Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C 
N-7020 Trondheim, den 11.1.2002
An den Petitionsausschuss des 
Landtages von Baden-Württemberg 
Haus des Landtages 
Konrad Adenauer Str. 3 
D-70173 Stuttgart
Petition 13/00598: Begründungspflicht bei Ablehnung der
Einsicht in subjektive 
Krankenunterlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf meine Petition 13/00598
und möchte folgende neue Rechtsprechung 
zur Einsicht in subjektive Daten von Krankenunterlagen
nachreichen.
In der Patientenrechtscharta steht, dass sich das
"Einsichtsrecht ... nach 
dem ärztlichen Berufsrecht nicht auf den Teil der Dokumentation,
der subjektive 
Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthält" erstreckt.
Dies steht auch so im §
10 
der ärztlichen Berufsordnung Baden-Württemberg.
Der grundsätzliche Anspruch eines Patienten auf Einsicht in die
ihn betreffenden 
Krankenunterlagen ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung seit
langem allgemein anerkannt 
(vgl. BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328; Bundesverwaltungsgericht, 
Entscheidung BVerwGE 82, 45 = NJW 1989, 2960; BVerfG in NJW 1999,
1777). 
Nach der neuesten Rechtsprechung zuletzt bestätigt vom
Bundesverfassungsgericht 
BVerfG, 1
BvR 1130/98 vom 16.9.1998:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/text/rk19980916_1bvr113098
ist das jedoch veraltet.
Das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des
Patienten (Art. 1 Abs. 1 
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) gebieten es, jedem Patienten
gegenüber seinem 
Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht
in die ihn betreffenden 
Krankenunterlagen einzuräumen.
Der Anspruch umfasst danach grundsätzlich nur Aufzeichnungen
über objektive physische 
Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (vgl. BGHZ 85,
327 <333 ff.>), 
kann sich in Einzelfällen aber auch auf den sensiblen Bereich
nicht objektivierter 
Befunde erstrecken (vgl. BGHZ 106, 146 <151>). 
Dabei kann der Anspruch nicht pauschal abgelehnt werden, der
Ärzte "die 
entgegenstehenden therapeutischen Gründe vielmehr nach Art und
Richtung näher 
zu kennzeichnen, allerdings ohne Verpflichtung, dabei ins Detail
zu gehen 
(vgl. BGHZ 106, 146 <150 f.>)." 
Allerdings ist die Abweisung der Verfassungsbeschwerde BVerfG,
1 BvR 1130/98 mit u. a.
dem Hinweis, dass die Einsicht durch den Patienten nicht
notwendig war, da ein Sachverständiger 
im Falle eines Schadenersatzprozesses einsehen kann eine Ohrfeige
für das Menschenrecht auf Einsicht, 
das sonst anerkannt ist in Europa.
Sowohl die Berufsordnung der Ärzte als auch die
Patientenrechtscharta vergessen 
auf diese Begründungspflicht hinzuweisen. Konkret hat das zur
Folge, dass der 
Patient (auch ich am 19.7.00: http://wkeim.bplaced.net/files/000719ab.htm)
nur 
Einsicht in den objektiven Teil beantragen. (Der Brief an den Arzt vom 6.6.00 mit
Einsichtswunsch in alle Krankenunterlagen, war am
norwegischen Recht orientiert, 
wurde aber nicht beantwortet). Dadurch geht die Möglichkeit der
Einsicht auch 
in den subjektiven Teil verloren. Darauf wird aus
datenschutzrechtlicher Sicht 
hingewiesen: http://www.lfd.nrw.de/pressestelle/presse_7_1_11.html,
http://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb21/kap4_8.htm.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat bei der letzten
Genehmigung versäumt hier 
die ärztliche Berufsordnung der neuesten Rechtsprechung
anzupassen.
Dieser Unterschied mag klein erscheinen, markiert jedoch bei den
subjektiven 
Daten die Wasserscheide zwischen obrigkeitsstaatlichen Denken
(Patient Bittsteller 
ohne Chance) und partnerschaftlichem Denken (der Arzt muss
Ablehnung begründen) 
und liegt damit näher an Normen die sonst in Europa üblich
sind. Auch das Bremer 
Diskussionsforum "Einsicht und Information": http://home.mnet-online.de/gesundheitsladen/patientenstellen/einsicht.pdf
scheint durch Konsens hier weit gekommen zu sein.
Zur kommunikativen Kompetanse des Einzelnen zählt neben dem
Zugang zu eigenen 
Daten auch der Zugang zu generellen Informationen der Verwaltung
(administrative 
Transparenz, Öffentlichkeit der Verwaltung oder
Informationsfreiheit: 
http://wkeim.bplaced.net/foi.htm).
Hier bereiten die letzten 5 Länder in 
Europa (darunter Deutschland) Gesetze vor. Alle anderen Länder
in Europa kennen 
die Informationsfreiheit.
Da das BMI bisher dem Druck der Koalitionsparteien widersteht,
wird möglicherweise 
am Ende dieses Jahres nur Deutschland: http://wkeim.bplaced.net/petition_ifg.htm
(und unter den Bundesländern u.a. Baden-Württemberg) ohne
Informationsfreiheit dastehen.
Meine Petition 13/00824: http://wkeim.bplaced.net/petition_bw.htm
und http://wkeim.bplaced.net/petition_eu.htm#patient
versuchen hier 
nachzuhelfen. Ob das was nützt bleibt abzuwarten.
Dieser Petitionszusatz ist ein offener Brief im Internet unter
der Adresse: 
http://wkeim.bplaced.net/files/020111pet_bw.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information: http://wkeim.bplaced.net/foil.htm
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.net/patients.htm
Petition to European Parliament: http://wkeim.bplaced.net/petition_eu.htm
Kopie: Prof. Hart, Prof. Francke
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