brief vom 11.12.03 (Seite 9: Einladung des Menschenrechtsbeauftragten), sowie Anträge vom 4.12.2003 und 25.1.2004
auf Akteneinsicht. Das Innenministerium teilt am 13.1.2004 (bearbeitet vom ORR'in Dirks,
AZ V 5(a) - 130 210/28) und 28.1.2004
(bearbeitet vom ORR'in Dirks, AZ V 5(a) - 130 210/28) mit, dass
keine Unterlagen bezüglich der Petition über
Informationsfreiheit auffindbar seien.
Im Halbhefter fehlen die Schreiben des Petitionsausschusse an das Innenministerium vom 22.1.02, 23.4.02, 4.3.03 und 30.1.04 und die Antworten des Innenministeriums vom vom 10.6.02 ( AZ V 5(a) - 130 210/28) und 16.2.04 (bearbeitet vom ORR'in Dirks, AZ V 5(a) - 130 210/28). Das Vorliegen der gleiche Sachbearbeiterin als auch des gleichen Aktenzeichens zeigen, dass es sich bei der angeblichen Nichtauffindbarheit um einen Bluff handelt. Ob sich in den Akten des Innenministeriums mehr befindet, als die beiden dürftigen Schreiben vom 10.6.02 (Band III, Seite 94) und 16.2.04 (Band III, Seite 196) bleibt offen. Jedenfalls zeigen diese Schreiben eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber Bürger- und Menscherechten der Ministerialbürokratie, die im krassen Gegensatz zur verbissenen Verteidigung eigener obrigkeitsstaatlicher Privilegien steht und eine Verurteilung verdient hat.
Aus der Entgegnung des Bundesministeriums des Innern vom 29. April 2004 scheint hervorzugehen, dass das Bundesministeriums des Innern nicht nur das Akteneinsichtsrecht außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes sondern auch die Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz abzulehnen scheint. Indem man nicht in der Lage ist alle Akten zu finden und nach Trondheim zu transportieren, verhindert die Bürokratie verwaltungsgerichtsgesetzliche Akteneinsicht.
[Damit hat die Akteneinsichtserzwingung teilweise Erfolg gehabt.]
Allerdings hat der Kläger diese ca. 4 monatliche Zeitspanne des Aktentransports nicht untätig verstreichen lassen. Dank des Internet und seiner Netizens ("Netzbürger") hat sich Deutschland noch weitere Enthüllungen eingebrockt: Es kam nämlich folgendes ans Licht:
Europaratsempfehlung Recommendation
(85) 13 "OF THE COMMITTEE OF MINISTERS TO MEMBER STATES
ON THE INSTITUTION OF THE OMBUDSMAN" lautet:
(The committee of ministers) "Recommends the governments of member States:
a. to consider the possibility of appointing an Ombudsman at national, regional or local level or for specific areas of public administration;
b. to consider empowering the Ombudsman, where this is not already the case, to give particular consideration, within his general competence, to the human rights matters under his scrutiny and, if not incompatible with national legislation, to initiate investigations and to give opinions when questions of human rights are involved;
c. to consider extending and strengthening the powers of the Ombudsman in other ways so as to encourage the effective observance of human rights and fundamental freedoms in the functioning of the administration."
Deutschland ist das einzige Land in Europa, das sich der Empfehlung von Recommendation (85) 13 einen Ombudsman zu erwägen verschließt: Siehe Anmerkung 2:
"Note 2 When this Recommendation was adopted, the Representative of the Federal Republic of Germany, in application of Article 10.2.c of the Rules of Procedure for the meetings of the Ministers' Deputies, reserved the right of his Government to comply with it or not."
Hier sieht man, dass der Bundesregierung "der Gaul durchgeht" was Menschenrechtsfeindlichkeit angeht: Man hat Vorbehalte zu erwägen einen Ombudsman mit der Kompetenz auszustatten Menschenrechte zu observieren: Eine ins pathologische gehende Menschenrechtsphobie im Widerspruch zu Art. 1 (2) GG.
Während die Regierung hier ihre nach obrigkeitsstaatlicher vordemokratischer Kultur arbeitenden Verwaltung davor schützt zu erwägen einen unabhängigen Ombudsman mit der Observierung von Menschenrechtsverletzungen zu beauftragten, werden Bürger sowohl observiert, überwacht und können ihre Anstellung verlieren, d.h. ganz anders behandelt. Nicht der Staat ist gläsern, sondern der Bürger wird gläsern gemacht. Deutschland wurde wegen der Entlassung einer Lehrerin aus dem öffentlichen Dienst aufgrund ihrer politischen Aktivitäten: Vogt gegen Deutschland ( - 7/1994/454/535 - EuGRZ 1995, 590 - ) wegen Verletzung der Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt. Trotzdem wird das Ergebnis nicht durchgeführt und versucht so weiterzumachen wie vorher: Neue Fälle im Jahre 2004 sind z. B. Michael Csaszkóczy, der von Kultusministerin Annette Schavan (CDU) in Baden-Württemberg nicht als Lehrer übernommen wird, weil er "nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten." Der Verfassungsschutz hat mehr als 10 Jahre Informationen über ihn und seine politische Arbeit gesammelt. Ergebnis ist die unbestrittene Information, dass er Mitglied einer verfassungskonformen, also gemäß Art. 9 GG nicht verbotenen, Initiative ist, die unter anderem gegen ausländerfeindliche und neonazistische Bestrebungen aktiv ist. Die Formulierung "die Gewähr dafür bieten, sich jederzeit für ..." einzutreten, stammt aus § 4 des "Gesetz(es) zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 23. Juni 1933, beschlossen von der Reichsregierung, aufgrund des Ermächtigungsgesetzes vom 24. März 1933.
Im internationalen Zusammenhang gibt Deutschland an, dass Petitionsausschüsse so was wie "Ombudsmen" seien. Doch zeigen die Akten, dass die Petitionsverwaltung nicht mal in der Lage ist, die Eingaben der Bürger inhaltlich entgegenzunehmen und sachgemäß zu bearbeiten, das heißt das Parlament liegt ganz auf Regierungskurs anstatt Menschen- und Bürgerrechte gemäß Artikel 20 GG gesetzlich durchzusetzen. Da das Parlament als Volksvertreter nichts taugt das Menschen- und Bürgerrecht der Informationsfreiheit und andere sonnst in Europa selbstverständliche Bürgerrechte durchzusetzen, scheinen Bundestagsabgeordnete und Petitionsausschussmitglieder ganz zufrieden, dass die Petitionsverwaltung solche Informationen unterdrückt.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte wurde auf der Basis von Vorschlägen der Vereinten Nationen (UN Resolution 48/134 of 20. Dezember 1993) und des Europarats Empfehlung Recommendation No. R (97) 14 errichtet. Der erste Direktor Percy MacLean wurde zum Rücktritt gezwungen, da er auch Menschenrechte in Deutschland einbeziehen wollte, wie sowohl die VN und der Europarat empfohlen hatten. Die Gegner empfahlen Menschenrechte im Ausland zu behandeln. (Siehe: Das Deutsche Institut für Menschenrechte - Vision und Wirklichkeit: Wie soll es nach dem erzwungenen Rücktritt des ersten Direktors weitergehen? Menschenrechtspolitik "soft"? http://www.uni-kassel.de/fb10/frieden/themen/Menschenrechte/maclean1.html). Besonders die Kuratoriumsmitglieder Frau Dr. Hanna-Beate Schöpp-Schilling and Frau Barbara Unmüßig waren dagegen Menschenrechte in Deutschland einzubeziehen. Zugang zu Dokumenten (siehe Antrag vom 25.12.2003) darüber wurde vom Deutsche Institut für Menschenrechte nicht gegeben.
[In den abschließende Bemerkungen des Menschenrechtsausschusses der VN am 04/05/2004 über Deutschland (CCPR/CO/80/DEU) wird unter Punkt 3:
"b) die Gründung eines neuen nationalen Menschenrechtsinstituts am 8. März 2001,dessen Aufgabe es ist, die Menschenrechtslage im Inland zu überwachen und öffentliches Problembewusstsein in diesem Bereich herzustellen;"
begrüßt.]
Da aber das Deutsche Institut für Menschenrechte (wie oben gezeigt) daran gehindert ist, habe ich einfach meine eigene Zusammenstellung von Menschenrechtsverletzungen in Deutschland publiziert: http://wkeim.bplaced.net/files/de_menschenrechte.htm (meine meist gelesene Seite auf Deutsch :-), die laufend ergänzt wird und eine Weiterführung der Petition vom 21.12.2003 ist.
[Im Verfahren:
2 BvR 1481/04 steht:
"Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der
Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung."
Das kann analog auch auf den Internationaler Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S.
1534) angewandt werden.]
[Auch der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Luzius
Wildhaber, hat die Bundesregierung und das Bundesverfassungsgericht kritisiert.
Die Tatsache, dass Entscheidungen des europäischen Gerichtshofes häufig als
nicht bindend für deutsche Gerichte betrachtet würden, zeuge von mangelndem
europäischen Verantwortungsbewusstsein:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,327801,00.html. Deutschland
verstößt gegen Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention: "Die Hohen
Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind,
das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."
, d. h. die Verpflichtung der Vertragsparteien Urteile zu befolgen.] [Im "6. BERICHT DER
BUNDESREGIERUNG ÜBER IHRE MENSCHENRECHTSPOLITIK IN DEN AUSWÄRTIGEN BEZIEHUNGEN
UND IN ANDEREN POLITIKBEREICHEN Berichtszeitraum: 01.01. 2000 - 31.03. 2002"
begnügt sich die Bundesregierung mit der Darstellung der gewonnen Verfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Verurteilungen Deutschlands
werden nicht erwähnt.] Diese Politik wird leider toleriert vom Deutschen Bundestag,
der Öffentlichkeit, dem größten Teil der Presse, der zivilen
Gesellschaft und den meisten Bürgern. Doch ist der Kläger in
den Teil von Europa, das im Gegensatz zu Deutschland de "Raum der Freiheit, Sicherheit und
Gerechtigkeit" (EU Kommission
Com 2002/0247) einschließlich einer Garantie
des Respekts der Menschenrechte anerkennt ausgewandert
und damit leichter in der Lage dagegen zu klagen. Während ein normaler demokratischer Staat in Europa also
Bürgern den Respekt der Menschenrechte garantiert und zu diesem
Zweck entsprechende Institutionen einrichtet, überlässt es der
Obrigkeitsstaat deutscher Prägung dem Bürger selber durch
eigene juristische Maßnahmen (wie z. B. dieses
Verwaltungsgerichtsverfahren), zu versuchen Menschenrechtsverletzungen
abzuwehren. Die Regierung und Verwaltung stemmt sich fanatisch gegen institutionelle
Unterstützung der Bürger. Im Oktober ist geplant, den Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes
in den Bundestag einzubringen. Wegen zu weit gefasster
Ausnahmeregelungen warnt der Datenschutzbeauftragte des Landes
Schleswig-Holstein, dass daraus ein Informations-"verweigerungsgesetz"
werden könnte: http://www.datenschutz-berlin.de/prima/04/10/4.htm
und http://www.meinepolitik.de/inffr2.htm
"[Interview mit Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des
Landes Schleswig-Holstein, FR 4.10.04 S. 2]. Deutschland würde
vom internationalen Schlusslicht auf den vorletzten Platz
vorrücken: http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,322577,00.html
und http://www.meinepolitik.de/inffr1.htm
schrieb Manfred Redelfs, Sprecher eines Bündnisses von
Journalistenverbänden, der Anti-Korruptions-Bewegung
Transparency International und der Humanistischen Union. Damit
zeichnet sich ein Sieg des "Aufstandes
der Amtsschimmel" (Die Zeit, 15/2002) über die
Volksvertretung ab, obwohl die Zeit damals schrieb: "Doch
der Widerstand der versammelten Ministerialbürokraten gegen das
Gesetz gleicht einem Rückzugsgefecht, zumal auch in Deutschland
die Revolution seit einigen Jahren bereits stattfindet". Reines
Wunschdenken: Hier wurde übersehen, wie stark obrigkeitsstaatlichen Denken und
wie schwach verankert Bürgerrechte in der Praxis sind. [Im Artikel 20 GG steht: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus" und die "vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an" (das von der gewählte Volksvertretung beschlossene)
"Gesetz und Recht gebunden". Damit ist auch in Deutschland eine Demokratie europäischen
Typs möglich, wenn die Bundestagsabgeordneten nur wollten und was taugten.]
Artikel
6 (1) des VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION lautet: Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der
Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese
Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Auch wenn es den Anschein haben kann, dass sich die EU hier anschwindeln
ließ, was die Achtung der Menschenrechte in Deutschland anbelangt, bedeutet das
nicht, dass Bürger sich Menschenrechtsverletzungen gefallen lassen müssen.
Außerdem ist Deutschland auch laut Artikel 23 GG
verpflichtet bezüglich "vergleichbarem
Grundrechtsschutz" bei der EU mitzuarbeiten. Das Innenministerium, der Petitionsauschuss und
der Sachbearbeiter des Referats ZV6 der Verwaltung des
Bundestages geht in seiner Stellungnahme vom 15.4.2004 überhaupt nicht auf den Artikel 19 des Internationaler Pakt
über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S.
1534) ein, d. h. sie bieten nicht die Gewähr dafür, sich jederzeit für die Menschenrechte einzusetzen und stehen nicht auf
dem Boden des VERTRAGS
ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AMRE) Artikel
19, des IPbürgR Artikel 19 und der Charta der Grundrechte der EU Artikel 42. Wie die Reservation gegen Recommendation
(85) 13 zeigt, gilt das auch für die Bundesregierung. Weder
die Exekutive noch der Bundestag und Petitionsausschuss konnten
diesbezügliche gut dokumentierte Zweifel am Einsatz für die Menschenrechte
ausräumen. Auf dem Boden der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AMRE) Artikel
19, des IPbürgR § 19,
des VERTRAGS
ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION und der Charta der Grundrechte der EU Artikel 42 stehend lauten zusammengefasst die korrigierten
Klageanträge: gez. Walter Keim Erfahrungen in Diskussionsforen: Das ZDF Forum gab folgenden Kommentar dazu: "Anmerkung der Redaktion: Der externe Link wurde
entfernt. Das ZDF kann keine Verantwortung für den Inhalt der Seiten Dritter übernehmen."
Im ARD Forum: "Hier der Link mit Menscherechtsverletzungen in Deutschland mit Hilfe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:
[***externer link von der Moderation entfernt - Begründung: Sie verlinken auf ihre eigene private homepage.
Wir zensieren keinesfalls Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Bitte verlinken Sie direkt auf diesen, dann wird ihr
link auch zugelassen. Mit der Bitte um Ihr Verständnis - MfG, die Moderation***] Als ich dann die Texte der gesamten Verwaltungsklage und der gesamten Menschenrechtsverletzungen in den Foren publizierte,
nahm das der Zensor raus ohne Begründung und Kommentar. Ich schreibe und lese nicht mehr dort.
[Verwaltungsstreitsache]
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[Menschenrechtsverletzungen
in Deutschland] [Informationsfreiheit] [Zur Homepage] Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich
der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün:
Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün:
Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in
Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act
(Informationsfreiheitsgesetz).
PS: Danke an Alle die mich informiert
haben. Gerne nehme ich weitere Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com.
An den Zensor dieses Forums: Hören Sie auf Gerichtsentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu zensieren"